Rechtsprechung
   BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen grober Beleidigung des Vorgesetzten oder eines Arbeitskollegen

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen grober Beleidigung eines Vorgesetzten oder Kollegen

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche fristlose Kündigung - tariflich ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer - grobe Beleidigung des Vorgesetzten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abmahnung; Kündigung; Personalvertretungsrecht - Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers wegen grober Beleidigung des Vorgesetzten oder eines Arbeitskollegen

Kurzfassungen/Presse (3)

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Kündigung: Soll ein Dritter getroffen werden, trifft es einen selbst

  • arbeitsrecht-koeln.de (Kurzinformation)

    Kollegen beleidigt oder verläumdet

  • lawinfo.de (Kurzinformation)

    Gefährliche Intrigen am Arbeitsplatz

Verfahrensgang

  • ArbG Frankfurt/Main, 23.11.1999 - 8 Ca 1495/99
  • LAG Hessen, 08.03.2001 - 12 Sa 251/00
  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 2003, 1797
  • NZA 2003, 1295 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (77)  

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 386/05  

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Die Tarifregelung enthält damit keinen Anhaltspunkt für einen Willen der Tarifpartner, selbst beim Vorliegen eines verhaltensbedingten wichtigen Grundes zur außerordentlichen fristlosen Kündigung den unkündbaren Arbeitnehmer besser zu behandeln als jeden anderen Arbeitnehmer (vgl. BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1).
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05  

    Außerordentliche Kündigung

    Bei schweren Pflichtverletzungen gilt dies aber nur, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen (Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1; 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - AP BAT § 54 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 189; 21. Juni 2000 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - BAGE 95, 78; 11. März 1999 - 2 AZR 507/98 - AP BGB § 626 nF Nr. 149 = EzA BGB § 626 Nr. 176; 4. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95).

    Auch in diesen Fällen muss die Vertrauensgrundlage dermaßen schwer gestört sein, dass jede weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist und es auf die Frage, wie lange das Arbeitsverhältnis noch dauerhaft - fiktiv - bestehen könnte, nicht ankommt (Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - BAGE 96, 65; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 -BAGE 94, 228; Bröhl in FS Schaub S. 55, 60; ders. Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 130 und 148; Preis/Hamacher in FS zum 50-jährigen Bestehen der Arbeitsgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz S. 245, 266; Schwerdtner in FS Kissel S. 1077, 1089 f.).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05  

    Verhaltensbedingte Kündigung

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und seiner Vertreter oder Repräsentanten einerseits oder von Arbeitskollegen andererseits, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den bzw. die Betroffenen bedeuten, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen und eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gemäß § 1 Abs. 2 KSchG an sich sozial rechtfertigen (24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1; 17. Februar 2000 - 2 AZR 927/98 - KR-Fischermeier 7. Aufl. § 626 BGB Rn. 117).
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