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   OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01   

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OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01 (https://dejure.org/2003,1541)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 03.12.2003 - 2 A 417/01 (https://dejure.org/2003,1541)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - 2 A 417/01 (https://dejure.org/2003,1541)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung zur einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch einen Zweckverband; Rechsmittelbelehrung bei Identität von Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde; Bestimmung des Klagebegehrens durch Auslegung nach dem Empfängerhorizont; Falsche Bezeichnung der angegriffenen ...

  • Judicialis

    VwGO § 74 Abs. 1; ; VwGO § ... 82; ; VwGO § 88; ; KAG § 6 Abs. 1 S. 1; ; KAG § 6 Abs. 2 S. 3; ; KAG § 6 Abs. 2 S. 5; ; KAG § 8 Abs. 2 S. 1; ; KAG § 8 Abs. 4 S. 2 1. Alt.; ; KAG § 8 Abs. 6 S. 1; ; GO (i.d.F. d. Gesetzes v. 4.6.2003) § 5 Abs. 3; ; GO (i.d.F. d. Gesetzes v. 4.6.2003) § 5 Abs. 3 S. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 49 (Leitsatz)

    §§ 74, 82, 88 VwGO; §§ 6, 8 KAG; § 5 GO
    Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeitrag

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Wird zitiert von ... (174)Neu Zitiert selbst (29)

  • OVG Brandenburg, 08.06.2000 - 2 D 29/98

    Normenkontrollantrag gegen Beitragssatzungen für Wasserversorgung;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01
    Sie erfasst damit den Zeitpunkt nicht, zu dem im Verband erstmals für technisch bereits angeschlossene oder anschließbare Grundstücke die sachliche Herstellungsbeitragspflicht nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entstand (dazu grundsätzlich Urteile des Senats vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132 und vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -MittStGB Bbg. 2002, 126).

    Zudem war jedenfalls die Maßstabsregelung der Satzung in § 4 Abs. 2 BGS 1993 unvollständig und infolgedessen unwirksam (vgl. dazu Urteil des Senats vom 8. Juni 2000 a. a. O.), da auch die Angabe des Abgabemaßstabs zum Mindestregelungsgehalt nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gehört.

    Nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach Beiträge für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotene Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstücks erhoben werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE - LKV 2003, 284 und vom 8. Juni 2000, a. a. O.), bedarf es für gewerbliche und industrielle Nutzung sowie diejenige in Kerngebieten eines Zuschlages nach der Nutzungsart, wenn eine solche Nutzung nicht nach den örtlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet - was hier nicht der Fall ist - vernachlässigt werden können.

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01
    Im gerichtlichen Verfahren wird diese Berechnung insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188; ferner Schmidt, LKV 2003, 71 ).

    Hierbei ist für die Flächenermittlung von den Festsetzungen des Bebauungsplans auszugehen, da der Beklagte selbst von der Verbindlichkeit des Plans ausgeht und angesichts dessen für das Gericht keine Veranlassung besteht, die Gültigkeit des Planes in Frage zu stellen (vgl. zur Prüfungsdichte bei Abgabensatzungen BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 a. a. O.; ferner zur Übernahme der Festsetzungen von Bebauungsplänen beim Erlass von Abgabensatzungen, solange der Plan nicht aufgehoben oder - was hier nicht der Fall ist - durch allgemeinverbindlichen Ausspruch in einem Verfahren nach § 47 VwGO für ungültig erklärt worden ist: vgl. OVG NW, Urteil vom 18. August 1992 - 2 A 2656/89 - S. 17 f. Urteilsabdruck).

  • BVerwG, 10.08.1990 - 4 C 3.90

    Änderung der Bauleitplanung - Ersetzung eines Bebauungsplanes - Normenkollision -

    Auszug aus OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01
    Eine solche Aufhebungsregelung indiziert den Willen des Satzungsgebers, dass er auf diese vorgehenden Beitragssatzungen wegen der ihnen anhaftenden Fehler bzw. der Ungewissheit ihrer Gültigkeit auch in dem Fall, dass sich seine Neuregelung als ungültig erweisen sollte, nicht zurückgreifen will (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 29. August 2001 - 2 D 70/00.NE - UA S. 9 f., ferner BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - 4 C 3.90 - BVerwGE 85, 289).
  • BVerwG, 22.02.1985 - 8 C 107.83

    Begriff des zur Nichtigkeit führenden besonders schwerwiegenden Fehlers eines

    Auszug aus OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01
    Dass insoweit bei der Auslegung von Prozesserklärungen zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Klägers ein "großzügiger Maßstab" anzulegen ist (vgl. so BVerwG a. a. O.), schließt nicht aus, dass auch anwaltliche Prozesserklärungen der Auslegung unterliegen können und der in ihnen zum Ausdruck kommende wirkliche Wille der klagenden Partei zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, NJW 1985, 2258, 2260).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 170.81

    Rechtmäßigkeit einer Beitragssatzerhöhung bei rückwirkender Ersetzung einer wegen

    Auszug aus OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01
    Bei dem Erlass einer neuen Satzung zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen wird vom Verband überdies zu prüfen sein, ob eine rückwirkende Geltung nur unter Beachtung des sich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ergebenden Schlechterstellungsverbots angeordnet werden darf, insbesondere Regelungen der bisherigen Satzungen, die materiell unbedenklich waren, nicht mit belastender Wirkung für den Beitragspflichtigen geändert werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 - KStZ 1983, 205 und Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 83.87 - DVBl. 1989, 678).
  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87

