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   VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98   

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VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98 (https://dejure.org/2001,3500)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05.07.2001 - 2 S 2898/98 (https://dejure.org/2001,3500)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 05. Juli 2001 - 2 S 2898/98 (https://dejure.org/2001,3500)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Fleischbeschaugebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auf der Grundlage des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes ergangene Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht; Überprüfung der Vereinbarkeit mit Bundes- und Gemeinschaftrecht durch ...

  • Judicialis

    GG Art. 20 Abs. 3; ; FlHG § 24; ; AGFlHG § 2a; ; AGFlHG § 2b; ; FlHV § 3; ; FlHGebVO §§ 1 ff.; ; RL 85/73/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Benutzungsgebühr, Europarecht - Fleischbeschaugebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 420 (Ls.)
  • DVBl 2002, 420 Dt Lebensmittel-Rdsch 2002, 153 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 7.99

    Abrundung; Bestimmtheit; Bindung an die Auslegung des Landesrechts;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98
    Wie in der Rechtsprechung geklärt ist (dazu BVerwG, Urteil vom 27.4.2000, BVerwGE 111, 143 ff.), überlässt es § 24 Abs. 2 FlHG dem Landesgesetzgeber, das in Bezug genommene Gemeinschaftsrecht in nationales Recht umzusetzen.

    Er ist dabei nicht gehalten, entsprechende Regelungen durch Gesetz zu treffen (BVerwGE 111, 143, 148 mN.).

    Durch Rechtssatz (und nicht durch einen den Einzelfall regelnden Verwaltungsakt) ist dabei namentlich die Entscheidung zu treffen, ob die gemeinschaftsrechtlichen "durchschnittlichen Pauschalbeträge" zu erheben sind oder ob und ggf. wie hiervon nach Maßgabe des nach § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG bindenden Gemeinschaftsrechts abgewichen werden soll (BVerwGE 111, 143, 147 m.w.N.).

    § 24 Abs. 2 FlHG enthält schon seinem Wortlaut nach nicht die Entscheidung des Bundesgesetzgebers und damit eine im Sinne des Art. 31 GG für die Länder bindende Vorgabe, lediglich die Pauschgebühr festzusetzen (vgl. auch BVerwGE 111, 143, 147, 148).

    Damit ist die rechtssatzmäßige Festlegung in Anknüpfung an das Gemeinschaftsrecht erfolgt, wie dies in der Rechtsprechung des Senats und des BVerwG (BVerwGE 102, 39; 111, 143) gefordert ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1997 - 2 S 3258/95

    Fleischuntersuchungsgebühr - hier: nichtige Gebührenverordnung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98
    Der Regelung stehe auch die Rechtskraft des Normenkontrollbeschlusses des Senats v. 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, B. v. 15.7.1998 - 6 BN 2.98 -) entgegen.

    Namentlich sei in der Rechtsprechung des Senats (dazu der Normenkontrollbeschluss vom 24.6.1997 - 2 S 3258/95 -) nicht entschieden worden, dass eine die EG-Pauschale übersteigende Untersuchungsgebühr generell unzulässig sei.

    Schließlich steht der angeordneten Rückwirkung auch nicht - wie mit dem Normenkontrollantrag vorgetragen ist - die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 24.6.97 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, B. v. 15.7.1998 - 6 BN 2.98 -) entgegen, mit dem die genannte Verordnung vom 10.4.1995 für unwirksam erklärt worden ist, soweit dort in den Nrn. 80.18 bis 80.18.2.4 eine über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühr festgesetzt ist.

    Dass insbesondere die Rückwirkung nicht unzulässig und auch die Kompetenz des Landesgesetzgebers gegeben ist und ferner auch die Rechtskraft des Normenkontrollbeschlusses des Senats v. 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, B. v. 15.7.1998 - 6 BN 2.98 -) nicht entgegensteht, ist bereits dargelegt.

    Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Bestimmung in Widerspruch zu der vom Senat im Beschluss vom 24.6.1997 (a.a.O.) vertretenen Ansicht steht, wonach die Erhöhungsmöglichkeit nach Maßgabe Anhang A Kapitel I Nr. 4 a der Richtlinie 85/73/EWG (i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG) nur "einzelfallbezogen" bestimmbar sei.

  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 12.99

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98
    Dass nach § 24 Abs. 2 FlHG die Gebühren zu "bemessen" sind, deutet entgegen der Annahme im Normenkontrollantrag nicht auf eine Beschränkung dieser auch die Festlegung des Gebührentatbestand umfassenden Kompetenz hin, wie sich aus dem Zusammenhang der Regelung mit Satz 1 der Bestimmung ergibt (dazu auch BVerwG, Beschluss vom 27.4.2000 - 1 C 12.99 -).

