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   BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02   

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BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 (https://dejure.org/2004,199)
BAG, Entscheidung vom 22.01.2004 - 2 AZR 111/02 (https://dejure.org/2004,199)
BAG, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 (https://dejure.org/2004,199)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Betriebsbedingte Kündigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten, ordentlichen Kündigung; Dringende betriebliche Erfordernisse; Zeitpunkt der Zustellung eines arbeitsgerichtlichen Urteils; Gegenbeweis der Unrichtigkeit des im Empfangsbekenntnis angegebenen Datums; Begriff der Betriebseinschränkung; ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigung (Betriebsbedingte) - dringende betriebliche Erfordernisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung; Interessenausgleich mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 S 1 KSchG; wesentliche Änderung der Sachlage iSd. § 1 Abs. 5 S 3 KSchG; Ausschluß der ordentlichen Kündigung nach § 20 Nr. 4 MTV Metall NRW; Betriebsratsanhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 64 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (154)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 21.02.2002 - 2 AZR 581/00

    Interessenausgleich mit Namensliste und betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    Auf die Kündigung vom 16. November 1998 ist § 1 Abs. 3 und 5 KSchG in der vom 1. Oktober 1996 bis 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Senat 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10).

    Dieses Erfordernis ist aber erfüllt, wenn Interessenausgleich und Namensliste eine Urkunde bilden (Senat 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10; 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375).

    Da sowohl im Interessenausgleich auf die Namensliste als Anlage 1 als auch in der Namensliste auf den Interessenausgleich ausdrücklich verwiesen worden ist und die Betriebsparteien die Anlage 1 unterzeichnet haben, ist die Form des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gewahrt (vgl. Senat 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10).

    Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/4612 S. 14), die davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer die vermutete Betriebsbedingtheit "schlüssig und begründet widerlegen" muss (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10).

    Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit ändert an der Verteilung der Darlegungslast nichts (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10).

    Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs iSd. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG aF ist der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG entbunden, die Betriebsratsanhörung unterliegt insoweit keinen erleichterten Anforderungen (st. Rechtsprechung 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10; 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98 - BAGE 91, 341; 20. Mai 1999 - 2 AZR 148/99 - AP KSchG § 1 Namensliste Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 101).

    Die Tatsachen bezüglich der Kündigungsgründe und der Sozialauswahl, die dem Betriebsrat bereits aus den Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs bekannt sind, muss der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren nicht erneut vortragen (BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10).

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 532/98

    Interessenausgleich mit Namensliste; Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    In dem darauf geführten Kündigungsrechtsstreit obsiegte der Kläger am 20. Mai 1999 vor dem Bundesarbeitsgericht (- 2 AZR 532/98 -).

    Auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs iSd. § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG aF ist der Arbeitgeber nicht von der Pflicht zur Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 BetrVG entbunden, die Betriebsratsanhörung unterliegt insoweit keinen erleichterten Anforderungen (st. Rechtsprechung 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10; 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98 - BAGE 91, 341; 20. Mai 1999 - 2 AZR 148/99 - AP KSchG § 1 Namensliste Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 101).

    Dass der Betriebsrat derartige Vorkenntnisse hatte, muss der Arbeitgeber im Prozess hinreichend konkret darlegen und ggf. beweisen (BAG 20. Mai 1999 - 2 AZR 532/98 - BAGE 91, 341).

  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach und unterlaufen ihm insoweit bei der Anhörung Fehler, so ist die Kündigung unwirksam (BAG 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136).

    Hat der Betriebsrat den erforderlichen Kenntnisstand, um sich über die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe ein Bild machen und eine Stellungnahme hierzu abgeben zu können, und weiß dies der Arbeitgeber oder kann er dies nach den gegebenen Umständen jedenfalls als sicher annehmen, so würde es dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 2 Abs. 1 BetrVG widersprechen und eine kaum verständliche reine Förmelei darstellen, wenn man vom Arbeitgeber dann gleichwohl noch eine detaillierte Begründung verlangte (BAG 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - BAGE 49, 136 mwN).

