Rechtsprechung
   BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 2247/06, 2 BvR 2248/06, 2 BvR 2249/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3532
BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 2247/06, 2 BvR 2248/06, 2 BvR 2249/06 (https://dejure.org/2007,3532)
BVerfG, Entscheidung vom 14.06.2007 - 2 BvR 2247/06, 2 BvR 2248/06, 2 BvR 2249/06 (https://dejure.org/2007,3532)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 2247/06, 2 BvR 2248/06, 2 BvR 2249/06 (https://dejure.org/2007,3532)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,3532) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip durch eine Entscheidung über die Inlandszustellung ausländischer Klagen - Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) als verfassungsmäßige Regelung - Gefährdung staatlicher Hoheitsrechte oder staatlicher Sicherheit als Voraussetzung für ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Zustellung sog. Class-Actions nach amerikanischem Recht in der Bundesrepublik Deutschland

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 312
  • NJW 2007, 3709
  • WM 2007, 1392
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 07.12.1994 - 1 BvR 1279/94

    Punitive Damages

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 2247/06
    Dadurch soll sichergestellt werden, dass gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die im Ausland zuzustellen sind, ihren Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis gelangen (vgl. BVerfGE 91, 335 ).

    Das Übereinkommen dient wichtigen Belangen des Gemeinwohls, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 91, 335 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2007 - 2 BvR 1133/04 -, JURIS).

    Dass die Verweigerung der Zustellung auf dieser Grundlage nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein soll, ist durch das Interesse an einer schnellen und effektiven Rechtshilfe bei gerichtlichen Zustellungen gerechtfertigt und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 91, 335 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2007 - 2 BvR 1133/04 -, JURIS).

    c) Trotz dieser grundsätzlichen Entscheidung zu Gunsten der Zustellung der ausländischen Klage ist die Vorbehaltsklausel des Art. 13 Abs. 1 HZÜ jedoch nicht inhaltsleer: Eine Grenze kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dort erreicht sein, wo das mit der Klage verfolgte Ziel "offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstieße" (BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ).

    Zwar hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die bloße Möglichkeit der Verhängung von Strafschadenersatz (punitive damages) noch nicht unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze verletzt (BVerfGE 91, 335 ).

    Ob in einem Fall, in dem das mit einer Klage verfolgte Ziel gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstößt, die Zustellung dieser Klage von den insoweit zuständigen deutschen Hoheitsträgern von Verfassungs wegen abgelehnt werden muss, hat das Bundesverfassungsgericht allerdings noch nicht abschließend entschieden (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ).

    Zu den dargestellten Rechtsinstituten hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung teilweise bereits Stellung genommen: So hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass eine auf punitive damages gerichtete US-amerikanische Schadenersatzklage nicht gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstößt (BVerfGE 91, 335 ).

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03

    Napster

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 2247/06
    Denn die generelle Überprüfung ausländischer Klagen am Maßstab der deutschen Rechtsordnung mit der Folge, dass solchen Begehren nicht Folge geleistet werden dürfte, die sich auf dem deutschen Recht unbekannte Rechtsinstitute stützen, läuft dem Grundsatz zuwider, dass fremde Rechtsanschauungen und -ordnungen grundsätzlich zu achten sind, auch wenn sie im Einzelfall mit den deutschen Auffassungen nicht übereinstimmen (vgl. BVerfGE 108, 238 ).

    c) Trotz dieser grundsätzlichen Entscheidung zu Gunsten der Zustellung der ausländischen Klage ist die Vorbehaltsklausel des Art. 13 Abs. 1 HZÜ jedoch nicht inhaltsleer: Eine Grenze kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dort erreicht sein, wo das mit der Klage verfolgte Ziel "offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstieße" (BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ).

    Ob in einem Fall, in dem das mit einer Klage verfolgte Ziel gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstößt, die Zustellung dieser Klage von den insoweit zuständigen deutschen Hoheitsträgern von Verfassungs wegen abgelehnt werden muss, hat das Bundesverfassungsgericht allerdings noch nicht abschließend entschieden (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ).

    Dies schließt grundsätzlich auch die Zustellung von Klagen mit ein, die in für die deutsche Rechtsordnung unbekannten Verfahrensarten erhoben worden sind (BVerfGE 108, 238 ).

    Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen können regelmäßig darin zu sehen sein, dass die erhobene Klageforderung auch in ihrer Höhe offensichtlich keine Grundlage hat, dass der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat oder dass erheblicher, auch publizistischer Druck aufgebaut wird, um den Beklagten in einen an sich ungerechtfertigten Vergleich zu zwingen (vgl. insoweit auch BVerfGE 108, 238 ).

  • BVerfG, 24.01.2007 - 2 BvR 1133/04

    Keine Verletzung von Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG, Art 12 Abs 1 GG sowie Art

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 2247/06
    Das Übereinkommen dient wichtigen Belangen des Gemeinwohls, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 91, 335 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2007 - 2 BvR 1133/04 -, JURIS).

    Dass die Verweigerung der Zustellung auf dieser Grundlage nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein soll, ist durch das Interesse an einer schnellen und effektiven Rechtshilfe bei gerichtlichen Zustellungen gerechtfertigt und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 91, 335 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2007 - 2 BvR 1133/04 -, JURIS).

    Die Unterwerfung unter eine pre-trial discovery kann zwar in Richtung einer "Ausforschung" des Gegners ausgestaltet werden (vgl. Hay, US-Amerikanisches Recht, 3. Aufl. 2005, Rn. 189), die bloße Möglichkeit verstößt aber im Verfahren der Klagezustellung noch nicht gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (s. schon den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2007 - 2 BvR 1133/04 -, JURIS).

    Dass die Beschwerdeführerin ihre außergerichtlichen Kosten, das heißt in erster Linie ihre Anwaltskosten, nicht ersetzt bekommt, selbst wenn die US-amerikanische Klage sich später als erfolglos erweist, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze (s. schon den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2007 - 2 BvR 1133/04 -, JURIS).

    Die Zustellung einer Klage - gleichgültig ob es sich um eine inländische oder eine ausländische Klage handelt - bezieht den Empfänger in ein Gerichtsverfahren ein, trifft aber keine Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens (s. zu beidem bereits den Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2007 - 2 BvR 1133/04 -, JURIS).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvR 955/00

    Bodenreform III

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 2247/06
    Diese Grenzziehung hat zugleich den Vorteil, dass sie neben dem grundrechtlichen Anliegen des Beklagten der ausländischen Klage auch dem verfassungsrechtlichen Ziel, Völkerrechtsverstöße der Bundesrepublik Deutschland so weit wie möglich zu vermeiden (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ), Rechnung trägt.
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 2247/06
    Diese Grenzziehung hat zugleich den Vorteil, dass sie neben dem grundrechtlichen Anliegen des Beklagten der ausländischen Klage auch dem verfassungsrechtlichen Ziel, Völkerrechtsverstöße der Bundesrepublik Deutschland so weit wie möglich zu vermeiden (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ), Rechnung trägt.
  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 2247/06
    Die Entscheidung, der obsiegenden Partei keine Kostenerstattung zukommen zu lassen, beruht auf rechtspolitischen Erwägungen, die zwar von der deutschen Regelung abweichen, die aber nicht grundsätzlich rechtsstaatswidrig sind (vgl. dazu auch BGHZ 118, 312 ).
  • BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2019/09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zustellung einer vor US-Gerichten erhobenen Klage

    Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bisher offengelassen, ob die Zustellung einer im Ausland anhängigen Klage nach dem HZÜ wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu unterbleiben hätte, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats, wie sie auch in internationalen Menschenrechtsübereinkommen verankert sind, verstieße (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 13).

    Damit dient das Übereinkommen wichtigen Belangen des Gemeinwohls, die geeignet sind, einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ).

    So hat es entschieden, dass eine auf Strafschadensersatz nach US-amerikanischem Recht ( punitive or exemplary damages ) gerichtete Klage nicht von vornherein gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze verstößt (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 14).

    Dies schließt grundsätzlich auch die Zustellung von Klagen mit ein, die in für die deutsche Rechtsordnung unbekannten Verfahrensarten erhoben worden sind (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 11, 312 ).

    Zwar kann ein solches Verfahren in Richtung einer "Ausforschung" des Gegners ausgestaltet werden (vgl. Hay, US-amerikanisches Recht, 5. Auflage 2011, S. 70), die reine Möglichkeit verstößt aber im Verfahren der Klagezustellung nicht gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (vgl. BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ).

