Rechtsprechung
BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1464/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Mangels Zulassung des Sohnes der Beschwerdeführerin als Beistand nicht wirksam fristgemäß erhobene Verfassungsbeschwerde
- Wolters Kluwer
Vertretungspflicht vor dem Bundesverfassungsgericht - Zulassung eines Sohnes einer Beschwerdeführerin als Beistand
- Judicialis
BeamtVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ; BVerfGG § 22 Abs. 1 Satz 4; ; BVerfGG § 22 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 1
Ablehnung der Vertretung durch den Sohn der Beschwerdeführerin - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover, 03.04.2001 - 2 A 1098/00
- OVG Niedersachsen, 04.07.2002 - 5 LA 1795/01
- BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1464/02
Papierfundstellen
- NVwZ 2003, 859
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 01.02.1994 - 1 BvR 105/94
Räumungsschutz bei Gesundheits- und Lebensgefahr - Vertretung im …
Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1464/02
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen, wenn die Zulassung subjektiv notwendig und objektiv sachdienlich ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1994 - 1 BvR 105/94 -, NJW 1994, S. 1272). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92
Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos
Auszug aus BVerfG, 26.02.2003 - 2 BvR 1464/02
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
- BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvR 1766/12
Widerruf einer Gnadenentscheidung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand …
Der bloße Verweis des Beschwerdeführers auf seine Inhaftierung macht noch nicht plausibel, weshalb es ihm unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 1464/02 -, juris), und inwiefern die Zulassung von Frau T. als Beistand - auch noch im jetzigen Verfahrensstadium - zur Erleichterung der Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber dem Gericht angezeigt wäre.