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   VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 ZB 06.944   

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VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 ZB 06.944 (https://dejure.org/2008,14444)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.12.2008 - 21 ZB 06.944 (https://dejure.org/2008,14444)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. Dezember 2008 - 21 ZB 06.944 (https://dejure.org/2008,14444)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Versorgung; Notarkasse; Prozessführungsbefugnis Ehefrau; Abtretung; Prozessführungsbefugnis Insolvenzverwalter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch einer Ehefrau auf Unterlassen der Bewilligung einer Auszahlung von hinterlegten Beträgen des Ruhegehalts ihres Ehemannes und früheren Notars an den Insolvenzverwalter vor rechtskräftiger Entscheidung oder Vergleich; Prüfung der Verletzung des rechtlichen Gehörs; ...

  • Judicialis

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 5; ; VwGO § 124 a Abs. 4 Satz 4; ; KO § 1; ; InsO § 35; ; InsO § 80; ; InsO § 166

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Recht der Rechtsanwälte, Notare und Rechtsbeistände (einschl. Abgabenrecht der berufs- und wirtschaftsständischen Körperschaften ohne öffentlich-rechtliches Versicherungsrecht) - Eingänge ab 1. Januar 2007: Versorgung aus der Notarkasse; Keine Zulassungsgründe; Keine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 06.05.1998 - 7 B 437.97

    Verwaltungsprozeßrecht, Immissionsschutzrecht

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 ZB 06.944
    Die Verpflichtung des Gerichts, ein aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergehendes Urteil innerhalb von zwei Wochen nach dieser zu fällen, soll gerade den notwendigen und engen Zusammenhang zwischen der mündlichen Verhandlung und dem Urteil sicherstellen (vgl. BVerwGE 106, 366 f).

    Mit der Frist des § 116 Abs. 2 VwGO ist gewährleistet, dass das Urteil tatsächlich aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung ergeht und der Entscheidung diejenige Überzeugung zu Grunde liegt, die sich die Richter gerade aufgrund der mündlichen Verhandlung als eines besonders gewichtigen Teils des Gesamtergebnisses des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gebildet haben (vgl. BVerwGE 106, 366; BVerwG vom 7.7.1998 Az. 9 B 931/97 ).

  • VG München, 21.10.2002 - M 3 K 02.3999
    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 ZB 06.944
    Diese Auffassung begründet das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf die rechtliche Beurteilung in einem früheren Verfahren mit dem Az. M 3 K 02.3999, bestätigt durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (Az. 9 ZB 04.371).

    Dort führt sie aus, das Verwaltungsgericht habe in der Verhandlung der Auffassung zugeneigt, dass hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis bereits im Verfahren M 3 K 02.3999 entschieden worden sei; dieses Urteil sei vom VGH bestätigt worden.

  • BGH, 24.11.1988 - IX ZR 210/87

    Betriebliches Ruhegeld eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft in

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 ZB 06.944
    Trat ein Versorgungsfall erst nach Konkurseröffnung ein, so gehörte ein (betriebliches) Ruhegeld bei Konkurs des Berechtigten grundsätzlich nicht zur Konkursmasse (vgl. zum konkursfreien Neuerwerb bei Ruhegeldansprüchen z.B. BGH vom 24.11.1988 NJW-RR 1989, 286).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 ZB 06.944
    Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen, zum Vortrag der übrigen Beteiligten sowie zu den wesentlichen, entscheidungserheblichen Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO; BVerfGE 53, 109; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 19 c zu § 108 m.w.N.), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfGE 60, 1; 86, 133; 107, 395), soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben kann oder muss.
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 ZB 06.944
    Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen, zum Vortrag der übrigen Beteiligten sowie zu den wesentlichen, entscheidungserheblichen Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO; BVerfGE 53, 109; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 19 c zu § 108 m.w.N.), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfGE 60, 1; 86, 133; 107, 395), soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben kann oder muss.
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 1379/80

