Rechtsprechung
BVerfG, 14.09.2005 - 2 BvR 882/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Wolters Kluwer
Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Widerlegung der Vermutung der Ungefährlichkeit eines in Sicherungsverwahrung Untergebrachten
- Judicialis
BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; StGB § 67 d Abs. 2; ; StGB § 67 d Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Arnsberg, 23.02.2005 - StVK 907/82
- OLG Hamm, 26.04.2005 - 4 Ws 183/05
- BVerfG, 14.09.2005 - 2 BvR 882/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten …
Auszug aus BVerfG, 14.09.2005 - 2 BvR 882/05
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu der länger als zehn Jahre fortdauernden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 109, 133 ff.).Das Oberlandesgericht Hamm hat jedoch die Entscheidungsformel des landgerichtlichen Beschlusses im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 67 d Abs. 3 StGB korrigiert und seinem Beschluss den dort enthaltenen, das Regel-Ausnahme-Verhältnis aus § 67 d Abs. 2 StGB umkehrenden Prognosemaßstab zugrunde gelegt (vgl. BVerfGE 109, 133 ).
b) In nachvollziehbarer Weise hat das Oberlandesgericht Hamm die mit Ablauf von zehn Jahren der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eingetretene gesetzliche Vermutung der Ungefährlichkeit des Untergebrachten widerlegt (vgl. BVerfGE 109, 133 ).
aa) Nach sachverständiger Beratung hat das Oberlandesgericht Hamm eine eigenständige Prognoseentscheidung getroffen (vgl. BVerfGE 109, 133 ).
Im Interesse der Allgemeinheit gestattet § 67 d Abs. 3 StGB ohne Verfassungsverstoß seine möglicherweise über mehrere Jahrzehnte andauernde Verwahrung (vgl. BVerfGE 109, 133 ).
Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens wird auch nicht ersichtlich, weswegen das Gutachten des externen Sachverständigen, der im Laufe des Vollstreckungsverfahrens noch nicht mit der Begutachtung des Beschwerdeführers befasst war, nicht den verfassungsrechtlich gebotenen Mindeststandards genügt haben sollte (vgl. BVerfGE 109, 133 ).
Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass dem Sachverständigen, dessen Feststellungen einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen sind (vgl. BVerfGE 109, 133 ), die Umkehrung des Prognosemaßstabs mit Ablauf von zehn Jahren der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung bekannt war.
Soweit der Beschwerdeführer darauf abstellt, es seien keine Belastungserprobungen im Rahmen von Vollzugslockerungen vorgenommen worden (zur besonderen Bedeutung der Vollzugslockerungen für die Prognosebasis vgl. BVerfGE 109, 133 ), setzt er sich nicht damit auseinander, dass er selbst bislang keine Vollzugslockerungen akzeptiert hat.
Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass der alleine im Hinblick auf das vorliegende Verfahren über die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erstmals beantragte Urlaub ohne hinreichenden Grund - etwa auf der Grundlage bloßer pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - versagt worden wäre (vgl. BVerfGE 109, 133 ).
- OLG Hamm, 26.04.2005 - 4 Ws 183/05
Sicherungsverwahrung, erste Sicherungsverwahrung, Fortdauer über 10 Jahre
Auszug aus BVerfG, 14.09.2005 - 2 BvR 882/05
gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. April 2005 - 4 Ws 183/05 -,.