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   VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024, 22 AS 15.40026   

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VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024, 22 AS 15.40026 (https://dejure.org/2015,25462)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.08.2015 - 22 AS 15.40024, 22 AS 15.40026 (https://dejure.org/2015,25462)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. August 2015 - 22 AS 15.40024, 22 AS 15.40026 (https://dejure.org/2015,25462)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Bahnstrecke; Zulässigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bzgl. der Festlegung von Baumaßnahmen an einer stillgelegten Bahnstrecke; Einstweilige Anordnung zur Errichtung von Schallschutzwänden; Aufnahme einer Bahnstrecke in den ...

  • rewis.io

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zur Reaktivierung eines stillgelegten Teilabschnitts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Bahnstrecke; Zulässigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses bzgl. der Festlegung von Baumaßnahmen an einer stillgelegten Bahnstrecke; Einstweilige Anordnung zur Errichtung von Schallschutzwänden; Aufnahme einer Bahnstrecke in den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 10.06.2008 - 22 AS 08.40013

    Eisenbahnrechtliche Plangenehmigung für Umrichterwerk; vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024
    Dies schließt es in aller Regel aus, vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2008 - 22 AS 08.40013 - Rn. 8 m.w.N.).

    Ein Anspruch auf Planaufhebung (bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Plans) und damit vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 3 VwGO käme - ausnahmsweise - nur in Betracht, wenn die von den Antragstellern beklagten Lärmschutzdefizite so gravierend wären, dass sie die Ausgewogenheit der Planung insgesamt infrage stellen würden (vgl. BayVGH, B.v. 10.6.2008 - 22 AS 22 AS 08.40013 - Rn. 9 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 A 28.12

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Präklusion; Anstoßwirkung; Auslegung;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024
    Für den Umfang einer Vorbelastung durch Eisenbahnverkehrsgeräusche kommt es nicht auf die bisherige oder frühere tatsächliche Ausnutzung des Schienenwegs, sondern regelmäßig auf dessen rechtlich zulässige Ausnutzbarkeit an (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 21.11.2013 - 7 A 28.12 u. a. - NVwZ 2014, 730 Rn. 23; ebenso BayVGH, U.v. 19.8.2014 - 22 B 11.2608 u.a. - Rn. 67, 78; BayVGH, U.v. 14.10.2014 - 22 A 13.40069 - Rn. 59).

    Dass Maßnahmen auf einem Bahnstreckenabschnitt zu einer Steigerung des Verkehrs und folglich zu einer erhöhten Immissionsbelastung auch auf nachfolgenden Bahnstreckenabschnitten führen können, die bewältigungsbedürftig sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2013 - 7 A 28.12 - DVBl 2014, 520/521 Rn. 21; BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7.15 - Rn. 9), ist zwar auch hier möglich, aber nicht soweit abgesichert, dass im Wege der einstweiligen Anordnung der Bau von Schallschutzwänden angeordnet werden könnte.

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024
    Anhaltspunkte für eine Freistellung sind den Akten auch sonst nicht zu entnehmen (zum Erfordernis eines eindeutigen Hoheitsakts BVerwG, U.v. 12.4.2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108/111 f.).

    Gleichwohl stand seiner Wiederaufnahme bis auf die Errichtung einer Straßenquerung kein rechtliches und tatsächliches Hindernis entgegen, das die Verwirklichung des Streckenbetriebs auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen hätte; insbesondere hat kein relevanter Rechtsträgerwechsel stattgefunden oder ist eine dauerhafte anderweitige Nutzung der Bahnstrecke zugelassen worden (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, U.v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350/353; BVerwG, U.v. 12.4.2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108/111 ff.).

  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025

    Fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024
    Es wird festgestellt, dass die gegen diesen Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klagen 22 A 15.40023 und 22 A 15.40025 aufschiebende Wirkung haben.

    Die Antragsteller haben gegen den Planfeststellungsbeschluss Anfechtungsklagen zum Verwaltungsgerichtshof erhoben (Az. 22 A 15.40023 und 22 A 15.40025) und beantragen vorliegend jeweils:.

