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   BGH, 05.12.2008 - 2 StR 424/08   

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https://dejure.org/2008,9938
BGH, 05.12.2008 - 2 StR 424/08 (https://dejure.org/2008,9938)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2008 - 2 StR 424/08 (https://dejure.org/2008,9938)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2008 - 2 StR 424/08 (https://dejure.org/2008,9938)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bestand eines Urteils bei Fehlen einer geschlossenen und für ein Revisionsgericht nachvollziehbaren Darstellung eines verwirklichten strafbaren Verhaltens

  • Judicialis

    StGB § 267 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 267 Abs. 1
    Bestand eines Urteils bei Fehlen einer geschlossenen und für ein Revisionsgericht nachvollziehbaren Darstellung eines verwirklichten strafbaren Verhaltens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 231
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.01.2005 - 3 StR 473/04

    Urteilsgründe (Mitteilung der Tatsachen; rechtliche Würdigung); Hehlerei

    Auszug aus BGH, 05.12.2008 - 2 StR 424/08
    Die unklaren, unübersichtlichen und widersprüchlichen Ausführungen in den Urteilsgründen erlauben eine ausreichende revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13; erkennbare Subsumtion; BGH NStZ 2000, 607 f.).
  • BGH, 27.03.2008 - 3 StR 38/08

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Vorrang gegenüber

    Auszug aus BGH, 05.12.2008 - 2 StR 424/08
    Die Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB geht der allein dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Zurückstellung nach § 35 BtMG vor (BGH StV 2008, 405 f.).
  • BGH, 29.06.2000 - 4 StR 190/00

    Erwiesene Tatsachen; Urteilsgründe; Hehlerei; Wahlfeststellung; Postpendenz

    Auszug aus BGH, 05.12.2008 - 2 StR 424/08
    Die unklaren, unübersichtlichen und widersprüchlichen Ausführungen in den Urteilsgründen erlauben eine ausreichende revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13; erkennbare Subsumtion; BGH NStZ 2000, 607 f.).
  • BGH, 26.05.1987 - 1 StR 110/87

    Betäubungsmittelstrafrecht: Feststellungen zum Mindestschuldumfang, Unerlaubtes

    Auszug aus BGH, 05.12.2008 - 2 StR 424/08
    Zwar bilden die schriftlichen Entscheidungsgründe eine Einheit, deren tatsächliche Angaben auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie sich in verschiedenen und dabei auch in solchen Zusammenhängen befinden, in denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Feststellungen 1, Zusammenhang der Urteilsgründe).
  • BGH, 12.04.1989 - 3 StR 472/88

    Anforderungen an die geschlossene Darstellung des Sachverhalts in den

    Auszug aus BGH, 05.12.2008 - 2 StR 424/08
    Fehlt sie oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig oder widersprüchlich, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 3, geschlossene Darstellung).
  • BGH, 17.11.2020 - 4 StR 390/20

    Öffentlichkeitsgrundsatz (Verlassen der häuslichen Unterkunft zur Teilnahme an

    Gemäß § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 StPO muss das Urteil erkennen lassen, welche Tatsachen der Tatrichter als seine Feststellungen über die Tat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat (BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08; vom 7. November 2019 - 4 StR 390/19, VRS 138, 148).

    Vielmehr liegt ein Mangel des Urteils vor, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führen kann, wenn aufgrund der Darstellung der Urteilsgründe oder einer unterbliebenen rechtlichen Würdigung unklar bleibt, welchen Sachverhalt das Tatgericht seinem Schuldspruch zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08, juris Rn. 2; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 8).

  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 486/16

    Urteilsgründe (Anforderungen an die Darlegung im Falle eines Freispruchs;

    Da aber die schriftlichen Urteilsgründe eine Einheit bilden, deren tatsächliche Angaben auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie sich in verschiedenen und dabei auch in solchen Zusammenhängen befinden, in denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1987 - 1 StR 110/87, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Feststellungen 1 - Zusammenhang der Urteilsgründe; Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08), kann für die vollständige tatsächliche Grundlage der Entscheidung auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung zurückgegriffen werden.
  • BGH, 31.01.2017 - 4 StR 597/16

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Fahruntüchtigkeit bei Rauschmittelkonsum:

    Ein Urteil weist daher einen auf die Sachrüge hin zu beachtenden Rechtsfehler auf, wenn die Darstellung des strafbaren Verhaltens in wesentlichen Teilen unvollständig oder widersprüchlich ist und deshalb unklar bleibt, welche Tatsachen das Gericht aufgrund der Hauptverhandlung für erwiesen hält und welchen Sachverhalt es seiner rechtlichen Beurteilung eigentlich zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08).
  • BGH, 22.10.2019 - 4 StR 37/19

    Urteilsgründe (Abfassung der Urteilsgründe: Übersichtlichkeit, Klarheit,

    Für die revisionsrichterliche Überprüfbarkeit ist eine geschlossene und nachvollziehbare Darstellung des strafbaren Verhaltens erforderlich; diese Darstellung muss erkennen lassen, welche Tatsachen der Tatrichter als seine Feststellungen über die Tat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08).

