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   BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2466/06   

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BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2466/06 (https://dejure.org/2007,3043)
BVerfG, Entscheidung vom 08.11.2007 - 2 BvR 2466/06 (https://dejure.org/2007,3043)
BVerfG, Entscheidung vom 08. November 2007 - 2 BvR 2466/06 (https://dejure.org/2007,3043)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend den Familienzuschlag für Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit weiterer Voraussetzungen zur Gewährung eines Familienzuschlags der Stufe 1 an einen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten; Voraussetzungen einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung wegen sexueller Orientierung; ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; Richtlinie 2000/78/EG; ; BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der eingeschränkten Gewährung eines Familienzuschlags an Beamte in einer eingetragen Lebenspartnerschaft

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 487
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (45)

  • EuGH, 31.05.2001 - C-122/99

    D / Rat

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2466/06
    Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verschiedenbehandlung von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern bei Vergütungsbestandteilen, die gezahlt werden, weil der Beschäftigte in einer Gemeinschaft mit einer weiteren Person lebt, keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung sei (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, NvwZ 2001, 1249 = Slg. 2001, I-4319).

    Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die maßgebende Statutsbestimmung keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts des Betroffenen und daher auch keinen Verstoß gegen Art. 119 EGV a.F. darstelle, da es für die Gewährung der Haushaltszulage keine Rolle spiele, ob der Beamte ein Mann oder eine Frau sei (Slg. 2001, I-4319 ).

    Die Vorschrift verletze auch nicht das Gleichbehandlungsgebot, da es in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an einer allgemeinen Gleichstellung der Ehe mit den übrigen Formen gesetzlicher Lebenspartnerschaften fehle und sich ein Beamter in eingetragener Lebenspartnerschaft daher für die Zwecke der Anwendung des Statuts nicht in der gleichen Lage befinde wie ein verheirateter Beamter (Slg. 2001, I-4319 ).

    Der Begriff Ehe bezeichnet aber auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Lebensgemeinschaft zweier Personen verschiedenen Geschlechts (EuGH, Urteil vom 31. Mai 2001 - Rs. C-122/99 P und C-125/99 P, Slg. 2001, I-4319 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2466/06
    Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es gemeinschaftsrechtlich dazu verpflichtet ist, werden die Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 75, 223 ; 82, 159 ).

    Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 ).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (BVerfGE 82, 159 ).

    Im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde ist das Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer vorrangigen Bestimmung des europäischen Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist und ob ihr deshalb die Geltung versagt werden muss, nicht zuständig; eine Entscheidung über diese Normenkollision ist insoweit der umfassenden Prüfungs- und Verwerfungskompetenz der zuständigen Gerichte überlassen (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 82, 159 ).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerfG, 08.11.2007 - 2 BvR 2466/06
    a) Das Alimentationsprinzip gehört zu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 29, 1 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Es gibt dem einzelnen Beamten ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 8, 1 ) und verpflichtet den Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen Unterhalt zu leisten (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 29, 1 ; 44, 249 ; 49, 260 ; 81, 363 ; 99, 300 ).

    Im Rahmen seiner Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation hat der Gesetzgeber dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beamte auch seine Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen kann (vgl. BVerfGE 99, 300 ).

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Die Befangenheit der Richter folge aus deren Mitwirkung an den Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2007 (BVerfGK 12, 169), vom 8. November 2007 (- 2 BvR 2466/06 -, FamRZ 2008, S. 487 ff.) sowie vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13, 501) zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag für Lebenspartner.
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09

    Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe beim

    Die Befangenheit der Richter folge aus deren Mitwirkung an den ablehnenden Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2007 (BVerfGK 12, 169), vom 8. November 2007 (- 2 BvR 2466/06 -, FamRZ 2008, S. 487 ff.) sowie vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13, 501).
  • BGH, 10.09.2014 - IV ZR 298/13

    VBL-Satzung § 56 Abs. 1 Satz 4 (in der bis zum 1. Dezember 2001 geltenden

    Das Bundesverfassungsgericht hatte noch 2008 die mittlerweile aufgegebene Auffassung vertreten, Art. 6 Abs. 1 GG schaffe einen sachlichen Differenzierungsgrund für die Beschränkung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags auf Verheiratete und schließe deshalb eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG aus (BVerfG, NJW 2008, 2325 Rn. 13; FamRZ 2008, 487, 488 f.; NJW 2008, 209, 210 f.; vgl. Classen, FPR 2010, 200, 201 f.).
  • VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13

    Kopplung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags zugunsten von Großelternteilen

    Zur Familie des Beamten gehören auch die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beamten lebenden Kinder (BVerfG vom 9.6.1970 BVerfGE 29, 1/9; vom 8.11.2007 FamRZ 2008, 487 Rn. 23).
  • OVG Hamburg, 02.03.2012 - 1 Bf 209/08

    Alimentation von Ruhestandsbeamten; Zahlung kinderbezogener Leistungen;

    Zu der Familie des Beamten gehören sein Ehegatte und die Kinder, mit denen eine familiäre Gemeinschaft besteht (BVerfG, Beschl. v. 8.11.2007, FamRZ 2008, 487; BVerfGE 29, 1, 9).
  • BVerwG, 19.06.2013 - 2 B 45.12

    Versorgung von Ruhestandsbeamten; Alimentationsprinzip; kinderbezogene

    Zu seiner Familie gehören auch die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beamten lebenden Kinder (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1979 - 2 BvL 14/66 - BVerfGE 29, 1 ; Kammerbeschluss vom 8. November 2007 - 2 BvR 2466/06 - FamRZ 2008, 487 Rn. 23).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2013 - 4 S 170/13

    Wiederaufleben des Witwengeldes kein hergebrachter Grundsatz des

    Zu Recht stellt die erstinstanzliche Entscheidung insoweit darauf ab, dass sich der Grundsatz der Alimentationspflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten und deren Hinterbliebenen nur auf die Angehörigen der Beamtenfamilie im engeren Sinne erstreckt (BVerfG, Beschluss vom 21.01.1969, a.a.O.; Beschluss vom 08.11.2007 - 2 BvR 2466/06 -, FamRZ 2008, 487) und dass die Beamtenwitwe mit der Wiederheirat in einen anderen Familienverband eintritt und damit aus dem Kreis derer ausscheidet, für die dem Dienstherrn die Fürsorgepflicht obliegt (so auch BVerwG, Urteil vom 31.01.2002, a.a.O.).
  • VG Münster, 14.06.2010 - 4 K 901/09

    Anspruch eines in Lebenspartnerschaft lebenden Beamten auf Familienzuschlag der

    Ergänzend ist anzumerken: Soweit bisher die Mehrheit der Gerichte die Auffassung vertreten hat, das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft sei mit dem Rechtsinstitut der Ehe nicht vergleichbar, der Gesetzgeber dürfe die Ehe fördern, weil Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie führten, Lebenspartnerschaften hingegen typischerweise nicht, die Beschränkung des Verheiratetenzuschlags auf verheiratete Beamte sei daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 855/06 - vom 08.11.2007 - 2 BvR 2466/06 - und vom 06.05.2008 - 2 BvR 1830/06 - jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 - 2 C 33/06 - a.a.O.
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