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   OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2003 - 2 M 236/03   

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https://dejure.org/2003,29923
OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2003 - 2 M 236/03 (https://dejure.org/2003,29923)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01.10.2003 - 2 M 236/03 (https://dejure.org/2003,29923)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 01. Oktober 2003 - 2 M 236/03 (https://dejure.org/2003,29923)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    BImSchG § 4 I; ; BImSchG § 5 I Nr. 1; ; BImSchG § 8; ; BImschG § 10 III 3; ; BImschG § 10 IV; ; 4.BImSchV § 2 I 1 Nr. 1a; ; LSA-VwVfG § 17 I; ; LSA-VwVfG § 17 II 2; ; GG Art. 2 II; ; GG Art. 14 I

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für eine Berufung auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen; Ansehung eines allgemeinen Hinweises auf die Belange der Luftreinigung oder des Tourismus als ausreichend

Verfahrensgang

  • VG Magdeburg - 1 B 167/02
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2003 - 2 M 236/03
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 101.78

    Einwendungsausschluß in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2003 - 2 M 236/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Einwender nicht nur erkennen lassen, welches seiner Rechtsgüter er für gefährdet ansieht, sondern dabei auch die Art der befürchteten Beeinträchtigungen darlegen (vgl. zum atomrechtlichen Genehmigungsverfahren: BVerwG, Urt. v. 17.07.1980 - BVerwG 7 C 101.78 -, BVerwGE 60, 297 [311]); denn bei dem - hier allein interessierenden - Drittbetroffenen geht es um das Geltendmachen eines Abwehranspruchs, der aus einer Rechtsposition fließt, die nicht auf einem besonderen privatrechtlichen Titel beruht.

    Dieser Drittschutz leitet sich aus der staatlichen Schutzpflicht für die Grundrechte des Art. 2 Abs. 2 und des Art. 14 GG her, so dass es sich bei der Einwendung eines Drittbetroffenen letztlich um das Geltendmachen eines Genehmigungsabwehranspruchs zum Schutz einer grundrechtlich abgesicherten Rechtsstellung handelt (BVerwGE 60, 297 [301]).

    Fehlt es aber in einem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung an einer hinreichenden Konkretisierung der Einwendungen - wie hier -, sind die Antragsteller mit ihren Bedenken gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG ausgeschlossen, selbst wenn die Konkretisierung der Gefährdungsfaktoren außerhalb der Einwendungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG nachgeschoben wird; denn dieses Nachschieben wirkt ausschließlich verfahrenshemmend und rechtfertigt keine weitere verfahrensrechtliche Beteiligung (in diesem Sinne auch BVerwGE 60, 297).

    Auch für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren trifft zu, dass nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung das Vorbringen von Einwendungen zur sachlichen Bewältigung des Vorhabens durch die Genehmigungsbehörde beitragen und dieser die Richtung für ihre Tätigkeit weisen soll; darin liegt der rechtfertigende Grund für die Beteiligung des Einwendungsführers am weiteren Verfahren (in diesem Sinne auch BVerwGE 60, 297 [300]).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2003 - 2 M 236/03
    Dies muss zumindest in groben Zügen erkennbar sein, wobei vom durchschnittlichen Wissen eines nicht sachkundigen Bürgers auszugehen ist (BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 -, DVBl 1982, 940 [945]).

    Anders kann das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung seine Funktion, Rechtsschutzmöglichkeiten in das Verwaltungsverfahren vorzuverlagern, nicht erfüllen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.07.1982, a. a. O.).

  • BVerwG, 12.02.1996 - 4 A 38.95

    Fernstraßenrecht: Umfang des fernstraßenrechtlichen Einwendungsausschlusses

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2003 - 2 M 236/03
    Auch wenn dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind und insbesondere nicht verlangt werden kann, dass die für die Gefährdung sprechenden Gründe dargelegt werden (BayVGH, Urt. v. 31.01.2000 - 22 A 99.40009 -, NVwZ-RR 2000, 661 [662 m. w. N.]), muss die Einwendung jedenfalls erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen das in Aussicht genommene Vorhaben - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - BVerwG 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 171 [172]).
  • VGH Bayern, 31.01.2000 - 22 A 99.40009
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 01.10.2003 - 2 M 236/03
    Auch wenn dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind und insbesondere nicht verlangt werden kann, dass die für die Gefährdung sprechenden Gründe dargelegt werden (BayVGH, Urt. v. 31.01.2000 - 22 A 99.40009 -, NVwZ-RR 2000, 661 [662 m. w. N.]), muss die Einwendung jedenfalls erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen das in Aussicht genommene Vorhaben - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - BVerwG 4 A 38/95 -, NVwZ 1997, 171 [172]).
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