    Kostenspaltung im Erschließungsbeitragsrecht; Zweifel an der Gültigkeit einer

    Auszug aus OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01
    Bei dem Erlass einer neuen Satzung zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen wird vom Verband überdies zu prüfen sein, ob eine rückwirkende Geltung nur unter Beachtung des sich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ergebenden Schlechterstellungsverbots angeordnet werden darf, insbesondere Regelungen der bisherigen Satzungen, die materiell unbedenklich waren, nicht mit belastender Wirkung für den Beitragspflichtigen geändert werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1983 - 8 C 170.81 - KStZ 1983, 205 und Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 83.87 - DVBl. 1989, 678).
  • BGH, 03.07.1985 - VIII ZR 102/84

    Haftung des Leasinggebers für unterlassene Hinweise des Lieferanten

    Auszug aus OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01
    Dass insoweit bei der Auslegung von Prozesserklärungen zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Klägers ein "großzügiger Maßstab" anzulegen ist (vgl. so BVerwG a. a. O.), schließt nicht aus, dass auch anwaltliche Prozesserklärungen der Auslegung unterliegen können und der in ihnen zum Ausdruck kommende wirkliche Wille der klagenden Partei zu ermitteln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 - 8 C 107.83 -, NJW 1985, 2258, 2260).
  • OVG Brandenburg, 26.09.2002 - 2 D 9/02
    Auszug aus OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01
    Nach dem wirtschaftlichen Vorteilsbegriff des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG, wonach Beiträge für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotene Steigerung des Gebrauchswertes des Grundstücks erhoben werden (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteile vom 26. September 2002 - 2 D 9/02.NE - LKV 2003, 284 und vom 8. Juni 2000, a. a. O.), bedarf es für gewerbliche und industrielle Nutzung sowie diejenige in Kerngebieten eines Zuschlages nach der Nutzungsart, wenn eine solche Nutzung nicht nach den örtlichen Verhältnissen im Verbandsgebiet - was hier nicht der Fall ist - vernachlässigt werden können.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.1995 - 15 A 3123/93

    Fehler der Beitragskalkulation; Festsetzung der Beitragssatzes; Unwirksamkeit

    Auszug aus OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01
    Eine solche Überschreitung ist sowohl gröblich, weil auf einem ersichtlich rechtswidrigem Bemessungsansatz beruhend, als auch erheblich, weil deutlich jenseits einer etwaigen Bagatellschwelle liegend (vgl. zu den Grundsätzen im Einzelnen Urteil des Senats vom 22. Mai 2001 a. a. O., insoweit zum vergleichbaren Kostenüberschreitungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG), wobei der Senat offenlässt, ob eine solche anzuerkennen ist und in welcher Größenordnung sie gegebenenfalls anzusiedeln wäre (vgl. zur Problematik der sog. Bagatellschwelle das vorzitierte Senatsurteil und zum KAG NW: OVG NW, Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 - NVWBl. 1996, 9).
  • OVG Brandenburg, 22.08.2002 - 2 D 10/02
    Auszug aus OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 417/01
    Der Deckungsanteil des Beitrags am Herstellungsaufwand steht daher in einer Wechselbeziehung zu der in die Gebührenkalkulation einzustellenden Kostenposition der Eigenkapitalverzinsung; je größer der durch Beiträge gedeckte Anteil des Herstellungsaufwands ist, umso mehr Abzugskapital entsteht mit der Folge, dass die Kostenposition der Verzinsung sich entsprechend verringert (zur Berechnung des nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG abzuziehenden Kapitals, vgl. Urteile des Senats vom 22. Januar 2003 - 2 A 581/00 - MittStGB Bbg. 2003, 255 und vom 22. August 2002 - 2 D 10/02.NE - MittStGB Bbg. 2002, 477).
  • OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.1995 - 15 A 890/90

    Ermessen eines Satzungsgebers; Abgabenrechtliche Regelungen

  • BFH, 21.11.2001 - VII B 108/01

    Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung - Aussetzung der Vollziehung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1980 - 2 A 1653/79
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.1990 - 2 A 816/89

    Ablauf der Festsetzungsfrist; Aufhebung des angefochtenen Abgabenbescheids;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.1989 - 2 A 2920/84
  • OVG Brandenburg, 22.01.2003 - 2 A 581/00
  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 70.88

    Auslegung von Prozesserklärungen - Schriftliche Erhebung einer Klage durch einen

  • BVerwG, 05.05.1982 - 7 B 201.81

    Anforderungen an die Bezeichnung des Klägers in der verwaltungsgerichtlichen

  • BVerwG, 01.09.1988 - 6 C 56.87

    Rechtsbehelfsbelehrung - Widerspruchsbescheid - Kriegsdienstverweigerer -

  • BVerwG, 15.03.1984 - 2 C 24.83

    Verletzung rechtlichen Gehörs - Sachdienlichkeit einer Klageänderung - Nachholung

  • BVerwG, 12.02.1993 - 9 B 25.93

    Berufung - Antrag - Teilrechtskraft - Berufungsfrist

  • BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 48.83

    Feststellung von Schäden an Gegenständen einer Berufsausübung

  • BVerwG, 06.02.1990 - 9 B 498.89

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrages - Pflicht zur Angabe des

  • OVG Brandenburg, 19.08.1999 - 2 D 17/98
  • OVG Schleswig-Holstein, 17.09.1991 - 2 L 103/91

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung; Richtigkeit einer

  • VGH Bayern, 16.10.1986 - 12 B 84 A.655
  • FG Niedersachsen, 08.11.1995 - XII (IV) (XII) 293/92

    Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Klagebefugnis; Erledigung in der

  • BVerwG, 17.10.2023 - 9 CN 3.22

    Vertrauensschutz auf Grund hypothetischer Festsetzungsverjährung des

    Machen die Einrichtungsträger von diesem Ermessen keinen Gebrauch, sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG BB Benutzungsgebühren zu erheben, die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 KAG BB Abschreibungen auf der Grundlage der Herstellungskosten enthalten, so dass die Herstellungsaufwendungen über die kalkulatorischen Abschreibungen als Kostenposition in die Kalkulation der Benutzungsgebühren einzustellen sind (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ).