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlerhafte Anwendung von

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 ZB 06.944
    Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen, zum Vortrag der übrigen Beteiligten sowie zu den wesentlichen, entscheidungserheblichen Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO; BVerfGE 53, 109; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 19 c zu § 108 m.w.N.), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfGE 60, 1; 86, 133; 107, 395), soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben kann oder muss.
  • BVerwG, 24.06.1971 - I CB 4.69

    Schwabinger Krawalle

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 ZB 06.944
    Wird eine Entscheidung nach § 116 Abs. 2 VwGO zugestellt, so ist auch für diesen Fall § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO entsprechend anwendbar mit der Folge, dass die Bindungswirkung des Urteils die Übergabe einer von allen an der Beschlussfassung mitwirkenden Richtern unterzeichneten Entscheidungsformel an die Geschäftsstelle voraussetzt (vgl. z.B. BVerwGE 38, 220).
  • BVerfG, 15.01.1980 - 2 BvR 920/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 ZB 06.944
    Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verschafft den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen, zum Vortrag der übrigen Beteiligten sowie zu den wesentlichen, entscheidungserheblichen Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären sowie Anträge zu stellen (Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 2 und 3, § 108 Abs. 2 VwGO; BVerfGE 53, 109; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 19 c zu § 108 m.w.N.), und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (BVerfGE 60, 1; 86, 133; 107, 395), soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben kann oder muss.
  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 44/05

    Antragsberechtigung der Ehefrau eines Notars

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 ZB 06.944
    Die vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 27. Juli 2005 wurde zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. Juli 2006 (FamRZ 2006, 1439) bestätigt.
  • OLG München, 23.04.2008 - 15 U 2983/07

    Insolvenzanfechtung: Herausgabe- bzw. Schadensersatzanspruch eines

    Auszug aus VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 ZB 06.944
    Nur am Rande sei erwähnt, dass das Oberlandesgericht München in einem anderen Verfahren im Urteil vom 23. April 2008 (Az. 15 U 2983/07 ) sogar zur Auffassung gelangt ist, aus den Umständen der Übertragungen lasse sich zu Recht auf Kenntnis der Ehefrau im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO schließen.
  • BVerwG, 07.07.1998 - 9 B 931.97

    Verspätete Fällung eines Urteils

  • VGH Bayern, 25.10.2005 - 9 ZB 04.371
  • BVerwG, 07.11.1986 - 5 B 58.86
  • VG München, 17.05.2010 - M 3 K 07.166

    Normergänzungsklage; Versorgungssatzung der Notarkasse; Prozessführungsbefugnis

    Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt (BayVGH v. 3.12.2008, 21 ZB 06.944).

    Insoweit wird auf die Ausführungen in den Urteilen der Kammer in den Verfahren M 3 K 02.3999 und M 3 K 04.355 sowie die Beschlüsse des BayVGH vom 3. Dezember 2008, Az.: 21 ZB 06.944 und vom 25. Oktober 2005 Az.: 9 ZB 04.371 Bezug genommen.

  • VGH Bayern, 03.12.2008 - 21 AE 07.693

    Versorgung aus der Notarkasse; Zuständigkeit des Gerichts; Antrag auf Erlass

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist zuständiges Gericht der Hauptsache im Sinne von § 123 Abs. 2 Sätze 1 und 2 - 2. Variante - VwGO, weil hier ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 6. März 2006 (Az. 21 ZB 06.944) anhängig ist.
  • VGH Bayern, 28.03.2011 - 21 ZB 10.1704

    Keine Zulassungsgründe

    Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt schon deshalb ohne Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die von ihr gestellten Sachanträge unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschlüsse vom 3.12.2008 Az. 21 ZB 06.944 und vom 25.10.2005 Az. 9 ZB 04.371) wegen Fehlens der erforderlichen Prozessführungsbefugnis als unzulässig abgewiesen hat.
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