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   OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 C 390/13   

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OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 C 390/13 (https://dejure.org/2014,43168)
OVG Saarland, Entscheidung vom 11.12.2014 - 2 C 390/13 (https://dejure.org/2014,43168)
OVG Saarland, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - 2 C 390/13 (https://dejure.org/2014,43168)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 1 Abs 7 BauGB, § 13a Abs 1 S 1 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB, § 214 Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 215 Abs 1 S 2 BauGB
    Normenkontrolle Bebauungsplan; an Gewerbebetriebe heranrückende Wohnbebauung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung einer mangelhaften Zusammenstellung des Bewertungs- und Abwägungsmaterials bei einem Bebauungsplan

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltendmachung einer mangelhaften Zusammenstellung des Bewertungs- und Abwägungsmaterials bei einem Bebauungsplan

  • rechtsportal.de

    Geltendmachung einer mangelhaften Zusammenstellung des Bewertungs- und Abwägungsmaterials bei einem Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mangelhafte Zusammenstellung des Bewertungs- und Abwägungsmaterials bei einem Bebauungsplan

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mangelhafte Zusammenstellung des Bewertungs- und Abwägungsmaterials bei einem Bebauungsplan

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (25)

  • OVG Saarland, 05.02.2014 - 2 B 468/13

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans bei an Gewerbebetriebe heranrückender

    Auszug aus OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 C 390/13
    Mit Beschluss vom 5.2.2014 - 2 B 468/13 - hat der Senat die Anträge der Antragsteller auf Außervollzugsetzung des Bebauungsplans Nr. 481.12.01 "Wohngebiet am ehemaligen Kalkwerk Bü." zurückgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens 2 B 468/13 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin zu den Bebauungsplänen Nr. 481.12.01 und Nr. Nr. 481.12.00 Bezug genommen.

    Zwar hat der Senat in seiner Entscheidung über die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans - 2 B 468/13 - Zweifel geäußert, ob der Antragsteller mit dem bei den Planungsunterlagen befindlichen Einwendungsschreiben seines damaligen Rechtsanwaltes vom 28.11.2012 - überhaupt - schriftlich Einwendungen erhoben hat, da dieses nicht unterschrieben war und nur per E-Mail vom Sekretariat der Anwaltskanzlei an die Antragsgegnerin übersandt wurde, das dem Senat als "Original" zugeleitete, von dem damaligen Rechtsanwalt des Antragstellers unterschriebene Schreiben(Vgl. Bl. 484-486 der Gerichtsakte) jedoch - bei ansonsten identischem Inhalt und unveränderter Form - nicht wie das gemailte Schreiben vom 28.11.2012, sondern vom 27.11.2012 datiert.

    Dies ergibt sich bereits aus der von dem Antragsteller vorgelegten Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J. erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in der Al-Straße und der S- Straße nachts der genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf.(Vgl. Bl. 329 der Gerichtsakten) Zum anderen hat der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 2 B 468/13 - darauf hingewiesen, dass die an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen auf dem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundeigentum des Antragstellers herangerückten Wohngebäude nach der Zwischenwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, sowie Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 - jeweils bei juris) - vergleiche hierzu Nr. 6.7 TA-Lärm zu "Gemengelagen" - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen müssen.

  • BVerwG, 29.11.2012 - 4 C 8.11

    Gemengelage; Immissionsrichtwert; passiver Lärmschutz; maßgeblicher

    Auszug aus OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 C 390/13
    Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris) Die TA Lärm legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 319 f.) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte einseitig lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung.

    Aus der Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris).

    Dies ergibt sich bereits aus der von dem Antragsteller vorgelegten Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J. erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in der Al-Straße und der S- Straße nachts der genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf.(Vgl. Bl. 329 der Gerichtsakten) Zum anderen hat der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 2 B 468/13 - darauf hingewiesen, dass die an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen auf dem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundeigentum des Antragstellers herangerückten Wohngebäude nach der Zwischenwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, sowie Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 - jeweils bei juris) - vergleiche hierzu Nr. 6.7 TA-Lärm zu "Gemengelagen" - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen müssen.

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 C 390/13
    Liegen - wie hier - die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 Nr. 17) Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten Nutzung verschont zu bleiben.(Vgl. etwa OVG Saarlouis, Urteil vom 5.9.2013 - 2 C 190/12 -) Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird.

    Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.(Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46) Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung "möglich" im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 C 390/13
    Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.(Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17) Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand.
  • BVerwG, 23.09.1999 - 4 C 6.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; allgemeines

    Auszug aus OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 C 390/13
    Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris) Die TA Lärm legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314, 319 f.) Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte einseitig lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung.
  • BVerwG, 01.11.1974 - IV C 38.71

    Straßenrechtliche Widmung im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans:

    Auszug aus OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 C 390/13
    Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.(Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17) Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand.
  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans;

    Auszug aus OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 C 390/13
    Des ungeachtet besteht auch kein untrennbarer rechtlicher Zusammenhang bestimmter Festsetzungen im Änderungsbebauungsplan mit den Festsetzungen des vorhergehenden Bebauungsplans, der zumindest eine inzidente Rechtmäßigkeitsprüfung hinsichtlich der Bezugsgrundlage erfordern könnte.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 - 4 CN 7/98 -, NVwZ 2000, 815).
  • BVerwG, 27.05.2013 - 4 BN 28.13

    Dispositionsbefugnis der Behörde bei gesetzlicher Präklusion im Planungsrecht; zu

    Auszug aus OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 C 390/13
    Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die gesetzlich angeordnete Präklusion nicht zu ihrer Disposition steht.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.5.2013 - 4 BN 28/13 -, juris) Da schließlich bei der Bekanntmachung des Orts und der Dauer der Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB) auf die Rechtsfolge des § 47 Abs. 2a VwGO hingewiesen wurde, ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin nach Maßgabe dieser Vorschrift unzulässig.
  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 B 4.10

    Biogasanlage; Schweinemast; Genehmigung; genehmigungsbedürftige Anlage;

    Auszug aus OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 C 390/13
    Dies ergibt sich bereits aus der von dem Antragsteller vorgelegten Auflage des Gewerbeaufsichtsamtes des Saarlandes vom 9.1.1995 zu dem dem Voreigentümer J. erteilten Bauschein, wonach durch den Betrieb des Frischezentrums vor den Fenstern von Wohn- und Arbeitsräumen in der Al-Straße und der S- Straße nachts der genannte Lärm-Immissionsrichtwert nicht überschritten werden darf.(Vgl. Bl. 329 der Gerichtsakten) Zum anderen hat der Senat bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 2 B 468/13 - darauf hingewiesen, dass die an vorhandene gewerbegebietstypische und entsprechend störträchtige Nutzungen auf dem außerhalb des Plangebiets liegenden Grundeigentum des Antragstellers herangerückten Wohngebäude nach der Zwischenwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, sowie Beschluss vom 21.12.2010 - 7 B 4/10 - jeweils bei juris) - vergleiche hierzu Nr. 6.7 TA-Lärm zu "Gemengelagen" - diese Situation schutzmindernd gegen sich gelten lassen müssen.
  • OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 C 320/11

    Rechtssetzungsbefugnis einer Gemeinde für Satzung über geschützten

    Auszug aus OVG Saarland, 11.12.2014 - 2 C 390/13
    Der vage Hinweis auf Erweiterungsabsichten eines Gewerbebetriebs, die bisher erkennbar in keiner Weise konkretisiert wurden, durch den sich der Betrieb letztlich alle künftigen Erweiterungsabsichten offen halten will, reicht nicht aus.(Vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 12.12.2012 - 2 C 320/11 -) Soweit sich der Antragsteller auf einen der Fa. A. erteilten Bauschein für den Umbau einer Lagerhalle und das Aufstellen von Lagerbehältern beruft, ist nicht zu erkennen, inwieweit hiermit eine relevante Zunahme von Emissionen verbunden sein soll.
  • OVG Saarland, 10.07.2014 - 2 C 297/12

    Bebauungsplan - Umwandlung von Mischgebietsflächen im Gewerbegebiet in Anpassung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2010 - 10 A 4.07

    Normenkontrolle; schriftliche Entscheidung; Grundstück außerhalb des Plangebiets;

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 CN 14.00

    Bauleitplanung; Vorhaben- und Erschließungsplan; Abwägungsgebot; Eigentumsschutz;

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 3.86

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Verlust der Anfechtungsbefugnis

  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 CN 3.97

    Verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle; Bebauungsplan; Nichtigkeit; Wirksamkeit,

  • BVerwG, 11.09.2014 - 4 CN 3.14

    Präklusion; ~ von Miteigentümern; Arten verfügbarer umweltbezogener

  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

  • BVerwG, 24.03.2010 - 4 CN 3.09

    Sondergebiet; Verbrauchermarkt; Verkaufsfläche; Verkaufsflächenobergrenze;

  • BVerwG, 28.01.1997 - 4 NB 39.96

    Hinweise zur Form von Einwendungen bei Bebauungsplanentwurf

  • BVerwG, 04.06.2008 - 4 BN 13.08

    Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren

  • OVG Saarland, 05.09.2013 - 2 C 190/12

    Normenkontrolle, vorhabenbezogener Bebauungsplan, Lebensmittelmarkt

  • VGH Bayern, 13.01.2010 - 15 N 09.135

    Normenkontrolle: Präklusion von Einwendungen

  • BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 28.83

    Bescheid - Fotokopie - Maschienenschriftlich - Klageschrift - Unwirksamkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2011 - 2 D 14/10