    Die Einrichtungsträger haben danach die Wahl, den Gesamtaufwand für die Anschaffung und Herstellung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen durch einmalige Beiträge, durch kalkulatorische Abschreibungen im Rahmen der Benutzungsgebühren oder im Wege einer Kombination beider Möglichkeiten teils durch Beiträge und teils durch Gebühren zu refinanzieren (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32).

    Ein und dieselbe Aufwandsposition darf nicht durch einen Beitrag umgelegt und zusätzlich nochmals als Kostenposition in Form kalkulatorischer Abschreibungen in die Berechnung der Benutzungsgebühren eingestellt werden (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ).

    Dennoch dienen sie gleichermaßen als voneinander abhängige Teile eines Gesamtfinanzierungssystems der Deckung der Kosten der Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Einrichtung (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32).

    Dabei darf ein und dieselbe Aufwandsposition nicht durch einen Beitrag und zusätzlich über Benutzungsgebühren umgelegt werden (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -âEURŒ juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -âEURŒ LKV 2008, 377 ).

    Dies entspricht dem Sinn und Zweck von § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG BB zu vermeiden, dass es durch die Heranziehung von Benutzungsgebühren zu einer Doppelbelastung für Anteile am Gesamtaufwand kommt, die bereits mit der Beitragsleistung entgolten wurden (OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 - juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 - LKV 2008, 377 ).

  • VG Cottbus, 13.09.2012 - 6 K 306/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt.

    Demgegenüber kommt es - anders als nach der Rechtslage in anderen Bundesländern - auf den voraussichtlichen Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung nicht an (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris Rn. 53 m.w.N.; Beschlüsse vom 19. Oktober 2011 - 9 S 50.11 -, S. 5 f. EA und vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 - Juris Rn. 7; Urteil vom 18. April 2012 - 9 B 62.11 -, zit. nach juris, Rn. 29; Urteil vom 6. September 2006 - 9 B 24/05 -, KStZ 2007, 50; ferner bereits OVG Brandenburg, Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, zit. nach juris; Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 - Urteil vom 26. September 2002 - 2 D 9/02 .NE -, LKV 2003, 284; Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach juris, Rn. 35; vgl. auch die Gesetzesbegründung zu der durch das 4. Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes eingeführten Vorschrift des § 8 Abs. 4a KAG, Drs.

    Im gerichtlichen Verfahren wird - unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40).

    Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25).

    Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, zit. nach Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris).

    Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil v. 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16).

    In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001, a.a.O.; Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.) bzw. des OVG Berlin- Brandenburg (Urt. vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.) ist - wie bereits ausgeführt - geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht.

    Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt.

  • VG Cottbus, 05.02.2009 - 6 K 24/08

    Satzungsregelungen zu Kanalanschlussbeitrag

    Maßgebend für die Beitragsbemessung ist mithin die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage oder Einrichtung bewirkte Steigerung des Gebrauchswerts des Grundstücks (ständige Rspr. des OVG f. d. Land Brandenburg, vgl. etwa Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, MittStGB Bbg. 2000, 364 f., und Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 EU).

    Es entspricht hiernach nicht nur einer zulässigen, sondern gebotenen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - OVG 9 S 53.06 -, S. 4 f. des E.A. und Urteil vom 6. September 2006 - OVG 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 EU).

    60 Im gerichtlichen Verfahren wird die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40).

    Ohne eine entsprechende Anpassung der Gebühren- oder aber der Beitragssatzung kann diese Verschiebung bewirken, dass Beitragszahler trotz Abzuges der Beiträge unzulässigerweise über die Benutzungsgebühren doppelt zur Aufwandsdeckung herangezogen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 32 und zur [fehlenden] Doppelbelastung im Falle früherer rechtswidriger Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 10 f. des E.A.).

    Drittens überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob die genannten Verbote beachtet wurden oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25).

    Demgegenüber stellt die Methode nach der Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwands der Einrichtung oder Anlage nur auf den Aufwand in einem bestimmten - für die Gesamtzeit repräsentativen - Abschnitt aus der Zeit von Beginn der Erstellung bis zur Fertigstellung der Einrichtung oder Anlage ab mit der Folge, dass nicht nur für den Aufwand, sondern auch für die Flächenermittlung nur dieser Zeitabschnitt maßgeblich ist, also nur die währenddessen bevorteilten Grundstücke zu berücksichtigen sind (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 41).

    Bei der Methode nach der Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwands der Einrichtung oder Anlage (Rechnungsperiodenkalkulation) sind sämtliche während des gewählten Kalkulationszeitraums bevorteilten Grundstücke flächenmäßig zu berücksichtigen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 41).

    Genau so verfährt die Rechtsprechung auch bei der Globalkalkulation, die zwar eine größere Zeitspanne abdeckt, aber eben auch (erst) mit Verbandsgründung beginnt und bei der obergerichtlich entschieden ist, dass die altangeschlossenen Flächen zu berücksichtigen sind (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 2 A 611/00 -, S. 9 f. des E.A. und Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 41).

    Das Gericht kann angesichts des bisherigen Ergebnisses offen lassen, ob vorliegend (auch) ein Verstoß gegen das Doppelbelastungsverbot vorliegt (vgl. hierzu OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 32 und zur Doppelbelastung im Falle früherer rechtswidriger Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 10 f. des E.A.; ferner VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008, a.a.O., juris Rn. 50 ff.).

