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   BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 116/81   

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https://dejure.org/1982,1511
BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 116/81 (https://dejure.org/1982,1511)
BAG, Entscheidung vom 19.08.1982 - 2 AZR 116/81 (https://dejure.org/1982,1511)
BAG, Entscheidung vom 19. August 1982 - 2 AZR 116/81 (https://dejure.org/1982,1511)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 39, 306
  • NJW 1983, 1391
  • NJW 1993, 1391
  • MDR 1983, 169
  • BB 1983, 1160
  • DB 1982, 2408
  • JR 1983, 396
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG München, 12.02.1970 - 3 Sa 940/69
    Auszug aus BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 116/81
    a) Das Berufungsgericht ist insoweit der herrschenden Auffassung zur Bedeutung des § 9 Abs. 2 MuSchG gefolgt (vgl. Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 9 Rz. 203; Gröninger/Thomas, MuSchG, § 9 Anm. 8 c; KR-Becker, § 9 MuSchG Rz. 160; Meisel/Hiersemann, MuSchG, 2. Aufl., § 9 Rz. 69; LAG Bayern, Urteil vom 12. Februar 1970 -- 3 Sa 940/69 -- ArSt 1971, 56).
  • RG, 02.12.1939 - II 74/39

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann die Nichtigkeit eines Prozeßvergleichs, der

    Auszug aus BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 116/81
    a) Nach der Rechtsprechung des RG (vgl. RGZ 149, 235, 239; 162, 198, 201) soll kein unbeachtlicher Motivirrtum, sondern ein sogenannter erweiterter Inhaltsirrtum dann vorliegen, wenn ein irriger Beweggrund in der Erklärung selbst oder bei den entscheidenden Verhandlungen erkennbar geworden und damit zum Bestandteil der Willenserklärung gemacht worden ist .
  • RG, 22.11.1935 - V 77/35

    1. Ist eine Grundschuld eine "Sache" im Sinne des § 119 Absatz 2 BGB.? 2. Ist der

    Auszug aus BAG, 19.08.1982 - 2 AZR 116/81
    a) Nach der Rechtsprechung des RG (vgl. RGZ 149, 235, 239; 162, 198, 201) soll kein unbeachtlicher Motivirrtum, sondern ein sogenannter erweiterter Inhaltsirrtum dann vorliegen, wenn ein irriger Beweggrund in der Erklärung selbst oder bei den entscheidenden Verhandlungen erkennbar geworden und damit zum Bestandteil der Willenserklärung gemacht worden ist .
  • BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 307/00

    Überstundenvergütung - Ersetzungsbefugnis - Vergütungshöhe im Annahmeverzug

    Dabei ist auch die Vorfrage, ob ein Verhalten als Willenserklärung angesehen werden kann, nach den Auslegungsmaßstäben der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen (BAG 2. März 1973 - 3 AZR 325/72 - AP BGB § 133 Nr. 36 = EzA BGB § 133 Nr. 7; 19. August 1982 - 2 AZR 116/81 - BAGE 39, 306; Senat 9. November 1999 - 9 AZR 922/98 - nv.; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. §§ 549, 550 Rn. 35).
  • LAG Düsseldorf, 09.10.2014 - 6 Sa 53/14

    Zustandekommen eines Vergleichs gem. § 278 Abs. 6 ZPO bei Annahme des

    Ein Erklärungsirrtum (Irrtum in der Erklärungshandlung) gem. § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn der Erklärende mit seiner Erklärung etwas anderes ausgedrückt hat als er mitteilen wollte (vgl. BAG v. 19.08.1982 - 2 AZR 116/81 - AP Nr. 10 zu § 9 MuSchG 1968), indem er sich etwa verspricht, verschreibt oder vergreift (MünchKommBGB-Armbrüster, § 119 BGB Rn. 46).
  • BAG, 06.02.1992 - 2 AZR 408/91

    Anfechtung einer in Unkenntnis der Schwangerschaft erklärten Eigenkündigung

    Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. August 1982 (- 2 AZR 116/81 - AP Nr. 10 zu § 9 MuSchG 1968 mit zust. Anm. von Zmarzlik) festgestellt.

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 19. August 1982 (aaO, zu B II 1 der Gründe) im einzelnen ausgeführt hat, ist eine derartige Auslegung des § 9 Abs. 2 MuSchG weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck der Vorschrift gerechtfertigt.

    Auch dies entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 19. August 1982, aaO, zu B II 3 der Gründe).

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