    Vor einer konkreten gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Beweisaufnahme hätte es außerdem weiterer Rechtshilfeentscheidungen deutscher Hoheitsträger bedurft, sodass sie durch die Klagezustellung nicht zugleich schutzlos einer Ausforschung ausgeliefert worden wäre (vgl. BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ).

    (b) Die grundsätzliche Respektierungspflicht könnte ihre Grenze zwar dort erreichen, wo das Verfahren vor den ausländischen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2013 - 2 BvR 2805/12 -, juris, Rn. 13).

    Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen können regelmäßig darin zu sehen sein, dass die erhobene Klageforderung jedenfalls in ihrer Höhe offensichtlich keine Grundlage hat (vgl. BVerfGE 108, 238 ), dass der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat (vgl. BVerfGK 11, 312 ) oder dass erheblicher, auch publizistischer Druck aufgebaut wird, um den Beklagten in einen an sich ungerechtfertigten Vergleich zu zwingen (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 11, 312 ).

    Bei einer nicht bezifferten Schadensersatzforderung kann deshalb allein eine Evidenzkontrolle daraufhin erfolgen, ob die noch unbezifferte Klageforderung von vornherein als aus der Luft gegriffen erscheint (vgl. BVerfGK 11, 312 ; 14, 202 ).

    Vielmehr dient erst die Zustellung dazu, eine entsprechende Überprüfung durch die US-amerikanischen Gerichte zu ermöglichen (vgl. BVerfGK 11, 312 ).

    Zwar kann durch die Ablehnung der Urteilsanerkennung nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur die Vollstreckung in inländisches Vermögen verhindert werden; die Vollstreckung in ausländisches Vermögen ist aber ein Vorgang, vor dem die deutsche Rechtsordnung von vornherein weder völkerrechtlich schützen kann noch verfassungsrechtlich schützen muss (vgl. BVerfGK 11, 312 ).

  • OLG Düsseldorf, 22.07.2009 - 3 VA 9/03

    Zustellung einer in den USA eingereichten Sammelklage schwarzer Südafrikaner

    Nichts anderes gilt nach überwiegender Auffassung, der der Senat sich ausdrücklich anschließt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007, 2 BvR 2247-2249/06; OLG Celle, 16 VA 4/05; OLG München, Beschluss vom 07.06.2006, 9 VA 3/04; OLG Frankfurt, 20 VA 7/05; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 27.06.2005, 12 VA 2/04) für eine Klage auf Verdreifachung des festgesetzten Schadensersatzes.

    Nach dem damit anwendbaren Art. 13 HZÜ darf die Zustellung nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Erledigung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden (grundlegend BVerfG 2 BvR 2247-2249/06).

    Die Grenze kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dort erreicht sein, wo das mit der Klage verfolgte Ziel "offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstieße" (BVerfG, Beschluss vom 25.07.2003, 2 BvR1198/03 "Napster"; 2 BvR 2247-2249/06).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.06.2007 (2 BvR 2247-2249/06) können die - auch im vorliegenden Fall zum Tragen kommenden - besonderen Rechtsinstitute des amerikanischen Rechts weder für sich genommen noch in Kumulation bereits als solche den Vorwurf begründen, dass auf sie gestützte Klagen offensichtlich mit unverzichtbaren Grundsätzen eines freiheitlichen Rechtsstaates unvereinbar seien.

    Vor einer konkreten gegen die Antragstellerin gerichteten Beweisaufnahme bedarf es zudem weiterer Rechtshilfeentscheidungen deutscher Hoheitsträger (Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBÜ) vom 18.03.1970), bei denen die Rechte der Antragstellerin zu beachten sind (vgl. BVerfG 2 BvR 2247-2249/06 und 2 BvR 1133/04).

    Schließlich ist auch die rechtspolitische Entscheidung, für deliktisches Handeln mit einer Vielzahl von Geschädigten Sammelklagen zuzulassen, an denen sich das einzelne Mitglied der class nicht aktiv beteiligen muss, von deutscher Seite - auch unter Berücksichtigung damit verbundener Erschwernisse für die Beklagten solcher Klagen - grundsätzlich zu respektieren, solange auch im class action-Verfahren unabdingbare Verteidigungsrechte gewahrt bleiben (BVerfG 2 BvR 1133/04 und 2 BvR 2247-2249/06).

