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   OLG Naumburg, 18.09.2013 - 2 W 5/12 (KfB), 2 W 5/12   

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https://dejure.org/2013,39737
OLG Naumburg, 18.09.2013 - 2 W 5/12 (KfB), 2 W 5/12 (https://dejure.org/2013,39737)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18.09.2013 - 2 W 5/12 (KfB), 2 W 5/12 (https://dejure.org/2013,39737)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 18. September 2013 - 2 W 5/12 (KfB), 2 W 5/12 (https://dejure.org/2013,39737)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 104 ZPO, § 106 ZPO, § 571 ZPO, § 210 InsO
    Aufhebung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses: Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Kostengläubigers wegen Eintritt des insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbots nach Erlass aber vor Rechtskraft des Beschlusses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen des Eintritts eines Vollstreckungsverbots gem. § 210 InsO bzgl. eines nicht rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 210; ZPO § 104
    Rechtsfolgen des Eintritts des Vollstreckungsverbots gem. § 210 InsO hinsichtlich eines Kostenfestsetzungsbeschlusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2014, 230
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.10.2008 - IX ZB 129/07

    Zulässigkeit des Erlasses eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.09.2013 - 2 W 5/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, hat eine Prozesspartei mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch als Altmassegläubigerin, wie hier die Beklagte, gegen den zur Kostentragung verpflichteten Insolvenzverwalter, hier den Kläger, kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, einen Vollstreckungstitel in Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 104 ZPO bzw. § 106 ZPO zu erlangen, den er wegen des in § 210 InsO angeordneten Vollstreckungsverbots dennoch nicht durchsetzen kann (vgl. BGH, Beschluss v. 17.03.2005, IX ZB 247/03, RPfleger 2005, 382; Beschluss v. 09.10.2008, IX ZB 129/07, RPfleger 2009, 107).
  • BGH, 17.03.2005 - IX ZB 247/03

    Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.09.2013 - 2 W 5/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, hat eine Prozesspartei mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch als Altmassegläubigerin, wie hier die Beklagte, gegen den zur Kostentragung verpflichteten Insolvenzverwalter, hier den Kläger, kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, einen Vollstreckungstitel in Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses nach § 104 ZPO bzw. § 106 ZPO zu erlangen, den er wegen des in § 210 InsO angeordneten Vollstreckungsverbots dennoch nicht durchsetzen kann (vgl. BGH, Beschluss v. 17.03.2005, IX ZB 247/03, RPfleger 2005, 382; Beschluss v. 09.10.2008, IX ZB 129/07, RPfleger 2009, 107).
  • OLG Naumburg, 29.06.2011 - 2 W 42/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Beachtlichkeit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit

    Auszug aus OLG Naumburg, 18.09.2013 - 2 W 5/12
    Tritt das gesetzliche Vollstreckungsverbot, wie hier, nach dem Erlass, aber vor dem Eintritt der Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses ein und wird dieser Umstand, wie hier, im Beschwerdeverfahren geltend und glaubhaft gemacht, so kann nichts Anderes gelten (vgl. Senat, Beschluss v. 29.06.2011, 2 W 42/11 - zitiert nach juris).
  • BGH, 02.05.2019 - IX ZB 67/18

    Zur Frage, ob im Kostenfestsetzungsverfahren die Anzeige der

    Wegen des durch § 210 InsO angeordneten Vollstreckungsverbots besteht kein Rechtsschutzinteresse für den Fortbestand eines Kostenfestsetzungsbeschlusses, aus dem nicht vollstreckt wurde und aus dem künftig nicht mehr vollstreckt werden darf (OLG Naumburg, ZInsO 2014, 303; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. November 2018 - 18 W 196/18, Rn. 10 ff).
  • OLG Frankfurt, 26.06.2018 - 18 W 79/18

    Kein nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses für KFB bei

    - 2 W 5/12 (KfB) - beide zitiert nach juris).

    4) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da das Oberlandesgericht Naumburg die hier maßgebliche Rechtsfrage in seinen Beschlüssen vom 29.6.2011 - 2 W 42/11 - und vom 18.099.2013 - 2 W 5/12 (KfB) - anders entschieden hat als der Senat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung daher eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 574 Abs. 2, 3 ZPO.

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