    Verfassungsrechtlich ist danach nicht zu beanstanden, dass sich das Landesrecht Rückwirkung beigemessen hat (dazu bereits der Beschluss des Senats vom 17.6.1999 - 2 S 2875/98 - ferner BVerwG, B. v. 27.4.2000 - 1 C 12.99 - ).

    Welche gebührenrechtlichen Folgen dies hat, wird in der Bestimmung aber gerade nicht angesprochen; die Fleischhygiene-Verordnung regelt keine Gebührenfragen (BVerwG, Beschl. v. 27.04.00 - 1 C 12.99 - S. 8).

  • BVerwG, 29.08.1996 - 3 C 7.95

    Gewerberecht - Fleischbeschau, Rahmengebührenregelung und Gemeinschaftsrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98
    § 1 Abs. 3 FlHGebVO, mit dem bei "bestimmten" Betrieben eine Anhebung der Pauschbeträge bis zum 3 1/2-fachen und eine Festsetzung vorläufiger Gebühren nach dem durchschnittlichen Zeitaufwand zugelassen werde, verstoße gegen europarechtlichen Vorgaben in § 24 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes vom 18.12.1992 (BGBl. I S. 2022) - FlHG - und stehe als Regelung einer Rahmengebühr auch im Widerspruch zu dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 29.8.96 (3 C 7.95).

    Eine materielle inhaltliche Erweiterung ist damit jedoch nicht verbunden (BVerwG, Urteil vom 29.8.1996, BVerwGE 102, 39, 41).

    Damit ist die rechtssatzmäßige Festlegung in Anknüpfung an das Gemeinschaftsrecht erfolgt, wie dies in der Rechtsprechung des Senats und des BVerwG (BVerwGE 102, 39; 111, 143) gefordert ist.

  • BVerwG, 15.07.1998 - 6 BN 2.98

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen Gebührenordnung aus dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98
    Der Regelung stehe auch die Rechtskraft des Normenkontrollbeschlusses des Senats v. 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, B. v. 15.7.1998 - 6 BN 2.98 -) entgegen.

    Schließlich steht der angeordneten Rückwirkung auch nicht - wie mit dem Normenkontrollantrag vorgetragen ist - die Rechtskraft des Beschlusses des Senats vom 24.6.97 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, B. v. 15.7.1998 - 6 BN 2.98 -) entgegen, mit dem die genannte Verordnung vom 10.4.1995 für unwirksam erklärt worden ist, soweit dort in den Nrn. 80.18 bis 80.18.2.4 eine über die Mindestgebühr hinausgehende Gebühr festgesetzt ist.

    Dass insbesondere die Rückwirkung nicht unzulässig und auch die Kompetenz des Landesgesetzgebers gegeben ist und ferner auch die Rechtskraft des Normenkontrollbeschlusses des Senats v. 24.6.1997 - 2 S 3258/95 - (bestätigt durch BVerwG, B. v. 15.7.1998 - 6 BN 2.98 -) nicht entgegensteht, ist bereits dargelegt.

  • BVerwG, 12.03.1997 - 3 NB 3.94

    Anforderungen an die Einlegung einer Nichtvorlagebeschwerde im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98
    Dies umfasst auch die Befugnis zur Erhebung der einschlägigen Gebühren auf den genannten innerstaatlichen Ebenen (a.A. wohl noch BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 - 3 NB 3.94 -).

    Namentlich ist eine vom Senat in Betracht gezogene Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht mit Blick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.3.1997 - 3 NB 3.94 - anzunehmen, soweit dort von einer ausschließlich den "Mitgliedstaaten" zustehenden Kompetenz zur Abweichung von den Gemeinschaftsgebühren ausgegangen worden sein könnte.

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98
    Eine solche rückwirkende Umsetzung ist nicht zu beanstanden und entspricht im Übrigen dem Rechtscharakter der Richtlinien, die - unabhängig davon, ob sie unmittelbare Wirkung entfalten - jedenfalls jedem Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegen, zur Umsetzung ihrer Regelungsvorgaben beizutragen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 10.4.1984 - Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891, 1909; Urteil vom 20.9.1988 - Rs. 31/87, Slg. 1988, 4635, 4662), mithin also auch mit Blick auf ihre zeitliche Geltungsanordnung.
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98
    Nichts anderes gilt bezüglich der weitgehend begrifflich neuen Abgrenzung zwischen der Rückbewirkung von Rechtsfolgen und der tatbestandlichen Rückanknüpfung (vgl. etwa BVerfGE 72, 200, 242 ff.) Auch insoweit ist für die aus Rechtsstaatsgründen nur eingeschränkt zulässige Rückbewirkung jedenfalls einer der Ausnahmegründe gegeben: die Klärung der unklar gewordenen Rechtslage durch die angegriffene Rechtsnorm (vgl. auch BVerwGE 45, 142, 173).
  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98
    Ob insoweit eine sog. "echte" oder eine sog. "unechte" Rückwirkung vorliegt, kann letztlich offen bleiben, da jedenfalls auch die strengeren Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts für die erstere erfüllt sind (so in der Sache das BVerwG im genannten Beschluss vom 27.4.00; vgl. nur BVerfGE 13, 261, 270).
  • EuGH, 20.09.1988 - 31/87

