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   BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 290/83   

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https://dejure.org/1984,19482
BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 290/83 (https://dejure.org/1984,19482)
BAG, Entscheidung vom 12.07.1984 - 2 AZR 290/83 (https://dejure.org/1984,19482)
BAG, Entscheidung vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 290/83 (https://dejure.org/1984,19482)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 25.02.1983 - 2 AZR 298/81

    Fristlose Kündigung , Beginn der Ausschlußfrist

    Auszug aus BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 290/83
    Dies rechtfertigt es, in solchen Fällen die Ausschlußfrist erst mit dem Ende des Dauertatbestandes beginnen zu lassen (vgl. hierzu eingehend Senatsurteil vom 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 - AP Nr. IM zu § 626 BGB Ausschlußfrist mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BAG, 15.11.1962 - 2 AZR 301/62

    Eingeschriebener Brief - Zugang

    Auszug aus BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 290/83
    Der Einschreibebrief - auch der gegen Rückschein - geht nicht schon mit der Kenntnisnahme des Benachrichtigungsscheins zu, sondern erst mit der Abholung von der Post (BAG 13, 313 = AP Nr. 4 zu § 130 BGB).
  • BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75

    Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei

    Auszug aus BAG, 12.07.1984 - 2 AZR 290/83
    Dabei ist einmal darauf abzustellen, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung abgeben kann, darüber hinaus muß das Berufungsgericht abgewogen haben, ob es dem Kündigenden zumutbar gewesen ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen (BAG 2M, M01 s AP Nr. 65 zu I 626 BGB und BAG Urteil vom 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP Nr. 68 zu § 626 BGB).
  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 662/13

    Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO

    § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung (so setzen die Anwendbarkeit des § 132 BGB im Arbeitsrecht voraus ua.: BAG 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 103, 277; 12. Juli 1984 - 2 AZR 290/83 -; 30. Juni 1983 - 2 AZR 10/82 - zu B I 1 b bb der Gründe, BAGE 43, 148; 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 - zu I 2 b bb der Gründe; vgl. auch KR-Friedrich 10. Aufl. § 4 KSchG Rn. 115 f.) .
  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Das Bundesarbeitsgericht hat bisher in Fällen einer sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung in aller Regel eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt angesehen (vgl. etwa BAG Urteile vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 290/83 - nicht veröffentlicht; vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 486/83 - AP Nr. 6 zu § 8 a MuSchG 1968; vom 17. Juni 1992 - 2 AZR 568/91 - nicht veröffentlicht, zu II 2 a der Gründe und zuletzt vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - NZA 1996, 1085 f. [BAG 09.05.1996 - 2 AZR 387/95], zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 09.05.1996 - 2 AZR 387/95

    Kündigung und Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

    Richtig ist, daß in Fällen einer sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung in aller Regel eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann (vgl. etwa BAG Urteile vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 290/83 - nicht veröffentlicht und vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 486/83 - AP Nr. 6 zu § 8a MuSchG 1968; LAG München Urteil vom 19. Januar 1989 - 6 Sa 611/88 - LAGE § 626 BGB Nr. 38; LAG Berlin Urteil vom 17. Mai 1993 - 9 Sa 141/92 - LAGE § 626 BGB Nr. 72; KR-Hillebrecht, 4. Aufl., § 626 BGB Rz 307; KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 417; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rz 515).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.04.2015 - 23 Sa 232/15

    Wahrung tariflicher Ausschlussfrist durch Klageerhebung und demnächst erfolgende

    § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung (so setzen die Anwendbarkeit des § 132 BGB im Arbeitsrecht voraus ua.: BAG 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 103, 277 ; 12. Juli 1984 - 2 AZR 290/83 - 30. Juni 1983 - 2 AZR 10/82 - zu B I 1 b bb der Gründe, BAGE 43, 148 ; 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 - zu I 2 b bb der Gründe; vgl. auch KR-Friedrich 10. Aufl. § 4 KSchG Rn. 115 f.).
  • LAG Sachsen, 18.03.2022 - 4 Sa 58/20

    Arbeitsverweigerung - Beharrlichkeit - entgegenstehender Wille - Nachhaltigkeit

    Richtig ist, dass in Fällen einer sogenannten beharrlichen Arbeitsverweigerung in aller Regel eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann (vgl. etwa BAG, Urt. v. 12.07.1984 - 2 AZR 290/83 ).
  • LAG Hessen, 09.07.1999 - 2 Sa 2096/98

    Verspätete Urlaubsrückkehr - Kündigung

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  • ArbG Ludwigshafen, 25.01.2000 - 5 Ca 1077/99

    Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen

    Das Bundesarbeitsgericht (vgl. etwa BAG, 12.07.1984, 2 AZR 290/83; BAG, 31.01.1985, AP-Nr. 6 zu § 8 a MSchG 1968; BAG, 17.06.1992, 2 AZR 568/91 sowie BAG, 09.05.96 NZA 1996, 1085) geht davon aus, die beharrliche Arbeitsverweigerung setze in der Person des Arbeitnehmers im Willen eine Nachhaltigkeit voraus; der Arbeitnehmer müsse die ihm übertragene Arbeit bewußt und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genüge, dass der Arbeitnehmer eine Weisung unbeachtet lasse, sondern die beharrliche Arbeitsverweigerung setze voraus, dass eine intensive Weigerung des Arbeitnehmers vorliege.
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