    Vielmehr liegt ein Mangel des Urteiles vor, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt, wenn aufgrund einer unübersichtlichen Darstellung der Urteilsgründe unklar bleibt, welchen Sachverhalt das Tatgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, juris Rn. 3; vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08, juris Rn. 2; Urteil vom 12. April 1989 - 3 StR 472/88; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 8).

    Auch ein unübersichtlicher Aufbau sowie an verschiedenen Stellen verstreute Feststellungen können einen durchgreifenden Mangel des Urteils darstellen, wenn sich hieraus Unklarheiten oder Widersprüche ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08, juris Rn. 7 ff.).

  • OLG Bamberg, 25.02.2019 - 2 OLG 110 Ss 6/19

    Urkundenfälschung bei Vorlage einer Kopie durch Gebrauchmachen der Urschrift

    Die für einen Straftatbestand relevanten tatsächlichen Umstände können sich vollständig erst aus der Gesamtschau der Urteilsgründe, u.a. aus der Beweiswürdigung oder den Darlegungen des Tatgerichts zur rechtlichen Würdigung, finden; ihrer Berücksichtigung steht wegen der Einheitlichkeit der schriftlichen Urteilsgründe insoweit auch nicht entgegen, dass sich die Feststellungen in verschiedenen und dabei auch in solchen Zusammenhängen befinden, in denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1987 - 1 StR 110/87 = BGHR StPO § 267 I 1, Feststellungen 1 - Zusammenhang der Urteilsgründe; Beschl. v. 05.12.2008 - 2 StR 424/08 [bei juris] und Urt. v. 21.03.2017 - 1 StR 486/16 = StV 2018, 727).

    Da die schriftlichen Urteilsgründe eine Einheit bilden, deren tatsächliche Angaben auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie sich in verschiedenen und dabei auch in solchen Zusammenhängen befinden, in denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.05.1987 - 1 StR 110/87 = BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Feststellungen 1 - Zusammenhang der Urteilsgründe; Beschluss vom 05.12.2008 - 2 StR 424/08 [bei juris]), kann für die vollständige tatsächliche Grundlage der Entscheidung auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung zurückgegriffen werden (BGH, Urt. v. 21.03.2017 - 1 StR 486/16 = StV 2018, 727).

  • BGH, 25.09.2019 - 4 StR 348/19

    Vorsatz (dolus subsequens); Urteilsgründe (Widerspruchsfreiheit hinsichtlich des

    Sowohl die dazu getroffenen Feststellungen und Wertungen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08 Rn. 2; Wenske in MünchKomm-StPO, 1. Aufl., § 267 Rn. 86 mwN) als auch die sie tragende Beweiswürdigung müssen dabei in sich widerspruchsfrei sein.
  • BGH, 07.11.2019 - 4 StR 390/19

    Urteilsgründe (Darstellung der für erwiesen erachteten Tatsachen)

    Die Darstellung muss erkennen lassen, welche Tatsachen der Tatrichter als seine Feststellungen über die Tat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08, juris Rn. 2).

    Vielmehr liegt ein Mangel des Urteiles vor, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt, wenn aufgrund einer unübersichtlichen Darstellung der Urteilsgründe unklar bleibt, welchen Sachverhalt das Tatgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16, juris Rn. 3; Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08, juris Rn. 2; Urteil vom 12. April 1989 - 3 StR 472/88; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 8).

  • KG, 05.11.2021 - 2 Ss 24/21

    Beweiswürdigungsregeln in Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei Vorliegen

    Fehlt sie oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig oder widersprüchlich, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16 - und vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08 -, jeweils juris).

    Die schriftlichen Urteilsgründe bilden eine Einheit, deren tatsächliche Angaben auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie sich - wie hier - in verschiedenen und dabei auch in solchen Zusammenhängen befinden, in denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08 - juris).

  • KG, 05.11.2021 - 121 Ss 100/21

    Beweiswürdigungsregeln in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation bei Vorliegen

    Fehlt sie oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig oder widersprüchlich, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16 - und vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08 -, jeweils juris).

    Die schriftlichen Urteilsgründe bilden eine Einheit, deren tatsächliche Angaben auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie sich - wie hier - in verschiedenen und dabei auch in solchen Zusammenhängen befinden, in denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08 - juris).

  • BGH, 22.03.2017 - 2 StR 595/16

    Urteilsgründe (widersprüchliche Darstellung strafbaren Verhaltens);

    Die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen A. II. 1 bis 19 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen, weil die Darstellung des strafbaren Verhaltens widersprüchlich ist und deshalb unklar bleibt, welche Tatsachen das Gericht aufgrund der Hauptverhandlung für erwiesen hält und welchen Sachverhalt es seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 2 StR 424/08, und BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 4 StR 597/16).
  • KG, 23.06.2022 - 3 Ws (B) 172/22

    In Urteil "verstreute" Informationen

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