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    Es ist substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363; HaKo-Gallner § 1 Rn. 654).

    Die Vermutung der Betriebsbedingtheit erstreckt sich auch auf eine fehlende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363).

  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 39/00

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    Bei der Frage, ob eine Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG aF), ob der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb weiterbeschäftigt werden kann (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG) bzw. ob die soziale Auswahl grob fehlerhaft ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 KSchG aF), handelt es sich um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, die vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (st. Rechtsprechung, vgl. ua. BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 39/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 8; 21. Januar 1999 - 2 AZR 624/98 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 3 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 39).

    Die Vermutung der Betriebsbedingtheit der Kündigung und der geänderte Prüfungsmaßstab für die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 5 Satz 3 KSchG aF kommen nur dann nicht zur Anwendung, wenn sich die Sachlage nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs so wesentlich geändert hat, dass von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen ist (BAG 21. Februar 2001 - 2 AZR 39/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 8; LAG Köln 1. August 1997 - 11 Sa 355/97 - LAGE KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 1).

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 55/98

    Nichtunterschriebene Namensliste der zu kündigenden Arbeitnehmer (§ 1 Satz 5

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    Die Vermutungsbasis, dass eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG vorlag und für die Kündigung des Arbeitnehmers kausal war und dass der Arbeitnehmer ordnungsgemäß in einem Interessenausgleich benannt ist, hat dabei der Arbeitgeber substantiiert darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375).

    Dieses Erfordernis ist aber erfüllt, wenn Interessenausgleich und Namensliste eine Urkunde bilden (Senat 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10; 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375).

  • BGH, 18.06.2002 - VI ZR 448/01

    Beweis der Unrichtigkeit eines Empfangsbekenntnisses

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    Allerdings ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des im Empfangsbekenntnis angegebenen Datums zulässig (BGH 18. Juni 2002 - VI ZR 448/01 - NJW 2002, 3027).

    Der Gegenbeweis ist nur erbracht, wenn die Beweiswirkung des § 212a ZPO vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sein können (BGH 18. Juni 2002 aaO; BGH 13. Juni 1996 - VII ZB 7/96 - NJW 1996, 2514; 17. Oktober 1986 - V ZR 8/86 - NJW 1987, 325; 17. Januar 1980 - VII ZB 16/79 - NJW 1980, 998).

  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    Nunmehr wäre es im Rahmen der ihm obliegenden abgestuften Darlegungslast Sache des Klägers gewesen, konkret zu beanstanden, in welchen Punkten er die Betriebsratsanhörung für fehlerhaft hält (BAG 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - BAGE 93, 255).
  • BAG, 15.11.1995 - 2 AZR 974/94

    Außerordentliche Kündigung wegen der Annahme von Schmiergeldern in Millionenhöhe

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    der Arbeitgeber muss schriftlich oder mündlich dem Betriebsrat neben näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers die Art und den Zeitpunkt der Kündigung und die seiner Ansicht nach maßgeblichen Kündigungsgründe mitteilen (BAG 15. November 1995 - 2 AZR 974/94 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 73 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 89).
  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 265/96

    Anforderungen an die Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02
    Der für den Arbeitgeber maßgebende Sachverhalt ist unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, so näher zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden (BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 96).
  • BAG, 10.02.1999 - 2 AZR 716/98

    Darlegungslast für Sozialauswahl bei Interessenausgleich mit Namensliste -

  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 624/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 148/99

    Betriebsratsanhörung bei Interessenausgleich mit Namensliste

  • LAG Köln, 01.08.1997 - 11 Sa 355/97

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung; Beweislast des Arbeitnehmers für