  • VGH Bayern, 19.08.2014 - 22 B 11.2608

    In einer Berufungsbegründung erfolgte Verweisung auf ein Parallelverfahren ohne

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024
    Für den Umfang einer Vorbelastung durch Eisenbahnverkehrsgeräusche kommt es nicht auf die bisherige oder frühere tatsächliche Ausnutzung des Schienenwegs, sondern regelmäßig auf dessen rechtlich zulässige Ausnutzbarkeit an (so ausdrücklich BVerwG, U.v. 21.11.2013 - 7 A 28.12 u. a. - NVwZ 2014, 730 Rn. 23; ebenso BayVGH, U.v. 19.8.2014 - 22 B 11.2608 u.a. - Rn. 67, 78; BayVGH, U.v. 14.10.2014 - 22 A 13.40069 - Rn. 59).

    Abgesehen von der Eisenbahnunternehmen seit jeher treffenden Pflicht, auf die Belange Immissionsbetroffener insoweit Rücksicht zu nehmen, als dies ohne Beeinträchtigung der Verkehrsbedürfnisse geschehen kann (vgl. BayVGH, U.v. 19.8.2014 - 22 B 11.2608 u.a. - Rn. 67 m.w.N.), bestanden hier für die den Anwesen der Antragsteller benachbarten Gleise keine rechtlichen Schranken, aus denen sich Begrenzungen für die Art, den Umfang oder den Zeitraum des bis dahin möglichen Zugverkehrs ergaben, insbesondere auch nicht aus der Betriebsstilllegung.

  • BVerwG, 30.08.2012 - 7 VR 6.12

    Anfechtungsklage; Ausbau; Planfeststellungsbeschluss; Schienenweg; aufschiebende

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024
    Die Aufnahme in den vordringlichen Bedarf setzt bei nationalen Projekten ihre ausdrückliche Aufnahme in die Anlage zu § 1 BSWAG voraus; bei internationalen Projekten - neben weiteren Voraussetzungen - die Verlautbarung der Aufnahme (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2012 - 7 VR 6/12 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Eine von der Antragsgegnerin befürwortete "weite Auslegung" der Anlage zu § 1 BSWAG und der darin enthaltenen Bezeichnung der Bahnstrecke ist wegen der für den gerichtlichen Rechtsschutz wesentlichen Weichenstellung durch § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2012 - 7 VR 6/12 - juris Rn. 4) ausgeschlossen.

  • Drs-Bund, 07.07.2015 - BT-Drs 18/5520
    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024
    Dies ergibt sich nicht nur aus der Streckenbenennung in Nr. 16, die den Verlauf des hier streitgegenständlichen Teils der Bahnstrecke ... (DB-Grenze) - S...-P... - O... nicht ausdrücklich umfasst, sondern auch aus der Streckendarstellung im Verkehrsinvestitionsbericht (Verkehrsinvestitionsbericht 2013 vom 7.7.2015, BT-Drs. 18/5520, S. 131 f.): Dort ist die Ausbaustrecke "Nürnberg - Marktredwitz - Reichenbach/Grenze D/CZ (Prag)" mit einem Abzweig in Marktredwitz nach Norden über Hof nach Reichenbach sowie einem weiteren Abzweig nach Osten über Schirnding rot eingezeichnet.

    Gegen ihre Zugehörigkeit zur Ausbaustrecke Nr. 16 spricht auch, dass für jene die vollständige Elektrifizierung und der Einsatz von Neigetechnikzügen zwecks Erhöhung der Streckengeschwindigkeit auf 120 km/h bis 160 km/h vorgesehen sind (BT-Drs. 18/5520, S. 131 f.; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 29.4.2008, BT-Drs. 16/8996 S. 2 a.E.), wovon im vorliegenden Planfeststellungsbeschluss keine Rede ist (vgl. Projektbeschreibung PFB S. 8 f.; Vorhabensbeschreibung im Erläuterungsbericht, PFB-Akten Ordner 1 unter 1. S. 4).