    Präklusion von Einwendungen gegen einen Bebauungsplan bei vorheriger Möglichkeit

  • VG Karlsruhe, 02.05.2019 - 4 K 7811/17

    Beachtung des Gebietscharakters des Grundstücks bei Berechnung der Tiefe der

    Seine Höhe hängt von der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes ab und die wesentlichen Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde (Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm; hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 07.05.2014 - 4 CN 5.13 - juris Rn. 26; OVG NRW, Urt. v. 24.08.2016 - 11 D 2/14.AK - juris Rn. 134 mwN; OVG Saarlouis, Urt. v. 11.12.2014 - 2 C 390/13 - juris Rn. 45; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.04.2011 - 8 C 10056/11 - juris Rn. 56).
  • VGH Bayern, 16.01.2017 - 15 N 13.2283

    Formerfordernis für Einwendungen gegen Bebauungsplan

    Dies kann schriftlich oder etwa auch mündlich zur Niederschrift erfolgen; lediglich mündlich vorgetragene Argumente, die nirgendwo fixiert werden, reichen insoweit nicht aus (vgl. BVerwG, B. v. 28.1.1997 - 4 NB 39.96 - ZfBR 1997, 213 = juris Rn. 9 zu § 3 Abs. 2 a. F.; vgl. auch SaarlOVG, U. v. 11.12.2014 - 2 C 390/13 - juris Rn. 24).

    Für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben entsprechend § 242 BGB ist insoweit kein Raum (a.A. SaarlOVG, U. v. 11.12.2014 - 2 C 390/13 - juris Rn. 25).

  • OVG Saarland, 01.02.2018 - 2 A 185/16

    Anspruch des Nachbarn auf Einschreiten gegen Bestand und Nutzung einer Lagerhalle

    Die TA Lärm legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.12.2014 - 2 C 390/13 - (juris)) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bietet die TA Lärm brauchbare Anhaltspunkte für die Bemessung der Zumutbarkeit, auch wenn sie zur Konkretisierung derjenigen Anforderungen bestimmt ist, denen Anlagen genügen müssen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.8.1998 - 4 C 5.98 -, BauR 1999, 152 m.w.N.) Daher indiziert die Nichteinhaltung der Werte nach der TA Lärm eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots, sofern nicht ausnahmsweise gegenläufige Gesichtspunkte wie insbesondere die Vorbelastung eines Grundstücks der Annahme einer Verletzung entgegenstehen.(Vgl. OVG Weimar, Urteil vom 6.7.2011 - 1 KO 1461/10 - (juris)) Lässt sich die Eigenart der näheren Umgebung keinem der Baugebiete im Sinne der §§ 2 ff. BauNVO zuordnen, kommt es bei der Heranziehung der Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 der TA Lärm darauf an, welchem Baugebietstyp die vorhandene Bebauung am ehesten entspricht.(Vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 24.3.2015 - 2 L 184/10 - (juris) m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2017 - 8 S 1861/16

    Normenkontrolle: Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung eines

    Da der Antragsteller jedenfalls im ergänzenden Verfahren form- und fristgemäß Einwendungen erhoben hat, kommt es nicht darauf an, ob es derer trotz zwischenzeitlicher Aufhebung von § 47 Abs. 2a VwGO bedurft hat und ob die innerhalb der ersten Auslegungsfrist allein eingegangene E-Mail vom 29.11.2015 den an Einwendungen zu stellenden formellen Anforderungen genügt hat (vgl. dazu OVG Saarland, Urteil vom 11.12.2014 - 2 C 390/13 -, juris, Rn. 24).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 10 A 12.16

    Anordnung der Ersatzbekanntmachung eines Bebauungsplans vor der Ausfertigung der

    Danach ist bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben; es lässt sich nur ganz ausnahmsweise verneinen (vgl. Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Loseblatt-Kommentar, Stand: Mai 2019, § 10 Rn. 283; s. auch SaarlOVG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 390/13 -, juris Rn. 22).
  • VG Ansbach, 27.03.2015 - AN 3 E 15.00258

    Bebauungsplanverfahren, Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Grundstück,

    Hinzu kommt, dass in einer Situation, in der Wohnnutzung auf vorhandene gewerbliche Nutzung trifft, vieles dafür spricht, dass die Wohngrundstücke, selbst bei Wirksamkeit des Bebauungsplans und der damit einhergehenden Festsetzung als allgemeines Wohngebiet ein Schutzniveau hinnehmen müssen, das dem eines auch dem Wohnen dienenden Mischgebiets entspricht oder zumindest einem Wert entsprechend der Mittelwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. OVG des Saarlandes vom 11.12.2014 - 2 C 390/13; juris).
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Sonstiges

  • dombert.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Stellungnahmen zu einem Bebauungsplanentwurf auch ohne Unterschrift beachtlich

Verfahrensgang

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