  • VG Cottbus, 08.06.2011 - 6 K 1033/09

    Kanalanschlussbeitragssatzung der Stadt Cottbus vom 26. November 2008 wirksam

    Im gerichtlichen Verfahren wird - unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40).

    Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25).

    Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt.

    Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, zit. nach Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris).

    Der wirtschaftliche Gebrauchswert des Grundstücks wird - nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. Teil I Nr. 16, S. 294) - auch durch die Art der baurechtlich zulässigen Nutzung geprägt und es entspricht einer zulässigen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 des E.A.).

  • VG Cottbus, 14.05.2009 - 6 K 1037/05

    Heranziehung zu einem Kanalanschlussbeitrag

    Im gerichtlichen Verfahren wird die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber - wie hier - dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40).

    Ohne eine entsprechende Anpassung der Gebühren- oder aber der Beitragssatzung kann diese Verschiebung bewirken, dass Beitragszahler trotz Abzuges der Beiträge unzulässigerweise über die Benutzungsgebühren doppelt zur Aufwandsdeckung herangezogen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 32 und zur [fehlenden] Doppelbelastung im Falle früherer rechtswidriger Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 10 f. des E.A.).

    Drittens überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob die genannten Verbote beachtet wurden oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25).

    Es entspricht nicht nur einer zulässigen, sondern gebotenen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - OVG 9 S 53.06 -, S. 4 f. des E.A. und Urteil vom 6. September 2006 - OVG 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 des E.A.).

    Eine sich auf den Beitragssatz auswirkende Aufwandsüberschreitung ist jedenfalls beachtlich, wenn es sich um eine erhebliche oder gröbliche Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbots handelt (vgl. für das Beitragsrecht OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 46; VG Frankfurt [Oder], Urteil vom 22. Mai 2006 - 5 K 2519/00 -, juris Rn. 39; ähnlich: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 2. Juni 2004 - 4 K 38/02 -, juris Rn. 119, OVG Niedersachsen, Urteil vom 26. Februar 2002 - 9 KN 3294/01 -, juris Rn. 3; für das Gebührenrecht und das dort geltende Kostenüberschreitungsverbot gem. § 6 Abs. 1 Satz 3, 1. Alt. KAG: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 137 und vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE -, S. 34 ff. d. E.A.).

    Bei der Frage der Erheblichkeit hat die Rechtsprechung des OVG für das Land Brandenburg bzw. des OVG Berlin-Brandenburg bislang offen gelassen, ob es für Aufwandsüberschreitungen eine generelle, vom Einzelfall unabhängige Bagatellgrenze geben könnte und wo diese gegebenenfalls anzusetzen wäre (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., juris Rn. 46 und für das Gebührenrecht: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE -, juris Rn. 138 und vom 27. März 2002, a.a.O., S. 36 f. d. E.A.).

    Es liegt vielmehr ein eindeutiger Verstoß gegen die gewählte Methode der Aufwandsermittlung nach den tatsächlichen Aufwendungen vor, da bestimmte bevorteilte Grundstücksflächen nicht berücksichtigt wurden (vgl. zur Gröblichkeit eines solchen Verstoßes: OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. juris Rn. 52).

    Das Gericht kann angesichts des bisherigen Ergebnisses offen lassen, ob vorliegend (auch) ein Verstoß gegen das Doppelbelastungsverbot vorliegt (vgl. hierzu OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 32 und zur Doppelbelastung im Falle früherer rechtswidriger Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 10 f. des E.A.; ferner VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008, a.a.O., juris Rn. 50 ff.).

  • VG Cottbus, 03.11.2011 - 6 K 15/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Im gerichtlichen Verfahren wird - unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40).

    Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25).

    Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt.

    Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, zit. nach Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris).

    Der wirtschaftliche Gebrauchswert des Grundstücks wird - nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. Teil I Nr. 16, S. 294) - auch durch die Art der baurechtlich zulässigen Nutzung geprägt, und es entspricht einer zulässigen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 des E.A.).

    In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (vgl. Urteil vom 12. April 2001, a.a.O.; Urteil vom 5. Dezember 2001, a.a.O.; Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O.) bzw. des OVG Berlin-Brandenburg (Urt. vom 12. Dezember 2007, a.a.O.; Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, a.a.O.) ist - wie bereits ausgeführt - geklärt, dass keine rechtliche Kontinuität zwischen den Anlagen der Trink- und Abwasserversorgung zu DDR-Zeiten und den nach der Wende entstandenen kommunalen Ver- und Entsorgungseinrichtungen bzw. Anlagen besteht.

    Dementsprechend sind auch die "altangeschlossenen" Grundstücke, d.h. diejenigen Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an die zentrale Trinkwasserversorgungs- bzw. Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen waren bzw. angeschlossen werden konnten (vgl. zu diesem Begriffsverständnis OVG Brandenburg, Urt. vom 3. Dezember 2003, a.a.O.), durch diese Einrichtungen beitragsrechtlich bevorteilt.

  • VG Cottbus, 14.02.2013 - 6 K 1032/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Im gerichtlichen Verfahren wird - unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40).

    Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25).

    Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris).

    Entsprechendes gilt, wenn eine Gemeinde sich von vornherein für eine Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren entscheidet und später die Beiträge erhöhen will; auch das darf sie allenfalls nur bis zu der Grenze tun, ab der das Verbot der Doppelbelastung greift (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011, ebd, Rn. 44 f.; siehe auch Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.).

    Die vorstehenden Überlegungen dürften im Ansatz auch greifen, wenn eine Gemeinde - für Zweckverbände gilt das Gleiche - nach Jahren einer schon erfolgten Gebühren- und Beitragsfinanzierung noch eine große Gruppe von Altanschließern in die Beitragserhebung einbezieht (vgl. hierzu grundsätzlich Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, Juris; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., Juris sowie jüngst Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -).

    Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16).

  • VG Cottbus, 17.09.2009 - 6 K 447/06

    Rechtsschutz gegen die Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen

    Im gerichtlichen Verfahren wird die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30; Urteile der Kammer vom 5. Februar 2009, a.a.O., Rn. 60 ff. und vom 14. Mai 2009 - 6 K 1037/05 -, S. 26 ff. des E.A.).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40).

    Ohne eine entsprechende Anpassung der Gebühren- oder aber der Beitragssatzung kann diese Verschiebung bewirken, dass Beitragszahler trotz Abzuges der Beiträge unzulässigerweise über die Benutzungsgebühren doppelt zur Aufwandsdeckung herangezogen werden (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 32 und zur [fehlenden] Doppelbelastung im Falle früherer rechtswidriger Heranziehung zu Verbesserungsbeiträgen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007, a.a.O., S. 10 f. des E.A.).

    Drittens überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob die genannten Verbote beachtet wurden oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25 und Urteil der Kammer vom 5. Februar 2009 - 6 K 24/08 -, juris Rn. 60).

    Die Methode nach der Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwands der Einrichtung oder Anlage stellt nur auf den Aufwand in einem bestimmten - für die Gesamtzeit repräsentativen - Abschnitt aus der Zeit von Beginn der Erstellung bis zur Fertigstellung der Einrichtung oder Anlage ab mit der Folge, dass nicht nur für den Aufwand, sondern auch für die Flächenermittlung nur dieser Zeitabschnitt maßgeblich ist, also nur die währenddessen bevorteilten Grundstücke zu berücksichtigen sind (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 41).

    Bei der Methode nach der Veranschlagung des durchschnittlichen Aufwands der Einrichtung oder Anlage (Rechnungsperiodenkalkulation) sind sämtliche während des gewählten Kalkulationszeitraums bevorteilten Grundstücke flächenmäßig zu berücksichtigen (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 41).

    Es entspricht hiernach nicht nur einer zulässigen, sondern gebotenen maßstabsrechtlichen Betrachtung, dass eine zugelassene gewerbliche oder industrielle Nutzung regelmäßig bereits als solche einen höheren Gebrauchswert des Grundstücks gegenüber einer Wohnnutzung nach sich zieht und die Steigerung des Gebrauchswerts durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung deshalb höher zu bewerten ist, weil durch die Nutzung des Grundstücks typischerweise eine deutlich höhere Rendite erzielt werden kann, als dies bei einer Nutzung nur für Wohnzwecke der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2006 - OVG 9 S 53.06 -, S. 4 f. des E.A. und Urteil vom 6. September 2006 - OVG 9 B 24.05 -, S. 10 des E.A.; OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 19 EU).

    Nach dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Bbg, Urteil v. 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16).

  • VG Cottbus, 05.03.2013 - 6 K 1084/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Im gerichtlichen Verfahren wird - unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40).

    Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25).

    Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris).

    Entsprechendes gilt, wenn eine Gemeinde sich von vornherein für eine Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren entscheidet und später die Beiträge erhöhen will; auch das darf sie allenfalls nur bis zu der Grenze tun, ab der das Verbot der Doppelbelastung greift (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011, ebd, Rn. 44 f.; siehe auch Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.).

    Die vorstehenden Überlegungen dürften im Ansatz auch greifen, wenn eine Gemeinde - für Zweckverbände gilt das Gleiche - nach Jahren einer schon erfolgten Gebühren- und Beitragsfinanzierung noch eine große Gruppe von Altanschließern in die Beitragserhebung einbezieht (vgl. hierzu grundsätzlich Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, Juris; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., Juris sowie jüngst Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -).

    Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16).

  • VG Cottbus, 15.11.2012 - 6 K 729/12

    Wasseranschlussbeitrag

    Im gerichtlichen Verfahren wird - unbeschadet substantiierter Einwendungen des Abgabenpflichtigen - die Beitragskalkulation insoweit überprüft, als es um die Plausibilität der Berechnung des konkreten Beitragssatzes geht (zum Prüfungsmaßstab des Abgabensatzes bei Abgabensatzungen: BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg ist dabei auch dann von einem Verstoß gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot auszugehen, wenn sich der Satzungsgeber dazu entschlossen hat, nur einen Teil des Aufwands über Beiträge zu decken, und dann durch den Beitrag mehr an Aufwand umgelegt wird als der nach dem entsprechenden Beschluss umzulegende Anteil (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 40).

    Ferner überprüft das Gericht die Plausibilität einer Beitragssatzung im Hinblick auf erhebliche methodische Fehler, die die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet wurde oder nicht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/98 -, juris Rn. 2 und Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A 3123/93 -, juris Rn. 31; OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, juris Rn. 35; VG Potsdam, Urteil vom 18. September 2008 - 9 K 1128/05 -, juris Rn. 25).

    Bestehen zwischen einzelnen Gruppen von Gebührenpflichtigen erhebliche Unterschiede, was die Belastung mit Anschlussbeiträgen angeht, so etwa dahin, dass bestimmte Gebührenzahler auch Beitragszahler sind, andere Gebührenzahler indessen nicht, weil die Beitragserhebung im Laufe der Zeit aufgegeben worden ist, so muss dem (wenn nicht die bereits erhobenen Beiträge zurückgezahlt werden), auf der Gebührenseite dadurch Rechnung getragen werden, dass entweder gespaltene Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler vorgesehen werden oder dass die Beitragszahler auf der Gebührenseite anderweitig, nämlich spätestens in Form von Billigkeitsmaßnahmen entlastet werden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, zit. nach Juris).

