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   BVerfG, 27.01.2003 - 2 BvR 130/01   

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https://dejure.org/2003,7063
BVerfG, 27.01.2003 - 2 BvR 130/01 (https://dejure.org/2003,7063)
BVerfG, Entscheidung vom 27.01.2003 - 2 BvR 130/01 (https://dejure.org/2003,7063)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Januar 2003 - 2 BvR 130/01 (https://dejure.org/2003,7063)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde wegen Nichtaufhebung eines Durchsuchungsbeschlusses - Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses nach erfolgter Durchsuchung - Aufhebung eines vollzogenen Beschlusses - Kostenfolge bei Entfallen des Rechtsschutzbedürfnis nach Antragstellung

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a Abs. 2; ; GG Art. 13 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 13 Abs. 1; StPO §§ 102 105 296
    Aufhebung einer vollzogenen Durchsuchungsanordnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 1, 8
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2003 - 2 BvR 130/01
    a) Die Auffassung des Landgerichts, es bestehe nach Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses kein Raum mehr für eine Aufhebung, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 42, 212 ).

    Nach Vollzug einer richterlichen Durchsuchungsanordnung kann Beschwerde nur noch mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des (vollzogenen) Durchsuchungsbeschlusses eingelegt werden (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 27 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., vor § 296 Rn. 18, 18a).

    b) Auch die weiter vom Landgericht vertretene Ansicht, mit der Feststellung der Rechts- und Verfassungswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses durch das Bundesverfassungsgericht sei zugleich dem Rechtsschutzbegehren der Beschwerdeführerin in vollem Umfang entsprochen worden, stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein (vgl. BVerfGE 42, 212 ).

  • BVerfG, 05.05.2000 - 2 BvR 2212/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen richterliche Durchsuchungsanordnung

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2003 - 2 BvR 130/01
    Damit hätte bei zutreffendem Vorgehen des Landgerichts die Beschwerdeführerin im Ergebnis nicht mehr erreicht als was später mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 2212/99 ausgesprochen wurde (vgl. BVerfGE a.a.O.).

    a) Die Zurückverweisung an das Landgericht durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 2212/99 erfolgte im Hinblick auf eine noch ausstehende Entscheidung zur Kostenfrage (vgl. BVerfGE 6, 386 ; 13, 331 ; 96, 44 ).

  • BVerfG, 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92

    Durchsuchungsanordnung II

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2003 - 2 BvR 130/01
    a) Die Zurückverweisung an das Landgericht durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 2212/99 erfolgte im Hinblick auf eine noch ausstehende Entscheidung zur Kostenfrage (vgl. BVerfGE 6, 386 ; 13, 331 ; 96, 44 ).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2003 - 2 BvR 130/01
    Nach Vollzug einer richterlichen Durchsuchungsanordnung kann Beschwerde nur noch mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit des (vollzogenen) Durchsuchungsbeschlusses eingelegt werden (vgl. BVerfGE 42, 212 ; 96, 27 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., vor § 296 Rn. 18, 18a).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2003 - 2 BvR 130/01
    Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind so lange der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen, und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2003 - 2 BvR 130/01
    Nicht jede fehlerhafte Gesetzesanwendung begründet jedoch einen Verfassungsverstoß (vgl. BVerfGE 74, 102 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2003 - 2 BvR 130/01
    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2003 - 2 BvR 130/01
    a) Die Zurückverweisung an das Landgericht durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 2212/99 erfolgte im Hinblick auf eine noch ausstehende Entscheidung zur Kostenfrage (vgl. BVerfGE 6, 386 ; 13, 331 ; 96, 44 ).
  • BVerfG, 07.05.1957 - 1 BvR 289/56

    Haushaltsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2003 - 2 BvR 130/01
    a) Die Zurückverweisung an das Landgericht durch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 2212/99 erfolgte im Hinblick auf eine noch ausstehende Entscheidung zur Kostenfrage (vgl. BVerfGE 6, 386 ; 13, 331 ; 96, 44 ).
  • KG, 27.04.2022 - 5 Ws 249/21

    Kostentragung bei der Rücknahme eines Rechtsmittels

    Als Gegenvorstellung wäre das Rechtsmittel unstatthaft und deshalb unzulässig; denn der Senat kann seine gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 StPO unanfechtbare Entscheidung - vorbehaltlich des hier nicht gegebenen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Januar 2003 - 2 BvR 130/01 - juris Rdn. 8) Falls einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger grundrechtsrelevanter Verfahrensrechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 964/82 - juris Rdn. 7, = BVerfGE 63, 77; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., Vorb. § 296 Rdn. 4) - weder aufheben oder abändern noch einem höherrangigen Fachgericht zur Überprüfung stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 Ws 29-30/19 - juris Rdn. 8 f.).
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