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BGH, 16.08.2006 - 2 StR 236/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 30 a Abs. 3 BtMG; § 46 StGB
Unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Strafzumessung; minder schwerer Fall: Gesamtwürdigung; Umfang der revisionsgerichtlichen Kontrolle) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Voraussetzungen der Annahme eines minder schweren Falles
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BtMG § 30a Abs. 3
Vorliegen und revisionsgerichtliche Überprüfung des minder schweren Falls - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- LG Aurich, 28.05.2021 - 11 Ks 2/19 Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGH, Urteil vom 14.06.2002, 3 StR 132/02; BGH, Urteil vom 16.08.2006, 2 StR 236/06; BGH Urteil vom 26.04.2007 4 StR 7/07).