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BVerfG, 21.09.2005 - 2 BvR 1338/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Mangels einer unmittelbaren Betroffenheit unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung zur Privatisierung der Landeskrankenhäuser
- Wolters Kluwer
Verfassungsbeschwerde gegen die Privatisierung der Landeskrankenhäuser durch einen Insassen; Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit im Rahmen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Verfassungsbeschwerde gegen geplante Privatisierung der niedersächsischen Landeskrankenhäuser erfolglos
- juraforum.de (Kurzinformation)
Vfb gegen geplante Privatisierung der nds. Landeskrankenhäuser erfolglos
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96
Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts
Auszug aus BVerfG, 21.09.2005 - 2 BvR 1338/05
Eine zulässige Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den Akt der öffentlichen Gewalt, gegen den er sich wendet, gegenwärtig und unmittelbar in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 72, 1 ; 102, 197 ; stRspr). - BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51
Hinterbliebenenrente I
Auszug aus BVerfG, 21.09.2005 - 2 BvR 1338/05
Eine zulässige Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den Akt der öffentlichen Gewalt, gegen den er sich wendet, gegenwärtig und unmittelbar in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 72, 1 ; 102, 197 ; stRspr). - BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1578/82
Altersgrenze
Auszug aus BVerfG, 21.09.2005 - 2 BvR 1338/05
Eine zulässige Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den Akt der öffentlichen Gewalt, gegen den er sich wendet, gegenwärtig und unmittelbar in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 ; 72, 1 ; 102, 197 ; stRspr).