  • BVerwG, 19.05.2015 - 3 B 7.15

    Rechtsmittel einer Gemeinde gegen den zweigleisigen Ausbau einer Eisenbahnstrecke

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024
    Dass Maßnahmen auf einem Bahnstreckenabschnitt zu einer Steigerung des Verkehrs und folglich zu einer erhöhten Immissionsbelastung auch auf nachfolgenden Bahnstreckenabschnitten führen können, die bewältigungsbedürftig sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2013 - 7 A 28.12 - DVBl 2014, 520/521 Rn. 21; BVerwG, B.v. 19.5.2015 - 3 B 7.15 - Rn. 9), ist zwar auch hier möglich, aber nicht soweit abgesichert, dass im Wege der einstweiligen Anordnung der Bau von Schallschutzwänden angeordnet werden könnte.
  • VG Bayreuth, 04.08.2015 - B 1 S 15.413

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024
    Die zur Wiederherstellung der Befahrbarkeit nötige Errichtung der Querungsbauwerke war wohl schon im für den Bau der Ortsumfahrung E... maßgeblichen Planfeststellungsbeschluss vorbehalten (vgl. die Sachverhaltsschilderung im von den Antragstellern vorgelegten Beschluss des VG Bayreuth, B.v. 4.8.2015 - B 1 S 15.413 - S. 2 f.).
  • BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2015 - 22 AS 15.40024
    Gleichwohl stand seiner Wiederaufnahme bis auf die Errichtung einer Straßenquerung kein rechtliches und tatsächliches Hindernis entgegen, das die Verwirklichung des Streckenbetriebs auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen hätte; insbesondere hat kein relevanter Rechtsträgerwechsel stattgefunden oder ist eine dauerhafte anderweitige Nutzung der Bahnstrecke zugelassen worden (vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, U.v. 28.10.1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350/353; BVerwG, U.v. 12.4.2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108/111 ff.).
  • BVerwG, 21.03.2014 - 6 B 55.13

    Verhältnis der Stilllegungsgenehmigung nach § 11 AEG 1994 zur

  • VGH Bayern, 14.10.2014 - 22 A 13.40069

    Widerruf des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

  • Drs-Bund, 29.04.2008 - BT-Drs 16/8996
  • VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025

    Fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten auch der Eilverfahren (Az. 22 AS 15.40026 und 22 AS 15.40039) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung.

    b) Soweit die Kläger weiter rügen, das Vorhaben scheitere an fehlenden Finanzmitteln, ist nicht ersichtlich, dass dies der Fall wäre, da ein Großteil der Baumaßnahmen bereits verwirklicht worden ist und fehlende Finanzmittel dem Vorhaben offensichtlich nicht entgegenstehen (vgl. BayVGH, B. v. 27.8.2015 - 22 AS 15.40024 u. a.).

  • VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40035

    Planfeststellung für die Verlängerung einer Straßenbahnlinie

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vom Antragsteller als verletzt gerügte § 41 BImSchG grundsätzlich nur einen Anspruch auf (aktive) Lärmschutzmaßnahmen begründet; zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann ein Verstoß gegen die Vorschrift oder gegen Vorschriften der 16. BImSchV nur führen, wenn die Ausgewogenheit der Planungsentscheidung als solche in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen kein ausreichender Rechtsschutz durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren erreicht werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 - juris Rn. 17; U.v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - juris Rn. 59; BayVGH, B.v. 27.8.2015 - 22 AS 15.40024 u.a. - juris Rn. 26).

    Das vom Antragsteller mit seiner Klage zudem verfolgte Rechtsschutzziel, den Beklagten zu verpflichten, über den Planfeststellungsbeschluss hinaus weitergehende Auflagen zum passiven Lärmschutz zu erlassen, kann im einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nicht erreicht werden; insoweit müsste ein Antrag nach § 123 VwGO gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2015 - 22 AS 15.40024 u.a. - juris Rn. 26), an dem es hier fehlt.

  • VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40037

    Planfeststellung für die Verlängerung einer Straßenbahnlinie

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der von den Antragstellern als verletzt gerügte § 41 BImSchG grundsätzlich nur einen Anspruch auf (aktive) Lärmschutzmaßnahmen begründet; zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann ein Verstoß gegen die Vorschrift oder gegen Vorschriften der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) nur führen, wenn die Ausgewogenheit der Planungsentscheidung als solcher in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen kein ausreichender Rechtsschutz durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren erreicht werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 - juris Rn. 17; U.v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - juris Rn. 59; BayVGH, B.v. 27.8.2015 - 22 AS 15.40024 u.a. - juris Rn. 26).