    Beentjes / Niederlande State

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 05.07.2001 - 2 S 2898/98
    Eine solche rückwirkende Umsetzung ist nicht zu beanstanden und entspricht im Übrigen dem Rechtscharakter der Richtlinien, die - unabhängig davon, ob sie unmittelbare Wirkung entfalten - jedenfalls jedem Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten die Pflicht auferlegen, zur Umsetzung ihrer Regelungsvorgaben beizutragen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 10.4.1984 - Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891, 1909; Urteil vom 20.9.1988 - Rs. 31/87, Slg. 1988, 4635, 4662), mithin also auch mit Blick auf ihre zeitliche Geltungsanordnung.
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 1509/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden betreffend die gesetzliche Anpassung in der DDR

  • EuGH, 13.12.1989 - 322/88

    Grimaldi / Fonds des maladies professionnelles

  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 8.99

    Berechtigung eines Schlachtbetriebes zur Erhebung von gesonderten Gebühren für

  • EuGH, 09.09.1999 - C-374/97

    Feyrer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 2561/97

    Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung sowie Gebühren für die

  • EuGH, 08.03.1988 - 80/87

    Dik / College van Burgemeester en Wethouders

  • EuGH, 08.03.2001 - C-316/99

    Kommission / Deutschland

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 2322/97

    Zulässigkeit der Erhebung von zusätzlichen Gebühren für Bescheinigungen und

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2000 - 11 K 5275/98

    Fleischbeschau; Fleischuntersuchung; Gebühr; Normenkontrollantrag;

  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2000 - 2 S 132/00

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung - Gebührenbemessung für Benutzung einer

  • VGH Bayern, 19.08.1999 - 4 ZS 99.2065
  • OVG Hamburg, 29.04.2002 - 4 Bs 371/01

    VO zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE

    Die Antragstellerin musste schon aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen in § 24 FlHG mit einer Gebührenerhebung rechnen (vgl. zu der Zulässigkeit einer rückwirkenden Regelung für die Erhebung kostendeckender Fleischbeschauge-bühren nach Gemeinschaftsrecht BVerwG, Urteil vom 27.4.2000, BVerwGE 111, 143, 152; BVerwG, Urteil vom 18.10.2001, BVerwG 3 C 1.01; VGH Mannheim, Urteil vom 5.7.2001, 2 S 2898/98).
  • VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09

    Festsetzung von Fleischhygienegebühren - Umsetzung von Richtlinien des

    Der Senat hat bereits in seinem Normenkontrollurteil vom 5.7.2001 - 2 S 2898/98 - dargelegt, dass der Normgeber befugt ist, eine unklare Rechtslage auch rückwirkend zu bereinigen.
  • VG Sigmaringen, 25.07.2006 - 6 K 501/06

    Gebührenerhebung für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

    Bundes- und Landesrecht haben es in zulässiger Weise den Landratsämtern und Stadtkreisen überlassen, die Finanzierungsrichtlinie 85/73/EWG i.d. Fassung der Richtlinie 96/43/EG umzusetzen (zur Zulässigkeit der Kommunalisierung der Umsetzung vgl. nur EuGH, Urteil vom 09.09.1999 - C-374/97 -, Feyrer ./. Landkreis Rottal-Inn , Slg. 1999, I-5153; BVerwG, Beschluss vom 29.03.2005 - 3 BN 1.04 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 26; Beschluss vom 21.04.1999 - 1 B 26.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 18; Beschluss vom 28.06.2002 - 3 BN 5.01 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2006 - 2 S 831/05 - NK-Urteil vom 05.07.2001 - 2 S 2898/98 -, LRE 42, 114; BayVGH, Beschluss vom 07.07.2005 - 4 CS 05.273 -).
  • VG Freiburg, 11.07.2001 - 1 K 2696/99
    Denn der in eigener Gesetzgebungszuständigkeit handelnde Landesgesetzgeber hat die grundsätzliche Entscheidung über die Erhebung kostendeckender Gebühren selbst getroffen und konnte deshalb die nähere Bestimmung der kostenpflichtigen Tatbestände und der Gebührenhöhe an die Gemeinden übertragen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.04.2000, BVerwGE 111, 148; VGH Bad.-Württ., NK-Urt. v. 05.07.2001 - 2 S 2898/98 -).
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