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   KG, 20.10.2006 - 5 Ws 569/06, 2 AR 157/06   

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https://dejure.org/2006,24954
KG, 20.10.2006 - 5 Ws 569/06, 2 AR 157/06 (https://dejure.org/2006,24954)
KG, Entscheidung vom 20.10.2006 - 5 Ws 569/06, 2 AR 157/06 (https://dejure.org/2006,24954)
KG, Entscheidung vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 569/06, 2 AR 157/06 (https://dejure.org/2006,24954)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen bei Nichtvollzug des Haftbefehls wegen des Vollzugs von Strafhaft in anderer Sache; Haftgrund der Fluchtgefahr bei dringendem Tatverdacht der gemeinschaftlichen Steuerhinterziehung

  • Judicialis

    StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; ; StPO § 310 Abs. 1; ; StPO § 467 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auszug aus KG, 20.10.2006 - 5 Ws 569/06
    Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 121 Rdn. 2 m.w.Nachw.) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554).

    Vorliegend ist das Verfahren seit dem Erlaß des Haftbefehls am 10. März 2006 nicht mehr gefördert worden, so daß er wegen des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot nicht mehr aufrecht erhalten bleiben darf (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253).

  • BVerfG, 07.02.1992 - 2 BvR 1910/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus KG, 20.10.2006 - 5 Ws 569/06
    Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 121 Rdn. 2 m.w.Nachw.) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554).
  • KG, 13.04.2006 - 5 Ws 70/06

    Strafvollzug und Untersuchungshaft: Ausschluss vom offenen Vollzug nach Erlass

    Auszug aus KG, 20.10.2006 - 5 Ws 569/06
    Er befindet sich seit dem 24. August 2006 zwar in Strafhaft, unterliegt jedoch den Beschränkungen der Untersuchungshaft, weil für das hiesige Verfahren eine Überhaftnotierung besteht (§§ 10, 122 StVollzG; Senat, Beschluß vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz - JURIS).
  • OLG Stuttgart, 20.08.2002 - 2 HEs 147/02

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Außervollzugsetzung des Haftbefehls

    Auszug aus KG, 20.10.2006 - 5 Ws 569/06
    Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 121 Rdn. 2 m.w.Nachw.) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554).
  • OLG Karlsruhe, 28.01.2002 - 3 Ws 15/02

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

    Auszug aus KG, 20.10.2006 - 5 Ws 569/06
    Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 121 Rdn. 2 m.w.Nachw.) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554).
  • OLG Bremen, 11.10.1999 - Ws 153/99

    Reichweite des Beschleunigungsgebots in Überhaftsachen

    Auszug aus KG, 20.10.2006 - 5 Ws 569/06
    Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 121 Rdn. 2 m.w.Nachw.) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554).
  • KG, 08.05.2002 - 4 Ws 71/02

    Beschleunigung des Verfahrens in Haftsachen bei Überhaft

    Auszug aus KG, 20.10.2006 - 5 Ws 569/06
    Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 121 Rdn. 2 m.w.Nachw.) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554).
  • OLG Hamm, 27.12.2011 - 3 Ws 424/11

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Strafhaft in anderer Sache ohne Notierung von

    Vielmehr sind Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und es so schnell wie möglich abzuschließen (Senat, a.a.O.; KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 569/06 - ).
  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Vielmehr sind auch Zeiten, in denen ein Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren voran zu treiben und so schnell wie möglich abzuschließen (vgl. KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 569/06 - [juris] - Senat aaO), sodass auch die Überhaft auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 - juris-Rn. 21; OLG Stuttgart StV 1990, 213); dabei verschiebt sich indessen der Maßstab für die Beurteilung des Gewichts von Verzögerungen und sind die Anforderungen an die beschleunigte Verfahrensführung weniger streng, weil eine völlige Gleichstellung angesichts der "geringeren Eingriffswirkung" (vgl. BVerfG aaO), d.h. der Tatsache, dass ein in anderer Sache inhaftierter, rechtskräftig verurteilter Straftäter von der Untersuchungshaft nicht in derselben Weise betroffen ist wie der als unschuldig geltende Gefangene, bei dem allein diese vorläufige staatliche Zwangsmaßnahme vollzogen wird, nicht sachgerecht ist (vgl. zur Haftverschonung OLG Köln OLGSt § 112a StPO Nr. 2 und KG, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 2 Ws 340/08 - diese Frage offen lassend OLG Naumburg StV 2008, 589 und KG StV 2003, 627).
  • OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12

    Zulässigkeit eines Abwartens auf Entscheidungen in strafgerichtlichen

    Vielmehr sind Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und es so schnell wie möglich abzuschließen (Senat, a.a.O.; KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 569/06 - ).
  • OLG Hamm, 25.06.2009 - 3 Ws 219/09

    Überhaft; Beschleunigung; Untersuchungshaft; Verhältnismäßigkeit

    Vielmehr sind Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren voran zu treiben und es so schnell wie möglich abzuschließen (KG Berlin Beschl. v. 20.10.2006 - 5 Ws 569/06 - juris).
  • KG, 13.01.2009 - 1 AR 1855/08

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Vielmehr sind die Zeiten, in denen ein Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren voran zu treiben und es so schnell wie möglich abzuschließen (vgl. KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 569/06 - m.w.N. [juris]).
  • KG, 08.05.2014 - 4 Ws 32/14

    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens bei Überhaft

    Deshalb waren auch vorliegend die Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren voran zu treiben und so schnell wie möglich abzuschließen (vgl. KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 569/06 - [juris] -).
  • KG, 13.01.2009 - 4 Ws 128/08

    Haftbefehl: Aufhebung wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot bei Überhaft

    Vielmehr sind die Zeiten, in denen ein Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren voran zu treiben und es so schnell wie möglich abzuschließen (vgl. KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 569/06 - m.w.N. [juris]).
  • OLG Dresden, 11.05.2020 - 1 Ws 123/20

    Beschleunigungsgrundsatz, verzögerte Anklageerhebung

    Vielmehr sind Zeiten, in denen der Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren nachhaltig zu fördern und es so schnell wie möglich abzuschließen (OLG Hamm, a.a.O.; KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 569/06 - juris).
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