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   FG Köln, 08.07.2016 - 2 K 2995/12   

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FG Köln, 08.07.2016 - 2 K 2995/12 (https://dejure.org/2016,31189)
FG Köln, Entscheidung vom 08.07.2016 - 2 K 2995/12 (https://dejure.org/2016,31189)
FG Köln, Entscheidung vom 08. Juli 2016 - 2 K 2995/12 (https://dejure.org/2016,31189)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer im Hinblick auf Dividendenausschüttungen einer in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit dem Gemeinschaftsrecht (Vorlageersuchen)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer im Hinblick auf Dividendenausschüttungen einer in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    EU-Recht - Zweifel an der Vereinbarkeit von § 50d Abs. 3 EStG (2007) mit Europarecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Zweifel an der Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit EU-Recht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage wegen Zweifeln an der Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit EU-Recht

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage - Zweifel an der Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit EU-Recht

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung nach § 50d Abs. 3 EStG unionsrechtswidrig?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Treaty-Shopping: Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung weiterhin unionsrechtswidrig?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2016, 2518
  • DB 2016, 12
  • EFG 2016, 1801
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus FG Köln, 08.07.2016 - 2 K 2995/12
    Aber auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie in der Cadbury Schweppes -Entscheidung (vom 12. September 2006, C-196/04, Slg. 2006, I-7995) vorgenommen zu werden scheint, kann sich die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin auf die Niederlassungsfreiheit berufen.

    In den sachlichen Geltungsbereich der Bestimmungen des AEUV über die Niederlassungsfreiheit fallen nationale Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn ein Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats am Kapital einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat eine Beteiligung hält, die es ihm ermöglicht, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen (vgl. EuGH-Urteile vom 11. November 2010, C-543/08 - Kommission ./. Portugal III , Slg. 2010, I-11241; vom 12. September 2006, C-196/04 - Cadbury Schweppes , Slg. 2006, I-7995 m.w.N. der Rspr.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH berührt eine nationale Regelung vorrangig die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, wenn die Beteiligung es ihrem Inhaber ermöglicht, "einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen" (z.B. EuGH-Urteile vom 12. Dezember 2006, C-446/04 - Test Claimants , Slg. 2006, I-11753 Rn. 37 f.; vom 12. September 2006, C-196/04 - Cadbury Schweppes , Slg 2006, I-7995, Rn. 31; vom 17. September 2009, C-182/08 - Glaxo Wellcome , Slg. 2009, I-8591, Rn. 36 ff.).

    Dabei sind typisierende Missbrauchsklauseln nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04 - Cadbury-Schweppes , Slg 2006, I-7995).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Cadbury Schweppes begründet allerdings die Absicht, sich in einem Niedrigsteuerland niederzulassen, um die dort angebotenen Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, allein noch keinen Missbrauch (vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04 - Cadbury-Schweppes , Slg 2006, I-7995 Rn. 63; vgl. auch EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006, C-255/02 - Halifax , Slg. 2006, I-1609, Rn. 74 f.).

    Ein unzulässiger Missbrauch ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr dann gegeben, wenn rein künstliche Gestaltungen vorliegen, die dazu bestimmt sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zu entgehen (vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04 - Cadbury-Schweppes , Slg 2006, I-7995 Rn. 63; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Juni 2006, C-524/04 - Test Claimants , Rn. 63).

    Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine rein künstliche Gestaltung gegeben ist, wenn weder eine wirtschaftliche Tätigkeit noch eine dauerhafte Ansiedlung vorliegen (vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04 - Cadbury-Schweppes , Slg 2006, I-7995 Rn. 54, 67).

    Darüber hinaus fordert der EuGH, dass typisierende Missbrauchsklauseln der ausländischen Gesellschaft die Möglichkeit zum Gegenbeweis gewähren, damit diese nachweisen kann, dass das Hauptmotiv oder eines der Hauptmotive ihrer Gründung nicht die Steuerminderung gewesen ist (sog. Motivtest, vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04 - Cadbury-Schweppes , Slg 2006, I-7995).

