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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 24.03.2011 - 2 B 11.59   

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VGH Bayern, 24.03.2011 - 2 B 11.59 (https://dejure.org/2011,17943)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.03.2011 - 2 B 11.59 (https://dejure.org/2011,17943)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. März 2011 - 2 B 11.59 (https://dejure.org/2011,17943)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erweiterung einer kerngebietstypischen Spielhalle im Gewerbegebiet; Schwellenwertüberschreitung; Grundzüge der Planung; trading-down-Effekt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer kerngebietstypischen Vergnügungstätte in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 als sonstiger Gewerbebetrieb

  • vdai.de PDF

    Keine allgemeine Zulässigkeit einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte (hier: 5 Spielhallen mit einer Gesamtfläche von ca. 643 m2) als sonstiger Gewerbebetrieb in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968; kein Spielraum für eine Einzelfallbetrachtung bei einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauNVO § 1968 § 8; BauGB § 31 Abs. 2
    Zulässigkeit einer kerngebietstypischen Vergnügungstätte in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1968 als sonstiger Gewerbebetrieb

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Spielhalle im Gewerbegebiet: Planungsrechtlich zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1785
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 28.07.1988 - 4 B 119.88

    Baurecht - Gewerbegebiet - Mischgebiet - Vergnügungsstätte - Spielhalle -

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2011 - 2 B 11.59
    Die Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 28.7. 1988 Az. 4 B 119/88 NVwZ 1989, 50) geht jedoch hinsichtlich der Baunutzungsverordnung von 1968 davon aus, dass Vergnügungsstätten als "sonstige Gewerbebetriebe" auch in anderen Baugebieten - etwa im Gewerbegebiet oder im Mischgebiet - nicht generell ausgeschlossen sind.

    26 Laut Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 28.7. 1988 a.a.O.) gilt die zu Mischgebieten entwickelte Rechtsprechung, welche auf die Kerngebietstypik der Vergnügungsstätte abstellt, auch für die Frage der allgemeinen Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in einem Gewerbegebiet als einem ebenfalls gegenüber dem Kerngebiet eigenständigen Gebietstyp.

    27 Für die Beurteilung, ob es sich um eine für das Kerngebiet typische und deshalb in anderen Baugebieten (nach der Baunutzungsverordnung von 1968) nicht allgemein zulässige Vergnügungsstätte handelt, weil der Dienstleistungsbetrieb einen zentralen Charakter aufweist sowie für ein größeres und allgemeines Publikum aus einem größeren Einzugsbereich erreichbar ist, spielt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Größe des Betriebs eine maßgebliche Rolle (vgl. BVerwG vom 28.7. 1988 a.a.O.).

    Ob eine Spielhalle als kerngebietstypisch einzustufen ist und damit eine mit der Funktion eines Gewerbegebiets unverträgliche, nur im Kerngebiet allgemein zulässige Vergnügungsstätte vorliegt, lässt sich jedoch nicht generell, sondern nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls endgültig beurteilen (vgl. BVerwG vom 28.7. 1988 a.a.O.; vom 29.10.1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 29.10.1992 - 4 B 103.92

    Bauplanungsrecht: Kerngebietstypizität einer mit einer Gaststätte verbundenen

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2011 - 2 B 11.59
    Die Rechtsprechung hat sich insoweit auf einen "Schwellenwert" von ca. 100 qm Grundfläche eingependelt (vgl. BVerwG vom 29.10.1992 Az. 4 B 103/92 NVwZ-RR 1993, 287).

    Ob eine Spielhalle als kerngebietstypisch einzustufen ist und damit eine mit der Funktion eines Gewerbegebiets unverträgliche, nur im Kerngebiet allgemein zulässige Vergnügungsstätte vorliegt, lässt sich jedoch nicht generell, sondern nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls endgültig beurteilen (vgl. BVerwG vom 28.7. 1988 a.a.O.; vom 29.10.1992 a.a.O.).

  • BVerwG, 04.09.2008 - 4 BN 9.08

    Anforderungen an eine Grundsatzrevision bei Inbezugnahme von Landesrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2011 - 2 B 11.59
    Die Frage des "trading-down-Effekts" stellt sich erst bei einer Überschreitung des vorgegebenen Rahmens nach § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG vom 15.12.1994 Az. 4 C 13/93 NVwZ 1995, 698) sowie bei Vorhaben in Plangebieten nach § 1 Abs. 2 BauNVO oder nach § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG vom 4.9. 2008 Az. 4 BN 9/08 BRS 73 Nr. 26).