    Nur dann kann ein Verstoß gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaates gegeben sein, der deutsche Staatsorgane zur Zurückweisung des Ersuchens verfassungsrechtlich verpflichten und völkerrechtlich berechtigen kann (BVerfG 2 BvR 2247-2249/06).

    Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen können regelmäßig darin zu sehen sein, dass die erhobene Klageforderung auch in ihrer Höhe offensichtlich keine Grundlage hat, dass der Beklage mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat oder dass erheblicher, auch publizistischer Druck aufgebaut wird, um den Beklagten in einen an sich ungerechtfertigten Vergleich zu zwingen (BVerfG, 2 BvR 2247-2249/06).

  • OLG Düsseldorf, 22.09.2008 - 3 VA 6/08

    Zur gerichtlichen Überprüfung der Bewilligung der Zustellung einer auf

    Nichts anderes gilt nach überwiegender Auffassung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2007, 2 BvR 2247-2249/06; OLG Celle, 16 VA 4/05; OLG München, Beschluss vom 07.06.2006, 9 VA 3/04; OLG Frankfurt, 20 VA 7/05; a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 27.06.2005, 12 VA 2/04) für eine Klage auf treble damages.

    Nach dem damit anwendbaren Art. 13 HZÜ darf die Zustellung nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat die Erledigung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden (grundlegend BVerfG 2 BvR 2247-2249/06).

    Die Grenze kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dort erreicht sein, wo das mit der Klage verfolgte Ziel "offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstieße" (BVerfG, Beschluss vom 25.07.2003, 2 BvR1198/03 "Napster"; 2 BvR 2247-2249/06).

    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.06.2007 (2 BvR 2247-2249/06) können die - auch im vorliegenden Fall zum Tragen kommenden - besonderen Rechtsinstitute des amerikanischen Rechts weder für sich genommen noch in Kumulation bereits als solche den Vorwurf begründen, dass auf sie gestützte Klagen mit unverzichtbaren Grundsätzen eines freiheitlichen Rechtsstaates unvereinbar seien.

    Vor einer konkreten gegen die Antragstellerin gerichteten Beweisaufnahme bedarf es zudem weiterer Rechtshilfeentscheidungen deutscher Hoheitsträger (Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBÜ) vom 18.03.1970), bei denen die Rechte der Antragstellerin zu beachten sind (vgl. BVerfG 2 BvR 2247-2249/06 und 2 BvR 1133/04).

    Im Übrigen hat ein Unternehmen, das grenzüberschreitend am Wirtschaftsleben teilnimmt, die Risiken gerichtlicher Entscheidungen, die sich in prozessualer und materieller Hinsicht von deutschem Recht unterscheiden, hinzunehmen (BVerfG 2 BvR 133/04 und 2 BvR 2247-2249/06.

    Schließlich ist auch die rechtspolitische Entscheidung, für deliktisches Handeln mit einer Vielzahl von Geschädigten Sammelklagen zuzulassen, an denen sich das einzelne Mitglied der class nicht aktiv beteiligen muss, von deutscher Seite - auch unter Berücksichtigung damit verbundener Erschwernisse für die Beklagten solcher Klagen - grundsätzlich zu respektieren, solange auch im class action - Verfahren unabdingbare Verteidigungsrechte gewahrt bleiben (BVerfG 2 BvR 1133/04 und 2 BvR 2247-2249/06).

    Nur dann kann ein Verstoß gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaates gegeben sein, der deutsche Staatsorgane zur Zurückweisung des Ersuchens verfassungsrechtlich verpflichten und völkerrechtlich berechtigen kann (BVerfG 2 BvR 2247-2249/06).

    Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen können regelmäßig darin zu sehen sein, dass die erhobene Klageforderung auch in ihrer Höhe offensichtlich keine Grundlage hat, dass der Beklage mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat oder dass erheblicher, auch publizistischer Druck aufgebaut wird, um den Beklagten in einen an sich ungerechtfertigten Vergleich zu zwingen (BVerfG, 2 BvR 2247-2249/06).