  • BFH, 29.01.2008 - I R 26/06

    Keine Erstattung von Kapitalertragsteuer an ausländische "Briefkästen"

    Auszug aus FG Köln, 08.07.2016 - 2 K 2995/12
    Davon geht der BFH aus, wenn die ausländische Gesellschaft weder über Büroräume oder Personal noch über Kommunikationsmittel verfügt und es an objektiven, von dritter Seite nachprüfbaren Anhaltspunkten fehlt, die Rückschlüsse auf ein "greifbares Vorhandensein" der ausländischen Gesellschaft und für eine "wirkliche" eigenwirtschaftliche Tätigkeit zulassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2008 - I R 26/06, sog. SOPARFI -Entscheidung, BStBl II 2008, 978).

    Dabei hebt der BFH jedoch auch hervor, dass für Kapitalanlage- und Finanzierungsfunktionen gemeinhin keine besondere sächliche, räumliche und personelle Ausstattung und kein besonderer "Apparat" benötigt werden, was es sogar rechtfertigen kann, die Substanzanforderungen im konkreten Einzelfall herabzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2008 - I R 26/06, BStBl II 2008, 978).

  • BFH, 23.10.1996 - I R 55/95

    Zur Anwendung des § 42 AO bei einer auf Dauer angelegten entgeltlichen

    Auszug aus FG Köln, 08.07.2016 - 2 K 2995/12
    Missbrauchsmaßstab für die Zwischenschaltung einer inländischen Muttergesellschaft sei allein § 42 AO, der jedoch bisher - soweit ersichtlich - von der Rechtsprechung in keinem Fall zur Verweigerung der Anrechnung bzw. Vergütung der Kapitalertragsteuer bei einer dauerhaft zwischengeschalteten Muttergesellschaft herangezogen worden sei (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Oktober 1996 - I R 55/95, BStBl II 1998, 90).

    Eine auf Dauer angelegte Zwischenschaltung inländischer Kapitalgesellschaften wird indes grundsätzlich nicht als Rechtsmissbrauch qualifiziert (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1996 - I R 55/95, BStBl II 1998, 90; s.a. Kessler/Eicke, IStR 2006, 577, 581; Herlinghaus, Anmerkung, EFG 2006, 898, 899).

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus FG Köln, 08.07.2016 - 2 K 2995/12
    Dabei ist nach der Centros -Entscheidung des EuGH (Urteil vom 9. März 1999, C-212/97, Slg. 1999, I-1459) sogar eine reine Briefkastengesellschaft vom Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit erfasst.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist ein Mitgliedstaat grundsätzlich berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet (z.B. EuGH-Urteil vom 9. März 1999, Rs. C-212/97 - Centros , Slg. 1999, I-1459 Rn. 24 m.w.N.).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus FG Köln, 08.07.2016 - 2 K 2995/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH berührt eine nationale Regelung vorrangig die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, wenn die Beteiligung es ihrem Inhaber ermöglicht, "einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen" (z.B. EuGH-Urteile vom 12. Dezember 2006, C-446/04 - Test Claimants , Slg. 2006, I-11753 Rn. 37 f.; vom 12. September 2006, C-196/04 - Cadbury Schweppes , Slg 2006, I-7995, Rn. 31; vom 17. September 2009, C-182/08 - Glaxo Wellcome , Slg. 2009, I-8591, Rn. 36 ff.).

    Dagegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012, C-31/11 - Scheunemann , Slg. 2009, I-8591, Rn. 23).

  • BFH, 27.04.2005 - I R 75/04

    "Schriftlichkeit" einer Pensionszusage

    Auszug aus FG Köln, 08.07.2016 - 2 K 2995/12
    Der BFH hat darüber hinaus die ohnehin enger gefasste Vorgängerregelung des § 50d Abs. 3 EStG (2007) zudem einschränkend angewandt, indem er bei vermögensverwaltenden Zwischenholdinggesellschaften nicht von funktionslosen Briefkastengesellschaften und folglich nicht von einer missbräuchlichen Gestaltung ausgegangen ist, wenn aufgrund der Dauerhaftigkeit und Funktion der Gesellschaft im Konzern nicht anzunehmen war, dass die Beteiligung an einer deutschen Gesellschaft gerade bei dieser Zwischenholdung nur aus steuerlichen Gründen erfolgt war (vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2005 - I R 75/04, sog. Hilversum II -Entscheidung, BStBI II 2006, 118).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-524/04

    Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation - Auslegung der Artikel 43 EG, 49

    Auszug aus FG Köln, 08.07.2016 - 2 K 2995/12
    Ein unzulässiger Missbrauch ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr dann gegeben, wenn rein künstliche Gestaltungen vorliegen, die dazu bestimmt sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zu entgehen (vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04 - Cadbury-Schweppes , Slg 2006, I-7995 Rn. 63; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Juni 2006, C-524/04 - Test Claimants , Rn. 63).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

    Auszug aus FG Köln, 08.07.2016 - 2 K 2995/12
    Ein solcher Eingriff setzt voraus, dass im Rahmen einer Vergleichspaarbildung die EU-ausländische Gesellschaft gegenüber einer inländischen Gesellschaft bei vergleichbarem Sachverhalt schlechter gestellt ist (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2006, C-374/04 - Test Claimants , Slg. 2006, I-11673, Rn. 46; Schlussanträge der Generalanwältin vom 4. September 2014, C-87/13 - X, Rn. 15 f.; abrufbar über juris).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus FG Köln, 08.07.2016 - 2 K 2995/12
    Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Cadbury Schweppes begründet allerdings die Absicht, sich in einem Niedrigsteuerland niederzulassen, um die dort angebotenen Steuervorteile in Anspruch zu nehmen, allein noch keinen Missbrauch (vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04 - Cadbury-Schweppes , Slg 2006, I-7995 Rn. 63; vgl. auch EuGH-Urteil vom 21. Februar 2006, C-255/02 - Halifax , Slg. 2006, I-1609, Rn. 74 f.).
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus FG Köln, 08.07.2016 - 2 K 2995/12
    Sie müssen insbesondere zur Zweckverwirklichung geeignet und erforderlich sein (EuGH-Urteile vom 11. März 2004, C-9/02, de Lasteyrie du Saillant , Slg. 2004, I-2409 Rn. 49; vom 17. Juli 1997, C-28/95 - Leur-Bloem , Slg 1997, I-4161, Rn 43, 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-87/13

    X - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Nationale Einkommensteuer - Erhöhter

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

  • EuGH, 10.05.2007 - C-492/04

    Lasertec - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 11.11.2010 - C-543/08

    Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen

  • EuGH, 10.07.1986 - 79/85

    Segers / Bedrijfsvereniging voor Bank- en Verzekeringswezen, Groothandel en Vrije

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 13.07.1993 - C-330/91

    The Queen / Inland Revenue Commissioners, ex parte Commerzbank

  • EuGH, 27.09.1988 - 81/87

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und

  • BFH, 31.05.2005 - I R 74/04

    Ausschluss der Kapitalertragsteuererstattung gemäß § 50d Abs. 1a EStG 1990/1994

  • EuGH, 19.07.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte

  • BFH, 29.08.2012 - I R 7/12

    Vorrang der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit und

  • FG Köln, 17.05.2017 - 2 K 773/16

    Vorlage zur aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG

    Der deutsche Gesetzgeber hat zwar mit der Gesetzesänderung durch das BeitrRLUmsG vom 7. Dezember 2011 den typisierten Missbrauchsvorwurf gemäß § 50d Abs. 3 EStG dahingehend gemildert, dass nicht mehr - wie zuvor in der Gesetzesfassung des § 50d Abs. 3 EStG (2007) - die drei sachlichen Kriterien des § 50d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3 EStG kumulativ erfüllt sein müssen, um dem Missbrauchsvorwurf zu entgehen (vgl. hierzu Vorlagebeschlüsse des FG Köln vom 8. Juli 2016, 2 K 2995/12, EFG 2016, 1801, Az. EuGH: C-504/16; vom 31. August 2016, 2 K 721/13, EFG 2017, 51, Az. EuGH: C-613/16).
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