Rechtsprechung
AG Berlin-Charlottenburg, 24.09.2013 - 216 C 270/13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 652 BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Maklers: Vereinbarung eines vom Kaufinteressenten zu zahlenden Reservierungsentgelts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)
Reservierungsgebühren sind oft unwirksam
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 24.09.2013 - 216 C 270/13
- LG Berlin, 03.06.2014 - 55 S 257/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.09.2010 - III ZR 21/10
AGB-Kontrolle eines Maklervertrages: Wirksamkeit einer Klausel über ein vom …
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 24.09.2013 - 216 C 270/13
Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (BGH in st. Rechtsprechung, Urteil vom 23.09.2010, III ZR 21/10, Rn. 12 m. w. N.).Die vorliegende Vertragsgestaltung ist vergleichbar mit derjenigen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 23.09.2010, III ZR 21/10 zugrunde lag.
- OLG Stuttgart, 29.03.1996 - 2 U 236/95
Reservierungsvereinbarung eines Immobilienmaklers
Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 24.09.2013 - 216 C 270/13
Zudem ist dem reservierenden Kaufinteressenten aufgrund der pauschalen Bestimmung des Reservierungsentgelts der Nachweis abgeschnitten, dass der Beklagten nur ein geringerer Aufwand entstanden ist, da ein entsprechenden Vorbehalt in der Reservierungsvereinbarung nicht vorgesehen ist, § 309 Nr. 5 BGB (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.03.1996, 2 U 236/95, Rn. 52 ff., soweit zitiert nach juris).
- LG Berlin, 08.11.2016 - 15 O 152/16
Immobilienmakler: Inhaltskontrolle für die formularmäßige Vereinbarung einer …
Dass nach diesen Maßstäben die vorliegende Vereinbarung einer Reservierungsgebühr eine unangemessene Benachteiligung darstellt, hat bereits das Amtsgericht Charlottenburg in seinem Urteil vom 14. September 2013 (Geschäftszeichen 216 C 270/13) überzeugend wie folgt ausgeführt:. - AG Berlin-Charlottenburg, 02.04.2015 - 235 C 33/15
Unwirksamkeit von vorformuliertem Reservierungsauftrag führt zu …
Dass nach diesen Maßstäben die vorliegende Vereinbarung einer Reservierungsgebühr eine unangemessene Benachteiligung darstellt, hat bereits das Amtsgericht Charlottenburg in seinem Urteil vom 14. September 2013 (Geschäftszeichen 216 C 270/13) überzeugend wie folgt ausgeführt:.Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg 24. September 2013 (216 C 270/13) gerichtete Berufung vor dem Landgericht Berlin (55 S 257/13) hatte keinen Erfolg.
Zusätzlich zu den Klauseln in dem bereits vom Amtsgericht Charlottenburg am 14. September 2013 (216 C 270/13) entschiedenen Fall hat die Beklagte vorliegend die Klausel eingeführt, wonach sie einen Kaufvertragsentwurf bei dem mit der Abwicklung befasst Notar anfordern werde und eine vom Notar hierfür berechnete Entwurfsgebühr in der Reservierungsgebühr enthalten sei.