    Das von den Antragstellern mit ihrer Klage zudem verfolgte Rechtsschutzziel, den Beklagten zu verpflichten, über den Planfeststellungsbeschluss hinaus weitergehende Auflagen zum passiven Lärmschutz zu erlassen, kann im einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nicht erreicht werden; insoweit müsste ein Antrag nach § 123 VwGO gestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2015 - 22 AS 15.40024 u.a. - juris Rn. 26), an dem es hier fehlt.

  • VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034

    Zur Abgrenzung von planfeststellungsersetzendem Bebauungsplan und

    Der von den Klägern als verletzt gerügte § 41 BImSchG begründet grundsätzlich nur einen Anspruch auf (aktive) Lärmschutzmaßnahmen; zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann ein Verstoß gegen die Vorschrift oder gegen Vorschriften der 16. BImSchV nur führen, wenn die Ausgewogenheit der Planungsentscheidung als solche in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen kein ausreichender Rechtsschutz durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren erreicht werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 - juris Rn. 17; U.v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - juris Rn. 59; BayVGH, B.v. 27.8.2015 - 22 AS 15.40024 u.a. - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 24.09.2015 - 8 CS 15.2026

    Beschwerde (einstweiliger Rechtsschutz)

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses des Eisenbahnbundesamts vom 19. Juni 2015 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. August 2015 (Az. 22 AS 15.40024, 22 AS 15.40026) aufgehoben, im Übrigen sind die Anträge der Antragsteller in diesen Verfahren abgelehnt worden.

    Soweit in der Beschwerdebegründung die aufgeführte Norm als "Art." bezeichnet ist, handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen, da eine Berufung auf die landesrechtliche Vorschrift des Art. 78 BayVwVfG hier schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil sich die von den Antragstellern angenommene (im Beschluss des BayVGH vom 27. August 2015 - 22 AS 15.40024, 22 AS 15.40026 - allerdings in Zweifel gezogene) Planfeststellungspflicht der Wiederinbetriebnahme der Eisenbahnlinie nach den bundesrechtlich geregelten Bestimmungen des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (§§ 18 ff. AEG) richtet.

  • VGH Bayern, 26.10.2015 - 22 AS 15.40039

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung

    Soweit es sich um unabhängig vom Planfeststellungsbeschluss zulässige Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an der vorhandenen Bahnstrecke handelt (BayVGH, B.v. 27.8.2015 - 22 AS 15.40024 u.a. - Rn. 19 f.) - der Verwaltungsgerichtshof hält nach wie vor für wahrscheinlich, dass dies auf weiten Strecken der Fall ist -, können die gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklagen der Antragsteller diese von vornherein nicht verhindern, so dass für eine Anordnung von deren aufschiebender Wirkung kein Raum ist.

    Die Anträge unter Nr. IV auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Errichtung von Schallschutzwänden sind bereits unzulässig, weil sie bereits Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2015 waren und sich seither die tatsächliche und rechtliche Situation nicht zu Gunsten der Antragsteller verändert hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.8.2015 - 22 AS 15.40024 u.a. - Rn. 25 f.).

  • VGH Bayern, 01.08.2022 - 22 A 21.40003

    Planfeststellung für Verlängerung einer Straßenbahnlinie

    § 41 BImSchG begründet allerdings grundsätzlich nur einen Anspruch auf (aktive) Lärmschutzmaßnahmen, die im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen wären; zur - von den Klägern beantragten - Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses kann ein Verstoß gegen die Vorschrift oder gegen Vorschriften der 16. BImSchV nur führen, wenn die Ausgewogenheit der Planungsentscheidung als solche in Frage gestellt wird oder aus anderen Gründen kein ausreichender Rechtsschutz durch eine Planergänzung um nachträgliche Schutzauflagen erreicht werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 - juris Rn. 17; U.v. 3.3.2011 - 9 A 8.10 - juris Rn. 59; BayVGH, B.v. 27.8.2015 - 22 AS 15.40024 u.a. - juris Rn. 26; U.v. 30.11.2020 - 22 A 19.40034 u.a. - juris Rn. 162).
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