Rechtsprechung
OLG Hamm, 27.11.2003 - 2 Ss 554/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Strafzumessung, fehlende Einsicht und Reue, Verfahrensrüge
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Begründung einer formellen Verfahrensrüge; Verletzung der Aufklärungspflicht durch Nichtanhörung eines Sachverständigen; Erfordernis der Darlegung des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung; Verlesung einer Zeugenaussage ohne ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 46; StPO § 344; StPO § 325; StPO § 244
Strafzumessung, fehlende Einsicht und Reue, Verfahrensrüge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Anwaltskanzlei Lüben & Heiland (Leitsatz)
Keine Berücksichtigung des Bestreitens eines Angeklagten in der Strafzumessung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.07.1987 - 4 StR 223/87
Verwertbarkeit tagebuchartiger Aufzeichnungen
Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2003 - 2 Ss 554/03
Die erhobene Rüge ist nur zulässig, wenn auch dargelegt wird, dass der Beweisstoff nicht anderweitig in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist (vgl. u.a. BGH StV 1987, 421). - OLG Hamm, 02.11.1999 - 2 Ss 699/99
Schätzung der Einkünfte
Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2003 - 2 Ss 554/03
Die Grundlagen einer Schätzung sind nachvollziehbar darzulegen (vgl. Beschluss des Senats vom 2. November 1999, 2 Ss 699/99, veröffentlicht in StraFo 2001, 19 = http://www.burhoff.de zuletzt Senat im Beschluss vom 22.9. 2003, 2 Ss 425/03, http://www.burhoff.de). - OLG Hamm, 24.08.2001 - 2 Ss 688/01
Revisionsbegründung, Schriftform, Lesbarkeit von Ablichtungen, schwer lesbare …
Auszug aus OLG Hamm, 27.11.2003 - 2 Ss 554/03
Zur im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausreichenden Begründung der Aufklärungsrüge ist auch die Darlegung des Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung erforderlich (vgl. Senat in NZV 2002, 139;… zur Begründung der Aufklärungsrüge im allgemeinen Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 2003, § 244 Rn. 81 ff mit weiteren Nachweisen).