    Entsprechendes gilt, wenn eine Gemeinde sich von vornherein für eine Mischfinanzierung aus Beiträgen und Gebühren entscheidet und später die Beiträge erhöhen will; auch das darf sie allenfalls nur bis zu der Grenze tun, ab der das Verbot der Doppelbelastung greift (vgl. Urteile des Senats vom 26. Januar 2011, ebd, Rn. 44 f.; siehe auch Urteil vom 6. Juni 2007 - 9 A 77.05 -, Juris Rn. 35; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, Juris Rn. 31 f.).

    Die vorstehenden Überlegungen dürften im Ansatz auch greifen, wenn eine Gemeinde - für Zweckverbände gilt das Gleiche - nach Jahren einer schon erfolgten Gebühren- und Beitragsfinanzierung noch eine große Gruppe von Altanschließern in die Beitragserhebung einbezieht (vgl. hierzu grundsätzlich Urteil des Senats vom 12. Dezember 2007 - 9 B 44.06 -, Juris; Beschluss des Senats vom 1. März 2012 - 9 S 9.12 -, Juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003, a.a.O., Juris sowie jüngst Beschluss des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg vom 21. September 2012 - VfGBbg 46/11 -).

    Nach dem dem Kommunalabgabengesetz zu Grunde liegenden Konzept der Gesamtfinanzierung durch spezielle Entgelte sollen kommunale öffentliche Einrichtungen, die - wie die vorliegende der Schmutzwasserentsorgung - überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dienen (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG), nicht aus dem allgemeinen Haushalt, sondern durch den bevorteilten Personenkreis finanziert werden (vgl. OVG Brandenburg, Urteil v. 3. Dezember 2003 - 2 A 417/01 -, S. 16).

  • VG Cottbus, 22.10.2012 - 6 K 473/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 45.06

    Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.12.2007 - 9 B 44.06

    Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgung; Anschlussmöglichkeit; maßgebliches

  • VG Cottbus, 31.01.2013 - 6 K 868/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

  • VG Cottbus, 10.02.2015 - 6 K 756/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 09.01.2014 - 6 K 1079/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 17.09.2015 - 6 K 257/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 23.09.2014 - 6 K 815/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 05.03.2015 - 6 K 853/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 18.11.2014 - 6 K 1220/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 09.05.2019 - 6 K 423/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; zeitliche Obergrenze für den

  • VG Potsdam, 18.09.2008 - 9 K 1128/05

    Beitragskalkulation im Anschlussbeitragsrecht

  • VerfG Brandenburg, 21.09.2012 - VfGBbg 46/11

    Inanspruchnahme von Altanschließern zu Abwasseranschlussbeiträgen für

  • VG Cottbus, 09.02.2012 - 6 K 2/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 22.01.2010 - 6 K 827/05

    Klage gegen Wasserversorgungsbeitragsbescheid

  • VG Cottbus, 14.04.2016 - 6 K 1160/15

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2016 - 9 B 31.14

    Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag für die Trinkwasserversorgung; Rückwirkung

  • VG Cottbus, 06.05.2014 - 6 K 838/11

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • VG Frankfurt/Oder, 28.08.2006 - 5 K 2024/04

    Heranziehung zur Zahlung von Herstellungsbeiträgen; Anschluss an die zentrale

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 35.12

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 10.06.2015 - 8 K 1288/12

    Wasserversorgungsbeitrag (Erstellung der Wasserversorgung)

  • VG Frankfurt/Oder, 11.11.2016 - 5 K 471/12

    Beitrag für Abwasserentsorgungsanlage

  • VG Cottbus, 24.10.2016 - 6 K 922/14

    Kommunalrecht: Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 1787/14

    Beiträge

  • VG Frankfurt/Oder, 05.05.2017 - 5 K 1366/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Frankfurt/Oder, 05.05.2017 - 5 K 840/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2005 - 9 M 96.05

    Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung eines Rechtsmittels;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 9 B 34.12

    Klagen gegen Anschlussbeitragsbescheide der Stadt Cottbus nur teilweise

  • VG Cottbus, 25.04.2017 - 6 K 852/14

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag; Eintritt der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • VG Cottbus, 28.04.2016 - 6 K 1376/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 19.02.2015 - 6 K 1002/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 20.06.2013 - 6 L 338/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2006 - 9 B 24.05

    Anschlussbeitrag, Abwasseranschlussbeitrag, Beitragssatzung, Maßstabsregelung,

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2019 - 9 N 91.17

    Entstehung der sachlichen Abwasserkanalanschlussbeitragspflicht

  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 735/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 10.04.2014 - 6 K 370/13

    Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09

    Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2018 - 9 S 10.18

    Beitreibung verfassungswidrig erhobener Beiträge; Auswirkungen der in einem

  • VG Cottbus, 16.12.2014 - 6 K 794/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 54/16

    Zu methodischen Fehlern bei der Kalkulation von Schmutzwasserbeiträgen;

  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 953/10

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17

    Erhebung von Wasserversorgungs- bzw. Schmutzwassergebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14

    Anschlussbeitrag; früherer Rennstall; Aktenbeiziehung; Akteneinsicht;

  • VG Cottbus, 10.02.2014 - 6 L 241/13

    Wasseranschlussbeitrag

  • OLG Brandenburg, 10.03.2020 - 2 U 42/17

    Amtshaftungsanspruch wegen Erlasses eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

  • VG Cottbus, 08.05.2009 - 6 L 214/08

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrages; Vorteil für altangeschlossene Grundstücke;

