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   BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63   

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BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63 (https://dejure.org/1968,2)
BVerfG, Entscheidung vom 14.05.1968 - 2 BvR 544/63 (https://dejure.org/1968,2)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Mai 1968 - 2 BvR 544/63 (https://dejure.org/1968,2)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • opinioiuris.de

    Kriegsfolgelasten II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Besteuerung von Ausländern zur Deckung der Kriegsfolgelasten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä.

  • zaoerv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Art. 25 GG und die Anwendung völkerrechtswidrigen ausländischen Rechts (Dr. Rainer Hofmann; ZaöRV 1989, 41)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 23, 288
  • NJW 1968, 1667
  • MDR 1968, 903
  • DVBl 1968, 697
  • DB 1968, 1428
  • DB 1968, 1444
  • DÖV 1968, 647
  • BStBl II 1968, 636
 
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Wird zitiert von ... (128)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerfG, 07.04.1965 - 2 BvR 227/64

    AG in Zürich

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63
    Eine Verfassungsbeschwerde kann zwar nicht unmittelbar auf die Verletzung von Art. 25 GG gestützt werden (BVerfGE 6, 389 [440]; 18, 441 [451]).

    Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 25 GG ist nicht verletzt (vgl. auch BVerfGE 16, 276; 18, 441).

    Es entspricht dem Verfassungsrecht ebenso wie dem Völkerrecht, daß Ausländer grundsätzlich in bezug auf ihre im Inland belegenen Grundstücke und die Grundpfandrechte an ihnen zu Abgaben herangezogen werden können (BVerfGE 18, 441 [452] unter Hinweis auf das Urteil der Schiedskommission vom 23. März 1962, aaO, S. 53 ff.).

    Hinsichtlich der beschränkten Abgabepflicht besteht zwischen Ausländern und Deutschen kein Unterschied, der dem Gesetzgeber Anlaß zu einer differenzierenden Regelung hätte geben müssen (vgl. auch BVerfGE 18, 441 [452]).

    Solche Pflichten lassen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG grundsätzlich unberührt (BVerfGE 4, 7 [17]; 6, 290 [298]; 8, 274 [330]; 10, 89 [116]; 10, 354 [371]; 11, 105 [126]; 14, 221 [241]; 18, 441 [452]).

    Sie sind nur in manchen Fällen evident; in vielen Fällen muß ihre Existenz und Tragweite (BVerfGE 15, 25 [31 f.]; 16, 27 [32 f.]; 18, 441 [448]) erst festgestellt werden.

    Da sich die Entscheidung aber auch auf die "Tragweite" der allgemeinen Regeln des Völkerrechts erstrecken kann (BVerfGE 15, 25 [31 f.]; 16, 27 [32 f.]; 18, 441 [448]), kann das Bundesverfassungsgericht im Einzelfall jeweils auch prüfen, ob eine bestimmte allgemeine Regel des Völkerrechts nach ihrer Tragweite auf innerstaatliches Recht einzuwirken geeignet ist.

    a) Der gesetzliche Richter kann auch dadurch entzogen werden, daß ein Gericht die gesetzliche Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht außer acht läßt (vgl. BVerfGE 3, 359 [363 f.]; 9, 213 [215]; 13, 132 [143]; 17, 99 [104]; 18, 441 [447]; 19, 38 [42 f.]).

  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvM 1/60

    Jugoslawische Militärmission

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63
    Es gibt jedoch kein Völkergewohnheitsrecht und auch keinen dieses Recht ergänzenden anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. BVerfGE 15, 25 [34 f.]; 16, 27 [33]), die es verbieten, Ausländer zur Deckung der Folgelasten eines Krieges zu besteuern.

    Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind vorwiegend universell geltendes Völkergewohnheitsrecht, ergänzt durch anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze (BVerfGE 15, 25 [32 f., 34 f.]; 16, 27 [33]).

    Sie sind nur in manchen Fällen evident; in vielen Fällen muß ihre Existenz und Tragweite (BVerfGE 15, 25 [31 f.]; 16, 27 [32 f.]; 18, 441 [448]) erst festgestellt werden.