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1739/06

    Zulässigkeit der Zustellung einer US-amerikanischen Sammelklage auf

    Sie kann daher auf der Grundlage des HZÜ, dem die für die Bundesgesetzgebung zuständigen Organe zugestimmt haben (Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 1977, BGBl II 1977 S. 1452) und gegen dessen Verfassungsmäßigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2007 - 2 BvR 1133/04 -, JZ 2007, S. 1046; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 2247/06 u.a. -, NJW 2007, S. 3709), eingeschränkt werden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bislang aber noch nicht abschließend entschieden, ob die Zustellung einer Klage auch dann mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar wäre, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstieße (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2007, a.a.O., S. 1046; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007, a.a.O., S. 3710).

    Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen können etwa darin zu sehen sein, dass die erhobene Klageforderung auch in ihrer Höhe offensichtlich keine substantielle Grundlage hat, dass der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat oder dass erheblicher publizistischer Druck aufgebaut wird, um den Beklagten zu einem ungerechtfertigten Vergleich zu drängen (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2007, a.a.O., S. 1046 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007, a.a.O, S. 3711).

    Es kann in einem solchen Fall nicht Aufgabe der um Zustellung ersuchten deutschen Hoheitsträger sein, selbständig eine mögliche Schadenssumme zu ermitteln und diese ins Verhältnis zu dem schädigenden Ereignis oder gar der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zustellungsempfängers zu setzen (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007, a.a.O., S. 3711).

    Eine solche Prüfung kann aber nicht Aufgabe des Zustellungsverfahrens sein (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007, a.a.O, S. 3711).

    Die Zustellung einer Klage bezieht den Empfänger in ein Gerichtsverfahren ein, trifft aber keine Entscheidung über den Ausgang des Verfahrens (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2007, a.a.O., S. 1047; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007, a.a.O., S. 3711).

    Die vom Bundesverfassungsgericht bislang nicht abschließend entschiedene Frage ist allein, ob die Zustellung einer ausländischen Klage auch dann mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar wäre, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstieße (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2007, a.a.O., S. 1046; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007, a.a.O., S. 3710).

  • BVerfG, 09.01.2013 - 2 BvR 2805/12

    Zustellung einer in den USA erhobenen, ua auf Schadensersatz (treble damages)

    Diese steht gemäß Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 74, 129 ; 80, 137 ) und kann daher auf der Grundlage des Haager Zustellungsübereinkommens, dem die für die Bundesgesetzgebung zuständigen Organe zugestimmt haben (Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977, BGBl II 1977 S. 1452) und gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BVerfGE 91, 335 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ), eingeschränkt werden.

    b) Ob die Zustellung einer Klage wegen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip auch dann zu unterbleiben hätte, wenn das mit der Klage angestrebte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats verstieße, hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht entschieden (vgl. BVerfGE 91, 335 ; 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ).

    Ein solcher Verstoß könnte etwa vorliegen, wenn das Verfahren vor den ausländischen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt wird, um eine Forderung durchzusetzen, die - jedenfalls in ihrer Höhe - keine substantielle Grundlage hätte, der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat oder erheblicher publizistischer Druck aufgebaut wird, um ihn zu einem ungerechtfertigten Vergleich zu drängen (vgl. BVerfGE 108, 238 ; BVerfGK 10, 203 ; 11, 312 ; 14, 202 ).

    Es ist auch nicht Aufgabe der um Zustellung ersuchten deutschen Hoheitsträger, selbständig eine mögliche Schadenssumme zu ermitteln und diese ins Verhältnis zu dem schädigenden Ereignis oder gar der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zustellungsempfängers zu setzen (vgl. BVerfGK 11, 312 ; 14, 202 ).

    Dass für ein amerikanisches Zivilverfahren hohe Anwaltskosten anfallen können und die Beschwerdeführerin diese selbst im Falle des Obsiegens nicht ersetzt bekäme, begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen unverzichtbare rechtsstaatliche Grundsätze, sondern ist eine Folge der unternehmerischen Entscheidung für eine grenzüberschreitende Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. BVerfGK 11, 312 ; auch BGHZ 118, 312 ).

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2022 - 3 VA 7/21
    Dass die Verweigerung der Zustellung auf dieser Grundlage nur unter engen Voraussetzungen zulässig sein soll, ist durch das Interesse an einer schnellen und effektiven Rechtshilfe bei gerichtlichen Zustellungen gerechtfertigt und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 2247/06, Rn. 18, juris).

