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   BayObLG, 08.11.2019 - 207 StRR 1839/19   

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https://dejure.org/2019,38581
BayObLG, 08.11.2019 - 207 StRR 1839/19 (https://dejure.org/2019,38581)
BayObLG, Entscheidung vom 08.11.2019 - 207 StRR 1839/19 (https://dejure.org/2019,38581)
BayObLG, Entscheidung vom 08. November 2019 - 207 StRR 1839/19 (https://dejure.org/2019,38581)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StGB § 14, § 73 Abs. 1, § 73b Abs. 1 Nr. 1, § 73c Satz 1
    Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen beim Täter

  • rewis.io

    Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen beim Täter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.10.2018 - 5 StR 185/18

    Anwendbarkeit der neuen Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen auf

    Auszug aus BayObLG, 08.11.2019 - 207 StRR 1839/19
    In diesen Fällen hat der Täter oder Teilnehmer zugleich mit dem Vermögenszufluss bei der juristischen Person den betreffenden Vermögenswert selbst im Sinne des § 73 Abs. 1 StG erlangt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18 bei juris, 2. b) aa) (2)).

    Die neue Vorschrift trat zum 1. Juli 2017 in Kraft und ist auf Altfälle anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18 bei juris).

    Zum Fall einer fehlenden Unmittelbarkeitsbeziehung hat sich der BGH bislang nicht geäußert, das Ergebnis vielmehr offen gelassen (Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18 bei juris 2. b) aa) (2)).

  • BGH, 01.08.2019 - 4 StR 477/18

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung früherer

    Auszug aus BayObLG, 08.11.2019 - 207 StRR 1839/19
    Vor diesem Hintergrund sind nicht nur die Erträge aus dem unmittelbaren Tatgeschehen maßgeblich, sondern auch die in der Folgezeit gezogenen Vorteile des Täters durch die Tat (vgl. auch Eser/Schuster in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl. § 73 Rn. 11; BGH Beschluss vom 1. August 2019 - 4 StR 477/18 bei juris Rn. 15).

    Das Urteil verhält sich nicht dazu, ob die GmbH zum jeweiligen Zeitpunkt der Auszahlungen über legale Einkommensquellen verfügte, wodurch die Zahlungen an den Angeklagten auch hätten erfolgt sein können (vgl. dazu: BGH Beschluss vom 1. August 2019 - 4 StR 477/18 bei juris Rn. 15).

  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Auszug aus BayObLG, 08.11.2019 - 207 StRR 1839/19
    Soweit der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt hat, das Geschäftsführergehalt allein könne zur Beurteilung nicht ohne weiteres herangezogen werden, denn dieses stelle zunächst lediglich die in dem Geschäftsführerverhältnis wurzelnde Vergütung für die vom Angeklagten entfaltete Tätigkeit für die Gesellschaft dar (Urt. v. 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 bei juris Rn. 48), ergibt sich nichts anderes.
  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter;

    Auszug aus BayObLG, 08.11.2019 - 207 StRR 1839/19
    Soweit der BGH ausgeführt hat, dass die alten Grundsätze zur Abgrenzung der Abschöpfung des Erlangten beim Täter von der Drittbeziehung weiterhin maßgeblich sind (Beschluss vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18 bei juris Rn. 9), betrifft dies nicht den soeben genannten Fall, sondern die unter Nr. 1.a) dargestellten Fälle, in denen bereits eine Unmittelbarkeitsbeziehung vorlag.
  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 486/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Begriff des Erlangens;

    Auszug aus BayObLG, 08.11.2019 - 207 StRR 1839/19
    Umstände, die eine solche Feststellung rechtfertigen, können etwa darin zu sehen sein, dass der Täter die juristische Person lediglich als einen formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft tatsächlich nicht vornimmt, oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18 bei juris Rn. 9 f. mwN).
  • BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19

    Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos

    Ist der Täter wirtschaftlicher Nutznießer der Tat, indem die Gesellschaft ihm ohne Gegenleistung Taterträge zuwendet, so unterliegen diese der Einziehung (vgl. BGH, aaO, 240; BayObLG, Urteil vom 8. November 2019 - 207 StRR 1839/19, Rn. 17 f.).
  • BGH, 07.02.2023 - 2 StR 67/22

    Strafzumessung (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt: unzutreffende

    Soweit der Angeklagte aus dem Vermögen der Gesellschaft, konkret aus deren erzielten "Schwarzeinnahmen" etwas für sich behielt, ist weder festgestellt noch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ersichtlich, dass diese "Entnahmen" in einem Zusammenhang mit den ersparten Aufwendungen der GmbH stehen und dass sie ohne Gegenleistung oder ohne Rechtsgrund erfolgt wären (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19, BGHSt 64, 234, 238 f., 240 f.; Beschluss vom 15. Januar 2020 - 1 StR 529/19, Rn. 15; BayObLG, Urteil vom 8. November 2019 - 207 StRR 1839/19, Rn. 17 f.).
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