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   OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18   

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OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18 (https://dejure.org/2018,59534)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18 (https://dejure.org/2018,59534)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. September 2018 - 2 AR (Ausl) 39/18 (https://dejure.org/2018,59534)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Hamburg, 03.01.2017 - Ausl 81/16

    Zulässigkeit einer Auslieferung nach Rumänien: Prüfung der Haftbedingungen in

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18
    Kann nach dem Ergebnis dieses Konsultationsverfahrens letztlich das Vorliegen einer "echten Gefahr" menschenrechtswidriger Haftbedingungen im konkreten Einzelfall nicht (innerhalb einer angemessenen Frist) ausgeschlossen werden, muss die Auslieferung abgelehnt werden (näher zu diesem vom EuGH vorgegebenen Prüfungsmaßstab OLG Hamburg Beschluss vom 3.01.2017 - Ausl 81/16; OLG Bremen, Beschluss vom 30.06.2016 - …

    Die vom EuGH als Voraussetzung für die Statthaftigkeit und zugleich Notwendigkeit eines Eintritts in eine einzelfallbezogene Prüfung der Haftbedingungen im konkreten Auslieferungsfall verlangte allgemeine Besorgnis menschenrechtswidriger Haftbedingungen ist zu bejahen (so auch OLG Hamburg Beschluss vom 3.01.2017 - Ausl 81/16).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 25.07.2018, C-220/18) sind im Auslieferungsverfahren die Justizbehörden des ersuchten Staates nur verpflichtet, die Haftbedingungen im ersuchenden Staat in denjenigen Haftanstalten zu überprüfen, in denen diese Person, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll.

    Diese Überprüfung fällt vielmehr in die alleinige Zuständigkeit der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats (EuGH, Urteil vom 25.07.2018, C-220/18, Celex-Nr. 62018CJ0220).

  • EGMR, 14.02.2017 - 14249/07

    LAZAR v. ROMANIA

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18
    Hinzu kommt, dass der EGMR in einer Vielzahl von Entscheidungen die Haftbedingungen in r. Justizvollzugsanstalten als EMRK-widrig beanstandet hat (zuletzt EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien).

    Nach der durch die Große Kammer des Gerichtshofs (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien, Rn. 122 ff.) bestätigten und konkretisierten Rechtsprechung des EGMR stellt lediglich eine Unterschreitung der Haftraumgröße einer mit mehreren Gefangenen belegten Zelle von weniger als 3 m² pro dort untergebrachtem Gefangenen eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung dar, die im Einzelfall im Hinblick auf kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden kann (vgl. nur EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien, Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20.10.2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien, Rn.137).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 5.04.2016 - C-404/15, C-659/15 PPU, NJW 2016, 1709) sind Europäische Haftbefehle gemäß Art. 1 Abs. 2 RbEuHB vom ersuchten Mitgliedstaat nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens prinzipiell zu vollstrecken.
  • OLG Stuttgart, 17.06.2016 - 1 Ausl 6/16

    Auslieferung an die Republik Rumänien: Zulässigkeit im Hinblick auf die

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18
    A 23/15), des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.06.2016 - 1 Ausl. 6/16) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16) und des 1. Senats der Oberlandesgerichts Celle vom 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 -, mit denen jeweils die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an R.für unzulässig erklärt wurde, weil eine Prüfung ergeben habe, dass ein den menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügender Strafvollzug in R. nicht gewährleistet sei.
  • OLG Hamm, 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16

    Haftbedingungen in rumänischen Gefängnissen verhindern Auslieferung

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18
    A 23/15), des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.06.2016 - 1 Ausl. 6/16) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16) und des 1. Senats der Oberlandesgerichts Celle vom 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 -, mit denen jeweils die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an R.für unzulässig erklärt wurde, weil eine Prüfung ergeben habe, dass ein den menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügender Strafvollzug in R. nicht gewährleistet sei.
  • OLG Celle, 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Rumänien aufgrund eines

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18
    A 23/15), des Oberlandesgerichts Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.06.2016 - 1 Ausl. 6/16) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2016 - 2 Ausl 125/16) und des 1. Senats der Oberlandesgerichts Celle vom 02.03.2017 - 1 AR (Ausl) 99/16 -, mit denen jeweils die Auslieferung eines Verfolgten zum Zwecke der Strafvollstreckung an R.für unzulässig erklärt wurde, weil eine Prüfung ergeben habe, dass ein den menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügender Strafvollzug in R. nicht gewährleistet sei.
  • OLG Saarbrücken, 05.10.2016 - Ausl 9/16

    Europäischer Haftbefehl: Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung an

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18
    Die Anforderungen, die Art. 3 EMRK normiert, gehören gemäß Art. 6 Abs. 3 EUV zu den von § 73 IRG in Bezug genommenen Grundsätzen des Art. 6 EUV (vgl. insofern OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.10.2016 - OLG Ausl 9/2016 [47/16]; OLG Stuttgart Beschluss vom 8.06.2016 - 1 Ausl.
  • OLG Celle, 18.03.2015 - 1 Ausl 6/15

    Prüfung der Bedingung der Rücküberstellung zur Strafvollstreckung bei

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18
    In die Ermessensabwägung dürfen keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt werden, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht und die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkte müssen abwägend gegenüber gestellt werden (vgl. nur OLG Celle, Beschluss vom 18. März 2015 - 1 Ausl 6/15, StV 2016, 238; Hackner, in: Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012, § 79 IRG Rn. 10 m.w.N.; BT-Drucks. 16/1024 S. 11, 13).
  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus OLG Celle, 05.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18
    Nach der durch die Große Kammer des Gerichtshofs (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20. Oktober 2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien, Rn. 122 ff.) bestätigten und konkretisierten Rechtsprechung des EGMR stellt lediglich eine Unterschreitung der Haftraumgröße einer mit mehreren Gefangenen belegten Zelle von weniger als 3 m² pro dort untergebrachtem Gefangenen eine starke Vermutung für eine unmenschliche Behandlung dar, die im Einzelfall im Hinblick auf kompensatorische Maßnahmen widerlegt werden kann (vgl. nur EGMR, Urteil vom 14.02.2017 - 14249/07, Lazar/Rumänien, Rn. 36; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 20.10.2016 - 7334/13, Mur?.ic/Kroatien, Rn.137).
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OLG Celle, Entscheidung vom 20.09.2018 - 2 AR (Ausl) 39/18 (https://dejure.org/2018,59540)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. September 2018 - 2 AR (Ausl) 39/18 (https://dejure.org/2018,59540)
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Wird zitiert von ...

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 1845/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen Überstellung nach Rumänien zum Zwecke

    a) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2018 - 2 AR (Ausl) 39/18 - verletzt den Beschwerdeführer zu 2.

    b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 20. September 2018 - 2 AR (Ausl) 39/18 - sowie die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 7. September 2018 - 31 Ausl A 51/18 - werden damit gegenstandslos.

    Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu 1. durch den Beschluss des Kammergerichts vom 10. August 2018 - (4) 151 AuslA 185/17 (228/17) -, der Beschwerdeführer zu 2. durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2018 - 2 AR (Ausl) 39/18 - in seinem Grundrecht aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt worden ist, soweit die Auslieferung für zulässig erklärt wurde.

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