    Der Senat folgt dabei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich die Frage, ab wann von einem "trading-down-Effekt" auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur mit Blick auf die Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet (vgl. BVerwG vom 4.9. 2008 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.1993 - 10 A 333/90

    Zulässigkeit einer kerngebietstypischen Spielhalle; Gewerbegebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2011 - 2 B 11.59
    Angesichts dieser deutlichen Überschreitung des "Schwellenwerts" bleibt für eine weitere Einzelfallbetrachtung, wie sie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bei zwei Spielhallen mit je 163 qm angestellt und die Gebietsverträglichkeit angenommen hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen vom 7.10.1993 Az. 10 A 333/90 - juris), hier kein Spielraum mehr.

    Es mag extreme Ausnahmefälle geben, in denen z.B. hochwertige Gewerbebetriebe, etwa aus dem Bereich der Spitzentechnologien, durch einen Spielhallenbetrieb unter anderem wegen der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs gestört werden (vgl. BVerwG vom 28.2. 2008 Az. 4 B 60/07 NVwZ 2008, 786; OVG Nordrhein-Westfalen vom 7.10.1993 Az. 10 A 333/90 - juris).

  • BVerwG, 28.02.2008 - 4 B 60.07

    Zulässigkeit von Vorhaben; Art der Nutzung; Gebietscharakter;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2011 - 2 B 11.59
    Es mag extreme Ausnahmefälle geben, in denen z.B. hochwertige Gewerbebetriebe, etwa aus dem Bereich der Spitzentechnologien, durch einen Spielhallenbetrieb unter anderem wegen der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs gestört werden (vgl. BVerwG vom 28.2. 2008 Az. 4 B 60/07 NVwZ 2008, 786; OVG Nordrhein-Westfalen vom 7.10.1993 Az. 10 A 333/90 - juris).
  • BVerwG, 15.12.1994 - 4 C 13.93

    Wann fügt sich ein Bauvorhaben in die Umgebung ein?

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2011 - 2 B 11.59
    Die Frage des "trading-down-Effekts" stellt sich erst bei einer Überschreitung des vorgegebenen Rahmens nach § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG vom 15.12.1994 Az. 4 C 13/93 NVwZ 1995, 698) sowie bei Vorhaben in Plangebieten nach § 1 Abs. 2 BauNVO oder nach § 34 Abs. 2 BauGB (vgl. BVerwG vom 4.9. 2008 Az. 4 BN 9/08 BRS 73 Nr. 26).
  • BGH, 17.05.2011 - X ZR 77/10

    Treppenlift

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2011 - 2 B 11.59
    Ein "trading-down-Effekt" liegt im Allgemeinen vor, wenn es auf Grund der Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und eines Rückgangs der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt durch Spielhallen zu einem Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und -zonen kommt (vgl. Brandenburg/Brunner, BauR 2011, 1851/1857; Kaldewei, BauR 2009, 1227/1228).
  • BVerwG, 18.05.1990 - 4 C 49.89

    Genehmigung von Spielhallen

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2011 - 2 B 11.59
    Wie das Verwaltungsgericht richtig festgestellt hat, sind nach heutigem Verständnis Spielhallen als Vergnügungsstätten anzusehen (vgl. BVerwG vom 18.5. 1990 Az. 4 C 49/89 BayVBl 1990, 726).
  • BVerwG, 05.12.1986 - 4 C 31.85

    Rückwirkende Inkraftsetzung eines ungültigen Bebauungsplans nach Fehlerbehebung;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2011 - 2 B 11.59
    Die Verbindung zwischen einem Bebauungsplan und der Baunutzungsverordnung ist in dem Sinn "statisch", dass auf die Fassung der Baunutzungsverordnung abzuheben ist, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans galt (vgl. BVerwG vom 5.12.1986 Az. 4 C 31/85 BVerwGE 75, 262).
  • VGH Bayern, 15.12.2010 - 2 B 09.2419

    In einem faktischen Gewerbegebiet kann ein "trading-down-Effekt" durch die

    Auszug aus VGH Bayern, 24.03.2011 - 2 B 11.59
    Auch wenn - wie hier - lediglich eine Spielhalle mit einem Umfang von 642, 82 qm geplant ist, könnte sich die Vergnügungsstätte so negativ auf ihre Umgebung auswirken, dass sie der Eigenart des Baugebiets widerspricht (vgl. BayVGH vom 15.12.2010 Az. 2 B 09.2419 - juris).
  • VG Würzburg, 20.12.2012 - W 5 K 11.838

    Baugenehmigung; Versagungsgegenklage; mehrere Spielhallen in einem Gebäude;

    Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2011 Nr. 2 B 11.59 helfe nicht weiter, denn in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall sei das Baugebiet in München an überregionale Verbindungsstraßen angebunden gewesen.

    Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2011 Nr. 2 B 11.59 seien kerngebietstypische Vergnügungsstätten nach § 8 BauNVO 1968 (wortgleich die BauNVO 1977) zulässig, wenn eine Befreiung erteilt werden könne.

    Die Klägerseite, die ihr Klagebegehren auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2011 Nr. 2 B 11.59 stütze, verkenne, dass die Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt seien und inwieweit eine Befreiung möglich sei, nicht allgemein gültig beantwortet werden könne.

    Nach heutigem Verständnis sind Spielhallen als Vergnügungsstätten anzusehen (BayVGH, U.v. 24.03.2011 Nr. 2 B 11.59).

    Ob eine Spielhalle als kerngebietstypisch einzustufen ist, lässt sich nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls endgültig beurteilen (BayVGH, U.v. 24.03.2011, Nr. 2 B 11.59; BVerwG, B.v. 28.07.1988 Nr. 4 B 119/88).

    Hiernach widerspricht eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte an sich nicht den Grundzügen der Planung, wenn das Gewerbegebiet gut an das öffentliche Straßennetz und an überregionale Verbindungsstraßen angebunden ist und Gewerbebetriebe mit überregionaler Ausrichtung überwiegen (BayVGH, U.v. 24.03.2011, Nr. 2 B 11.59).

    Das Gewerbegebiet zeichnet sich im Gegensatz zu dem Gewerbegebiet, das der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Nr. 2 B 11.59 zu beurteilen hatte, nicht durch eine besondere Lage an überregionalen Verbindungsstraßen aus.

  • VG Würzburg, 10.10.2011 - W 5 K 11.556

    Spielhalle(n); Vorbescheid; Bebauungsplan "N... Straße - Teil I"; Abwägungsmangel

    Nach heutigem Verständnis sind Spielhallen als Vergnügungsstätten anzusehen (BayVGH, U.v. 24.03.2011, Az.: 2 B 11.59).

    Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind jedoch in einem Gewerbegebiet gemäß BauNVO 1977/1968 nicht allgemein zulässig (vgl. zur BauNVO 1968: BayVGH, U.v. 24.03.2011, Az.: 2 B 11.59, BVerwG, B.v. 28.07.1988, Az.: 4 B 119/88).

    Ob eine Spielhalle als kerngebietstypisch einzustufen ist, lässt sich nur nach den Verhältnissen des Einzelfalls endgültig beurteilen (BayVGH, U.v. 24.03.2011, Az.: 2 B 11.59, BVerwG, B.v. 28.07.1988, Az.: 4 B 119/88).

    Hiernach widerspricht eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte an sich nicht den Grundzügen der Planung, wenn das Gewerbegebiet - wie im vorliegenden Fall - gut an das öffentliche Straßennetz und an überregionale Verbindungsstraßen angebunden ist und Gewerbebetriebe mit überregionaler Ausrichtung überwiegen (BayVGH, U.v. 24.03.2011, Az.: 2 B 11.59).

    Städtebaulich vertretbar heißt Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinn von § 1 BauGB (BayVGH, U.v. 24.03.2011, Az.: 2 B 11.59).

    Ein "trading-down-Effekt" liegt im Allgemeinen vor, wenn es auf Grund der Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und eines Rückgangs der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt durch Spielhallen zu einem Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und -zonen kommt (vgl. BayVGH, U.v. 24.03.2011, Az.: 2 B 11.59).

    Allerdings ist durchaus noch Einzelhandel - wenn auch keine kleinen Läden oder Kleingewerbetreibende (vgl. BayVGH, U.v. 24.03.2011, Az.: 2 B 11.59) - anzutreffen, der durch eine gewinnträchtigere Spielhallennutzung verdrängt werden könnte.

  • VGH Bayern, 12.07.2012 - 2 B 12.1211

    Klagebefugnis eines Sondereigentümers; kein gebietsübergreifender

    Ein trading-down-Effekt liegt vor, wenn es auf Grund der Verdrängung des traditionellen Einzelhandels und eines Rückgangs der gewachsenen Angebots- und Nutzungsvielfalt durch Spielhallen zu einem Qualitätsverlust von Einkaufsstraßen und Einkaufszonen kommen (vgl. BayVGH vom 15.10.2010 Az. 2 B 09.2419 BauR 2011, 1143; vom 24.3. 2011 Az. 2 B 11.59 BauR 2011, 1785; Brandenburg/Brunner, BauR 2011, 1851/1857; Stühler, BauR 2009, 54/58; Kaldewei BauR 2009, 1227/1228).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.03.1959 - II B 11.59   

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