Rechtsprechung
   BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99   

Totschlag im Zugabteil

§ 626 BGB, außerordentliche Kündigung eines tarifvertraglich ordentlich unkündbaren Angestellten im öffentlichen Dienst wegen Totschlags

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

  • Alpmann Schmidt

    § 626 Abs. 1 BGB, § 54 Abs. 1 BAT

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Außerordentliche Kündigung eines "unkündbaren" Angestellten wegen im außerdienstlichen Bereich verübten Totschlags: Regelmäßige Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlichen Tötungsdelikts

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Außerordentliche Kündigung eines tarifvertraglich ordentlich unkündbaren Angestellten wegen Totschlags

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Kündigung: Totschläger müssen nicht abgemahnt werden

Verfahrensgang

  • ArbG Hamburg, 27.05.1997 - 16 Ca 215/97
  • LAG Hamburg, 22.10.1999 - 8 Sa 82/98
  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 95, 78
  • NJW 2001, 1086 (Ls.)
  • MDR 2001, 36
  • BB 2000, 2264
  • DB 2000, 1287
  • DB 2001, 285
  • JR 2001, 220
  • NZA 2000, 1282



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Wird zitiert von ... (69)  

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00  

    Außerordentliche Kündigung

    Deshalb erfaßt § 8 Abs. 1 Satz 1 BAT, wonach sich der Angestellte so zu verhalten hat, wie es von Angehörigen des öffentlichen Dienstes erwartet wird, auch das außerdienstliche Verhalten des Angestellten (Senat 14. Februar 1996 - 2 AZR 274/95 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 26 = EzA BGB § 626 nF Nr. 160, zu II 2 der Gründe; 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - BAGE 87, 153, 159 f.; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - EzA BGB § 626 nF Nr. 182, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Außerdienstlich begangene Straftaten sind jedenfalls dann zur Rechtfertigung einer Kündigung geeignet, wenn sie ein gewisses Gewicht haben (BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - aaO mwN aus Rechtsprechung und Literatur).

    Vielmehr kommt es, da sie als Repräsentanten des Staates gegenüber der Öffentlichkeit auftreten - abhängig von der konkreten Dienstfunktion - auch auf ihr Ansehen in der Öffentlichkeit an (Senat 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - BAGE 87, 153, 159 ff.; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - EzA BGB § 626 nF Nr. 182).

    Für die arbeitsrechtliche Bewertung als schwerer Verstoß gegen § 8 Abs. 1 BAT kommt es weder, wie die Revision meint, darauf an, ob die Klägerin in dem Zeitraum, in dem sie für Steuerverkürzungen verantwortlich war, ihre Arbeitspflicht gewissenhaft verrichtet hat, noch steht es im Vordergrund, ob und in welchem Umfang das Fehlverhalten in der Öffentlichkeit bekanntgeworden ist; bedeutsam ist vielmehr, daß das Fehlverhalten dazu geeignet ist, einen Achtungs- und Vertrauensschaden herbeizuführen (BAG 20. November 1997 - 2 AZR 643/96 - aaO; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - aaO; vgl. auch BVerwG 9. November 1994 - 1 D 57/93 - BVerwGE 103, 184 ff. zur disziplinarrechtlichen Bewertung der Steuerhinterziehung eines Beamten).

    Bei schweren Pflichtverletzungen gilt dies aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen (BAG 4. Juli 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95, 102; 11. März 1999 - 2 AZR 507/98 - AP BGB § 626 Nr. 149 = EzA BGB § 626 nF Nr. 176, zu II 1 b aa der Gründe; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - EzA BGB § 626 nF Nr. 182).

    Die Bewertung der für und gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechenden Umstände liegt weitgehend im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz und kann vom Revisionsgericht nicht durch seine eigene Wertung ersetzt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. 29. Januar 1997 - 2 AZR 292/96 - BAGE 85, 114, 125; 21. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367, 369 f.; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - EzA BGB § 626 nF Nr. 182, zu B I 3 der Gründe).

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05  

    Außerordentliche Kündigung

    Bei schweren Pflichtverletzungen gilt dies aber nur, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen (Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1; 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - AP BAT § 54 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 189; 21. Juni 2000 - 2 AZR 30/00 - EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 7; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - BAGE 95, 78; 11. März 1999 - 2 AZR 507/98 - AP BGB § 626 nF Nr. 149 = EzA BGB § 626 Nr. 176; 4. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95).

    Die Bewertung der für und gegen die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sprechenden Umstände liegt weitgehend im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz und kann vom Revisionsgericht nicht durch seine eigene Wertung ersetzt werden (st. Rspr. Senat, vgl. 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - AP BAT § 54 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 189; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - BAGE 95, 78; 29. Januar 1999 - 2 AZR 665/98 - BAGE 90, 367).

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99  

    Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung

    Die Beklagte hat jedoch keine außerordentliche Kündigung beabsichtigt und erklärt, die nur die gemäß § 53 Abs. 3 BAT tarifvertraglich ausgeschlossene ordentliche Kündigung ersetzen sollte und bei der dementsprechend zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs eine der einschlägigen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuräumen gewesen wäre (vgl. dazu BAG 11. März 1999 - 2 AZR 427/98 - AP BGB § 626 Nr. 150 = EzA BGB § 626 nF Nr. 177; BAG 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 28 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8, zu II 2 d bb der Gründe; BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv.], zu IV der Gründe).

    Sollte sich danach herausstellen, daß die streitige Kündigung nur unter Einräumung einer der ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluß des Kalendervierteljahres entsprechenden Auslauffrist wirksam sein könnte, wäre an sich eine entsprechende Umdeutung in Betracht zu ziehen, denn schon nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens entspricht es erkennbar dem mutmaßlichen Willen der Beklagten, das Arbeitsverhältnis jedenfalls zum 31. Dezember 1998 zu beenden, wenn dies zum 30. Juni 1998 nicht möglich ist (vgl. BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - zVv., zu IV der Gründe).

    Vorliegend scheitert jedoch die Umdeutung daran, daß es an der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens gemäß § 72, § 79 Abs. 1 BPersVG fehlt (vgl. BAG 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - aaO).

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