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   BGH, 14.04.1999 - 2 StR 49/99 (2)   

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BGH, 14.04.1999 - 2 StR 49/99 (2) (https://dejure.org/1999,7062)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1999 - 2 StR 49/99 (2) (https://dejure.org/1999,7062)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1999 - 2 StR 49/99 (2) (https://dejure.org/1999,7062)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 1 StPO; § 400 StPO
    Verwerfung der Revision als unzulässig; Anfechtungsrecht des Nebenklägers

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung einer Revision mangels Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.11.1998 - 3 StR 409/98

    Zulässigkeit der Revision; Nichterkennbarkeit der Verfolgung eines zulässigen

    Auszug aus BGH, 14.04.1999 - 2 StR 49/99
    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH Beschlüsse vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).

    Eine Erstattung der dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH Beschlüsse vom 11. August 1998 - 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).

  • BGH, 18.11.1998 - 2 StR 491/98

    Verwerfung einer Revision; Anfechtung eines Urteils durch einen Nebenkläger;

    Auszug aus BGH, 14.04.1999 - 2 StR 49/99
    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH Beschlüsse vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).

    Eine Erstattung der dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH Beschlüsse vom 11. August 1998 - 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).

  • BGH, 30.01.1991 - 4 StR 485/90

    Zulässigkeit eines ohne Angabe einer nicht oder nicht richtig angewandten zum

    Auszug aus BGH, 14.04.1999 - 2 StR 49/99
    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH Beschlüsse vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).
  • BGH, 24.10.1995 - 4 StR 542/95

    Verwerfung der Revision - Beeinträchtigung der Rechte der Nebenklägerin

    Auszug aus BGH, 14.04.1999 - 2 StR 49/99
    Eine Erstattung der dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH Beschlüsse vom 11. August 1998 - 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).
  • BGH, 31.08.1988 - 4 StR 401/88

    Nebenklage - Allgemeine Sachbeschwerde - Fehlender Antrag - Unzulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 14.04.1999 - 2 StR 49/99
    Ein ausdrücklicher Revisionsantrag ist zwar dann nicht erforderlich, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Revision zweifelsfrei erkennen läßt (BGHR StPO § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2).
  • BGH, 02.09.1998 - 3 StR 391/98

    Inhalt der Anfechtung gem. § 400 Abs. 1 StPO; Inhalt der Revisionsbegründung gem.

    Auszug aus BGH, 14.04.1999 - 2 StR 49/99
    Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers grundsätzlich der Mitteilung, daß das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der zum Anschluß als Nebenkläger berechtigenden Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH Beschlüsse vom 2. September 1998 - 3 StR 391/98, vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).
  • BGH, 11.08.1998 - 4 StR 192/98

    Stellung eines bestimmten Revisionsantrags - Anfechtung des Urteils durch die

    Auszug aus BGH, 14.04.1999 - 2 StR 49/99
    Eine Erstattung der dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch dessen Revision erfolglos war (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 8 und § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH Beschlüsse vom 11. August 1998 - 4 StR 192/98; vom 11. November 1998 - 3 StR 409/98 und vom 18. November 1998 - 2 StR 491/98).
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