Rechtsprechung
OVG Saarland, 18.10.2005 - 2 Y 9/05 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,20982) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Hinreichende Erfolgsaussichten für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei einer Untätigkeitsklage, gerichtet auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen, wenn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebung angeordnet ist
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Rechtfertigung einer Bewilligung; Abschiebungshindernis auf Grund der Gefahr einer Verschlimmerung von Erkrankungen
- Judicialis
VwGO § 75; ; VwGO § 166; ; ZPO § 114; ; AufenthG § 60 Abs. 7; ; AufenthG § 72 Abs. 2; ; AsylVfG § 42
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 22.07.2005 - 12 K 43/05
- OVG Saarland, 18.10.2005 - 2 Y 9/05
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Saarland, 20.03.2008 - 2 A 33/08
Zuständigkeit bei Geltendmachung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse
(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2005 - 2 Y 9/05 -, SKZ 2006, 60, Leitsatz Nr. 72 dort zur Situation eines wegen angekündigter Umverlegung nach Karlsruhe von dem Betroffenen unmittelbar nach Stellung wieder zurückgenommenen Asylantrags) Für diese eigenen Entscheidungszuständigkeiten der Ausländerbehörde kommen indes nach dem Gesagten nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse in Betracht, die sich nicht aus einem Sachverhalt ergeben, der von seiner Thematik her dem Bereich politischer Verfolgung im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuordnen ist. - OVG Saarland, 01.02.2007 - 2 W 37/06
Zuständigkeiten bei Geltendmachung vielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse
(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.10.2005 - 2 Y 9/05 -, SKZ 2006, 60, Leitsatz Nr. 72 dort zur Situation eines wegen angekündigter Umverlegung nach Karlsruhe von dem Betroffenen unmittelbar nach Stellung wieder zurückgenommenen Asylantrags) Diese eigenen Entscheidungszuständigkeiten der Behörde ergeben sich daraus, dass die umfassende Zuständigkeit zur Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG (§ 31 Abs. 3 AsylVfG) dem Bundesamt grundsätzlich erst mit der Stellung eines Asylantrags im engeren Sinne (§ 14 AsylVfG) zuwächst, (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997 - 1 B 219.97 -, DVBl. 1998, 286) die im Übrigen auch nach der Rücknahme des Asylantrags fortbesteht (§ 32 AsylVfG).