    Käme es nur auf die Meinung des jeweils erkennenden Gerichts an, so bestünde die Gefahr, daß die Gerichte über die Existenz einer bestimmten - nicht evidenten - Regel des Völkerrechts und ihre Tragweite divergierend entscheiden; gerade das will aber Art. 100 Abs. 2 GG im Interesse der Rechtssicherheit soweit wie möglich verhindern (vgl. BVerfGE 15, 25 [33]).

    Da sich die Entscheidung aber auch auf die "Tragweite" der allgemeinen Regeln des Völkerrechts erstrecken kann (BVerfGE 15, 25 [31 f.]; 16, 27 [32 f.]; 18, 441 [448]), kann das Bundesverfassungsgericht im Einzelfall jeweils auch prüfen, ob eine bestimmte allgemeine Regel des Völkerrechts nach ihrer Tragweite auf innerstaatliches Recht einzuwirken geeignet ist.

  • BVerfG, 30.04.1963 - 2 BvM 1/62

    Iranische Botschaft

    Auszug aus BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63
    Es gibt jedoch kein Völkergewohnheitsrecht und auch keinen dieses Recht ergänzenden anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsatz (vgl. BVerfGE 15, 25 [34 f.]; 16, 27 [33]), die es verbieten, Ausländer zur Deckung der Folgelasten eines Krieges zu besteuern.

    Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind vorwiegend universell geltendes Völkergewohnheitsrecht, ergänzt durch anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze (BVerfGE 15, 25 [32 f., 34 f.]; 16, 27 [33]).

    Sie sind nur in manchen Fällen evident; in vielen Fällen muß ihre Existenz und Tragweite (BVerfGE 15, 25 [31 f.]; 16, 27 [32 f.]; 18, 441 [448]) erst festgestellt werden.

    Da sich die Entscheidung aber auch auf die "Tragweite" der allgemeinen Regeln des Völkerrechts erstrecken kann (BVerfGE 15, 25 [31 f.]; 16, 27 [32 f.]; 18, 441 [448]), kann das Bundesverfassungsgericht im Einzelfall jeweils auch prüfen, ob eine bestimmte allgemeine Regel des Völkerrechts nach ihrer Tragweite auf innerstaatliches Recht einzuwirken geeignet ist.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - VGH B 19/19

    Geschwindigkeitsmessung im "standardisierten Messverfahren":

    Der gesetzliche Richter kann auch dadurch entzogen werden, dass ein Gericht ein in Betracht kommendes Rechtsmittel entgegen der einschlägigen Bestimmungen nicht zulässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. August 2010 - 2 BvR 3052/09 -, juris Rn. 11 f.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 1. April 2008 - VerfGH 203/06 -, NJW 2008, 3420; BayVerfGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - Vf. 98-VI-09 -, juris Rn. 40) oder die gesetzliche Pflicht zur Vorlage an ein anderes Gericht außer Acht lässt (VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001, a.a.O.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1968 - 2 BvR 544/63 -, BVerfGE 23, 288 [319]; Beschluss vom 7. Oktober 1970 - 1 BvR 409/67-, BVerfGE 29, 166 [172 f.]; Beschluss vom 9. Juni 1971 - 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 31, 145 [169, 171 f.], stRspr.).

    Die fehlerhafte Anwendung der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften durch ein Gericht entzieht den gesetzlichen Richter daher erst dann, wenn sie die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts grundlegend verkennt oder auf Willkür beruht (Stahnecker, in: Brocker/Droege/Jutzi [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2014, Art. 6 Rn. 13; Dennhardt, in: Grimm/Caesar [Hrsg.], Verfassung für Rheinland-Pfalz, 2001, Art. 6 Rn. 9; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1968 - 2 BvR 544/63 -, BVerfGE 23, 288 [319 f.]).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Ausnahmen sind im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die der Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 6, 389 ; 17, 86 ; 23, 288 ; 37, 201 ; 69, 188 ).
  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

    Das hier geregelte Verfahren dient der Normenverifikation, nicht der Normenkontrolle; es ersetzt im Ergebnis das Gesetzgebungsverfahren (BVerfGE 23, 288 [318]).
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