  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 422/00

    Interessenausgleich mit Namensliste und soziale Auswahl - Annahmeverzug bei

  • BAG, 11.08.1988 - 2 AZR 95/88

    Auslegung einer tariflichen Befristungsregelung - Einschränkung des zulässigen

  • ArbG Essen, 06.05.1997 - 2 Ca 32/97

    Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung; Kündigung wegen

  • BAG, 07.08.1990 - 1 AZR 445/89

    Wesentlicher Betriebsteil

  • BAG, 10.12.1996 - 1 AZR 290/96

    Nachteilsausgleich bei Betriebsänderung durch Personalabbau

  • BAG, 02.08.1983 - 1 AZR 516/81

    Erheblicher Personalabbau als Betriebsänderung

  • LAG Düsseldorf, 27.09.2001 - 11 Sa 782/01

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung

  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 12/96

    Entkräftung des durch ein Empfangsbekenntnis erbrachten Beweises

  • BGH, 31.05.1979 - VII ZR 290/78

    Zeitpunkt der Bewirkung einer Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt -

  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 7/96

    Anforderungen an die Organisation der Fristenkontrolle

  • BAG, 22.05.1979 - 1 AZR 848/76

    Betriebsänderung - Betriebseinschränkung - Verringerung der sächlichen

  • BGH, 17.10.1986 - V ZR 8/86

    Datum - Unrichtigkeit - Empfangsbekenntnis - Rechtsanwalt

  • BAG, 30.05.1974 - 2 ABR 17/74

    Emfangsbekenntnis - Beweis - Gegenbeweis - Beschlußverfahren - Vordatierung des

  • BGH, 17.01.1980 - VII ZB 16/79

    Anforderungen an den Nachweis der späteren Zustellung eines angefochtenen Urteils

  • ArbG Hamburg, 17.10.1997 - 11 BV 11/97

    Regelung eines Sozialplans; Zuständigkeit einer Einigungsstelle; Zuständigkeit

  • BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 523/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Altersdiskriminierung

    aa) Richtig ist zwar, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Auskunftspflicht des Arbeitgebers auch unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG bestehen bleibt (etwa 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11).
  • BAG, 28.03.2006 - 1 ABR 5/05

    Sozialplanpflicht bei Personalabbau

    Maßgebend sind insoweit die Zahlen des § 17 KSchG, wobei in größeren Betrieben mindestens fünf Prozent der Belegschaft betroffen sein müssen (vgl. 22. Mai 1979 - 1 ABR 17/77 - BAGE 32, 14, zu B II 1 d der Gründe; 10. Dezember 1996 - 1 AZR 290/96 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 32 = EzA BetrVG 1972 § 111 Nr. 34, zu A I 1 a der Gründe; 8. Juni 1999 - 1 AZR 696/98 -, zu I 2 der Gründe; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11, zu C III 1 a der Gründe).

    Dabei kann ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen mehreren Entlassungswellen ein wesentliches Indiz für eine von Anfang an einheitliche Planung sein (BAG 8. Juni 1999 - 1 AZR 696/98 -, zu II 2 c der Gründe; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11, zu C III 1 a der Gründe; ErfK/Kania 6. Aufl. § 111 BetrVG Rn. 8; Fitting BetrVG 23. Aufl. § 111 Rn. 76; MünchArbR/Matthes 2. Aufl. Bd. 3 § 360 Rn. 32; Preis/Bender in Wlotzke/Preis BetrVG 3. Aufl. § 111 Rn. 12).

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 418/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste - "grobe Fehlerhaftigkeit

    Sie kann vom Revisionsgericht nur dahin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. etwa Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11; 21. Februar 2001 - 2 AZR 39/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 8).

    Eine wesentliche Änderung der Sachlage liegt nur dann vor, wenn von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen ist (Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11; 21. Februar 2001 - 2 AZR 39/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 8).

    Dazu ist substantiierter Tatsachenvortrag erforderlich, der den gesetzlich vermuteten Umstand nicht nur in Zweifel zieht, sondern ausschließt (Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 -).

    a) Die Beklagte hat ihre Auskunftspflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. KSchG - wozu sie auch in den Fällen des § 1 Abs. 5 KSchG verpflichtet blieb (vgl. Senat 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - mwN, AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11) - erfüllt.

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