    Eine Grenze kann dort erreicht sein, wo das mit der Klage verfolgte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstieße, wie es bei sich von vornherein als rechtsmissbräuchlich darstellenden Schadensersatzklagen der Fall sein kann (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 2247/06 , Rn. 19, juris).

    Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen können regelmäßig darin zu sehen sein, dass die erhobene Klageforderung auch in ihrer Höhe offensichtlich keine Grundlage hat, dass der Beklagte mit dem angegriffenen Verhalten offensichtlich nichts zu tun hat oder dass erheblicher, auch publizistischer Druck aufgebaut wird, um den Beklagten in einen an sich ungerechtfertigten Vergleich zu zwingen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 2247/06, Rn. 32 m.w.N., juris).

    Zwar kann durch die Ablehnung der Urteilsanerkennung nach § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nur die Vollstreckung in inländisches Vermögen verhindert werden; die Vollstreckung in ausländisches Vermögen ist aber ein Vorgang, vor dem die deutsche Rechtsordnung von vornherein weder völkerrechtlich schützen kann noch verfassungsrechtlich schützen muss (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 2247/06, Rn. 36, juris).

  • KG, 25.10.2012 - 1 VA 11/12

    Zustellung: Voraussetzungen der Ablehnung der Zustellung einer im Ausland

    Vielmehr unterstützt der Staat - verfassungsrechtlich unbedenklich - die Durchsetzung des ausländischen Regelungsanspruchs auch gegen eigene Staatsbürger und in der Erwartung einer gegenseitig gewährten Rechtshilfe (BVerfG, IPRax 2009, 249; NJW 2007, 3709; 1995, 649).

    Die besonderen Institute des amerikanischen Rechts - hier der regelmäßige Ausschluss der Kostenerstattung (american rule), das Beweisausforschungsverfahren (pretrial discovery) und Strafschadensersatz (punitive damages) - begründen weder für sich genommen noch in der Kumulation bereits als solche den Vorwurf, auf sie gestützte Klagen seien mit unverzichtbaren Grundsätzen eines freiheitlichen Rechtsstaats unvereinbar (BVerfG, IPRax 2009, 249, 250; NJW 2007, 3709, 3710; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 573, 575; 2009, 500, 502; OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2006, 3575, 3584; vgl. auch BGH, NJW 1992, 3096, 3099).

  • OLG Frankfurt, 26.03.2008 - 20 VA 13/07

    Rechtshilfe: Überprüfung eines Rechtshilfeersuchens aus der Türkei im

    Dass das in dem türkischen Verfahren verfolgte Ziel offensichtlich gegen unverzichtbare Grundsätze eines freiheitlichen Rechtsstaats verstieße, die Durchführung der Rechtshilfe mithin mit unverzichtbaren Grundsätzen eines freiheitlichen Rechtsstaats nicht vereinbar wäre und mithin Rechte der Antragstellerin unverhältnismäßig eingeschränkt würden (vgl. BVerfG NJW 2007, 3709 zur ähnlichen Vorschrift des Art. 13 HZÜ; vgl. auch Geimer/Schütze/Knöfel, a.a.O., A I 3f Art. 12 Rz. 12 m. w. N.), lässt sich nicht feststellen und wird auch nicht geltend gemacht, zumal die Antragstellerin in der Lage war, ihre Einwendungen in das türkische Verfahren einzubringen.
  • OLG München, 11.08.2009 - 9 U 1776/09

    Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Baumängeln: Fehlender

    Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch liegt darin nicht (BVerfG NJW 2007, 3709).
  • KG, 13.08.2015 - 1 VA 8/15

    Positive gerichtliche Entscheidung über das Zustellungsersuchen eines Gerichts

    Weitere Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beteiligten, das darüber hinaus die Anwendung des Vorbehalts aus Art. 13 Abs. 1 HZÜ rechtfertigt, bestehen darin, dass die erhobene Klageforderung der Höhe und dem Grunde nach offensichtlich keine substantielle Grundlage hat und, dass der Antragsgegner mit dem zu Grunde liegenden Sachverhalt offensichtlich nichts zu tun hat (vgl. BVerfGE 108, 238 (248); BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Januar 2007, IPrax 2009, 249 f und vom 14. Juni 2007, NJW 2007, 3709 f).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht