Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 22.08.2016 - 2 Ss 233/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Rechtsmittelrücknahme, Rechtsmittelbeschränkung, Vollmacht, Ermächtigung
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 302 StPO
Beschränkung des Einspruchs durch Verteidiger nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschränkung des Einspruchs durch Verteidiger nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angeklagten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 302
Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch - rechtsportal.de
StPO § 302 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4
Wirksamkeit der Beschränkung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl auf den Rechtsfolgenausspruch - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Vollmacht: Rücknahme des Rechtsmittels
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 15.04.2016 - 913 Cs 955 Js 65342/15
- OLG Frankfurt, 22.08.2016 - 2 Ss 233/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 25.02.2013 - 3 RVs 24/13
Nachweis der Ermächtigung zur nachträglichen Beschränkung des Einspruchs gegen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2016 - 2 Ss 233/16
Aus dieser Vertretungsbefugnis für die Hauptverhandlung in Abwesenheit folgt nicht ohne weiteres, zu der bereits erklärten Beschränkung des Einspruchs vorab ermächtigt gewesen zu sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Februar 2013 - III-3 RVs 24/13 Rn. 7, juris). - BGH, 14.05.1992 - 1 StR 264/92
Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger - Erfordernis einer …
Auszug aus OLG Frankfurt, 22.08.2016 - 2 Ss 233/16
Die Ermächtigung kann zwar formfrei erteilt werden, dass sie erteilt wurde, muss aber nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1992 - 1 StR 264/92 -, juris Rn. 3 f.).
- KG, 28.10.2022 - 161 Ss 134/22
Vollmacht, Inhalt, Rechtsmittelbeschränkung
Das gilt auch für die vom Verteidiger zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 22. August 2016 - 2 Ss 233/16 [juris]), in der der zunächst unbeschränkte Einspruch schriftlich - und nicht gemäß § 411 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung - beschränkt wurde, so dass die allgemeinen Rechtsgrundsätze hinsichtlich des Erfordernisses einer ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers zur Rechtsmittelrücknahme nach § 302 Abs. 2 StPO angewendet wurden.