  • OVG Brandenburg, 27.08.2004 - 2 A 217/04

    Beurteilung einer Satzung in formeller und materieller Hinsicht; Anforderungen an

  • VG Cottbus, 02.07.2019 - 4 L 147/19

    Rechtsmäßigkeit eines Gebührenbescheides für Trink- und/oder Schmutzwasser

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

  • VG Cottbus, 24.02.2009 - 6 L 319/08

    Beitragserhebung für Abwasserentsorgung sogenannter altangeschlossener

  • OLG Brandenburg, 12.05.2020 - 2 U 22/19
  • VG Cottbus, 28.05.2015 - 6 K 740/12

    Trinkwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 13.11.2020 - 6 K 1002/16
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.10.2012 - 9 RS 4.12

    Anhörungsrüge; inhaltliche Kritik; Aufwandsüberdeckung; Doppelbelastung durch

  • VG Cottbus, 04.08.2011 - 6 L 195/11

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 15.04.2010 - 6 L 318/09

    Überschreitung des satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums; Grundfläche für die

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.03.2012 - 4 L 233/09

    Niederschlagswasserbeitrag; betriebsfertige Herstellung; Vorteil; maßgeblicher

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 K 1723/15
  • OVG Brandenburg, 03.12.2003 - 2 A 733/03

    Anschlussbeiträge, Herstellung, Verbesserung, Schmutzwasser

  • OLG Brandenburg, 12.05.2020 - 2 U 22/18

    Staatshaftungsansprüche wegen des Erlasses von Beitragsbescheiden

  • VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 10.09.2014 - 6 K 652/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 151/17

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 29.05.2020 - 6 K 1397/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 30.01.2020 - 6 K 1361/17
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - 9 A 3.17

    Gebührenrecht: Normenkontrollverfahren gegen eine Gebührensatzung zur

  • VG Frankfurt/Oder, 25.05.2016 - 5 K 227/13

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Cottbus, 22.03.2010 - 7 K 1661/04

    Beitragsmaßstabes für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags

  • VG Cottbus, 20.03.2014 - 6 L 57/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10

    Beitrag; Prüfungsmaßstab im Eilverfahren; Prozessrisiko hinsichtlich

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.04.2010 - 4 L 341/08

    Rechnungsperiodenkalkulation; Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen

  • OVG Brandenburg, 08.09.2004 - 2 B 112/04

    vorläufiger Rechtsschutz, Herstellungsbeitrag für Abwasserentsorgungseinrichtung,

  • VG Cottbus, 14.05.2020 - 6 L 84/20
  • VG Cottbus, 22.10.2019 - 6 L 289/19

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2006 - 9 S 68.06

    Beschwerde, Abgabenbescheid, Vollziehung, Anschlussbeitrag,

  • VG Cottbus, 22.06.2015 - 6 K 853/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Augsburg, 03.08.2010 - Au 1 K 10.621

    Klageerhebung nach Ablauf der Klagefrist; Auslegung einer Klageschrift;

  • VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Schmutzwasserbeseitigung

  • VG Cottbus, 19.11.2019 - 4 K 400/18

    Kleingartengrundstück; Anschlussmöglichkeit an Schmutzwasserbeseitigungsanlage;

  • VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 06.01.2020 - 8 K 2452/16
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 10.17

    Berücksichtigung des Eigenkapitalanteils bei Abwassergebühren

  • VG Cottbus, 08.05.2013 - 6 L 328/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • OVG Bremen, 09.06.2020 - 1 D 137/13

    Verbot des Vereins "Hells Angels MC Bremen" - Beteiligtenfähigkeit; Hells Angels;

  • VK Rheinland, 06.12.2018 - VK K 52/17

    Inhouse-Voraussetzungen nachträglich entfallen: In welcher Weise ist Rechtsschutz

  • VG Cottbus, 05.12.2018 - 6 K 1664/14

    Entstehung erstmaliger Anschlussmöglichkeit bei Beitritt einer Körperschaft zu

  • VG Cottbus, 27.10.2017 - 6 L 158/17

    Erhebung eines Schmutzwasseranschlussbeitrags; Grundsatz der Unzulässigkeit der

  • VG Cottbus, 23.10.2014 - 6 K 911/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 18.05.2012 - 6 L 81/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2011 - 12 B 9.08

    Versorgungswerk für Rechtsanwälte; Erhebung von Monatsbeiträgen; verminderter

  • VG Potsdam, 18.08.2010 - 8 K 2929/09

    Zur Rechtsbehelfsbelehrung für Klageerhebung nach Einführung des elektronischen

  • VG Cottbus, 16.08.2021 - 6 K 734/19
  • VG Cottbus, 22.09.2020 - 4 K 2883/17

    Schmutzwasserbeitrag

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

  • VG Cottbus, 19.06.2012 - 6 L 137/12

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 27.10.2011 - 6 K 952/10

    Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - 9 S 24.11

    Einstweiliger Rechtsschutz im Beitragsrecht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2006 - 9 S 64.06

    Formelle Anforderungen an den Beschwerdeantrag im Verfahren des vorläufigen

  • VGH Bayern, 10.12.2018 - 11 CS 18.2480

    Auslegung des Klagebegehrens bei einem anwaltlich vertretenen Kläger

  • VG Cottbus, 23.08.2018 - 6 K 1730/14

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 16.11.2017 - 3 K 29/14

    Klage wegen Straßenbaubeitrag mit der Frage eines vorteilgerechten Beitragssatzes

  • VG Cottbus, 04.11.2017 - 6 L 299/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten

  • VG Cottbus, 28.08.2013 - 6 L 52/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 26.08.2021 - 6 K 950/19
  • VG Cottbus, 15.03.2021 - 6 K 1318/18

    Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Cottbus, 14.09.2018 - 6 K 1174/14

    Erhebung von Schmutzwasseranschlussbeiträgen für zwei selbstständige Grundstücke

  • VG Cottbus, 04.02.2014 - 6 L 338/13

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 29.08.2012 - 8 K 1432/11

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Cottbus, 28.05.2010 - 6 L 241/08

    Rückwirkung einer Abwasserbeitragssatzung

  • VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17

    Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Frankfurt/Oder, 21.11.2019 - 5 K 2765/16
  • VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2334/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Cottbus, 30.03.2021 - 6 K 627/20

    Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19

    Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Frankfurt/Oder, 20.11.2019 - 5 K 1221/16
  • VG Potsdam, 03.07.2015 - 8 K 2819/13

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.2010 - 18 A 2928/09

    Bedeutung sog. schriftsätzlich angekündigter Klageanträge im Verwaltungsprozess

  • VG Cottbus, 05.09.2019 - 4 K 21/16

    Schmutzwasseranschluss; Entstehen der sachlichen Beitragspflicht;

  • VG Frankfurt/Oder, 12.06.2015 - 5 K 815/12

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Cottbus, 01.11.2012 - 6 K 428/11

    Wassergebühren

  • VG Cottbus, 27.01.2012 - 6 L 272/11

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 18.03.2010 - 8 K 482/09

    Rechtmäßigkeit der Erhebung des Anschlussbeitrags einer öffentlichen

  • VG Schleswig, 10.03.2021 - 4 A 295/18

    Vorauszahlung von Hafenbenutzungsgebühren - Unwirksamkeit der Gebührensatzung

  • VG Cottbus, 18.01.2021 - 4 K 467/15

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 21.11.2019 - 6 K 1025/17

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2018 - 9 N 89.17

    Anschlussbeitragserhebung Brandenburg; Vertrauensschutz; hypothetische

  • VG Frankfurt/Oder, 15.04.2015 - 5 K 1213/11

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.10.2010 - 4 L 149/09

    Zur fehlerhaften Parteibezeichnung in der Klageschrift

  • VG Cottbus, 19.03.2021 - 4 K 14/14

    Wasseranschlussbeitrag

  • VG Cottbus, 29.12.2020 - 6 K 411/16
  • VG Potsdam, 05.12.2019 - 8 K 3801/16
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2018 - 9 N 157.17

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei zuvor bestehender Absicht,

  • VG Frankfurt/Oder, 29.06.2011 - 3 K 1074/05
  • VG Frankfurt/Oder, 17.04.2009 - 5 K 1266/05

    Umlegung von Verbandsbeiträgen - Festsetzung der in der Umlage enthaltenen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2006 - 9 S 91.05

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen

  • VG Cottbus, 12.03.2020 - 6 K 2667/17

    Wer ist Gebührenschuldner der Straßenreinigungsgebühr?

  • VG Potsdam, 18.11.2019 - 8 K 2367/16

    Beitragserhebung für den Anschluss eines Grundstücks an eine

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2018 - 9 N 154.17

    Eintritt der Festsetzungsverjährung bei zuvor bestehender Absicht,

  • VG Frankfurt/Oder, 28.07.2020 - 5 K 2299/18
  • VG Frankfurt/Oder, 04.12.2019 - 5 K 952/18
  • VG Frankfurt/Oder, 10.02.2017 - 5 K 751/13

    Beitrag für Abwasserentsorgungsanlage

  • VG Potsdam, 29.09.2015 - 8 L 1205/14

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 9 B 60.08

    Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides; Notwendigkeit einer Satzung; nachträglich

  • VG Cottbus, 11.03.2022 - 4 K 146/18
  • VG Potsdam, 10.12.2014 - 8 K 1729/12

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Cottbus, 12.02.2009 - 6 K 333/08

    Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren

  • VG Potsdam, 18.12.2015 - 12 K 619/14

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

  • VG Potsdam, 18.12.2015 - 12 K 1556/14

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

  • VG Potsdam, 18.12.2015 - 12 K 1625/14

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

  • VG Potsdam, 06.03.2012 - 8 L 816/11

    Kanalanschlußbeiträge (Entwässerungsbeiträge, Schmutzwasser)

  • VG Frankfurt/Oder, 29.09.2011 - 5 K 398/08

    Kanalanschlussbeiträge (Abwasserbeiträge)

  • VG Potsdam, 02.09.2009 - 8 K 651/06

    Bei Anwendung des Vollgeschossmaßstabes satzungsrechtlich vorgesehene Steigerung;

  • VG Frankfurt/Oder, 02.07.2007 - 5 K 2723/02

    Die Rechtmäßigkeit einer Gebührenkalkulation für die Erhebung von

  • VG Cottbus, 26.01.2021 - 6 K 1261/17

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Cottbus, 13.11.2019 - 4 L 313/19
  • VG Frankfurt/Oder, 11.01.2019 - 5 K 974/13

    Klage gegen Wasseranschlussbeitrag

  • VG Potsdam, 25.06.2014 - 8 K 515/12
  • VG Frankfurt/Oder, 26.09.2013 - 3 K 339/11

    Vorrang des Erschließungsbeitragsrechts; rückwirkende Ersetzung des

  • VG Potsdam, 02.09.2009 - 8 K 634/06

    Bei Anwendung des Vollgeschossmaßstabes satzungsrechtlich vorgesehene Steigerung;

  • VG Frankfurt/Oder, 11.01.2019 - 5 K 1014/13

    Auswirkungen eines Schreibfehlers in der Klageschrift; (kein) Anwendungsfall der

  • VG Potsdam, 18.12.2015 - 12 K 650/14

    Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz einschl. Kostenerstattung für

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