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   OLG Köln, 23.11.2004 - 22 U 77/04   

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https://dejure.org/2004,3880
OLG Köln, 23.11.2004 - 22 U 77/04 (https://dejure.org/2004,3880)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.11.2004 - 22 U 77/04 (https://dejure.org/2004,3880)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. November 2004 - 22 U 77/04 (https://dejure.org/2004,3880)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BGB § 543; ; BGB § 546 Abs. 1; ; BGB § 550; ; BGB § 578; ; BGB § 580 a Abs. 2; ; BGB § 862; ; BGB § 863

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 § 543 § 550 § 578
    Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung eines Mietvertrages in einer ordentliche Kündigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietvertrag - Unterlassungsanspruch wegen Besitzstörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Bei gewerblichem Mietvertrag kann außerordentliche Kündigung in ordentliche umgedeutet werden

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Nicht jede fristlose Kündigung kann in eine ordentliche umgedeutet werden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.06.1999 - XII ZR 55/97

    Anforderungen der Schriftform des § 566 BGB an die Urkundeneinheit zwischen

    Auszug aus OLG Köln, 23.11.2004 - 22 U 77/04
    Es genügt die wechselseitige Bezugnahme im Vertrag und in der jeweiligen Anlage; auch wenn es daran fehlt, ist selbst das unschädlich, wenn die Anlage nur erläuternde Ergänzungen zum Vertrag oder unwesentliche Nebenbestimmungen enthält (vgl. BGH WUM, 99, 516 ff. = NJW 99, 2591 f.).

    Gleiches gilt, soweit ein Plan als Anlage zum Mietvertrag genommen worden ist (vgl. BGH WUM 1999, 516, 517, r. Sp).

  • BGH, 12.01.1981 - VIII ZR 332/79

    Voraussetzungen für die vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrages - Anspruch auf

    Auszug aus OLG Köln, 23.11.2004 - 22 U 77/04
    Ist dem Kündigungsschreiben - wie hier - nicht der Hinweis zu entnehmen, daß die Kündigung hilfsweise auch als ordentliche Kündigung ausdrücklich erklärt sein soll, so ist Voraussetzung einer Umdeutung jedenfalls, daß für den Kündigungsgegner eindeutig erkennbar ist, daß das Vertragsverhältnis vom Kündigenden auf jeden Fall beendet werden soll (vgl. BGH NJW 81, 976, 977 r.Sp.; Palandt-Heinrichs, § 140 BGB, Rdnr. 11; ebenso für den Fall der Kündigung eines Dienstverhältnisses, BGH NJW 98, 76).
  • BGH, 08.09.1997 - II ZR 165/96

    Umdeutung der außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführervertrages in eine

    Auszug aus OLG Köln, 23.11.2004 - 22 U 77/04
    Ist dem Kündigungsschreiben - wie hier - nicht der Hinweis zu entnehmen, daß die Kündigung hilfsweise auch als ordentliche Kündigung ausdrücklich erklärt sein soll, so ist Voraussetzung einer Umdeutung jedenfalls, daß für den Kündigungsgegner eindeutig erkennbar ist, daß das Vertragsverhältnis vom Kündigenden auf jeden Fall beendet werden soll (vgl. BGH NJW 81, 976, 977 r.Sp.; Palandt-Heinrichs, § 140 BGB, Rdnr. 11; ebenso für den Fall der Kündigung eines Dienstverhältnisses, BGH NJW 98, 76).
  • OLG Hamm, 16.02.2011 - 30 U 53/10

    Ein Mietvertrag genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 550 BGB bei

    Dies gilt selbst dann, wenn sich die betreffende Vertragspartei - wie hier - von dem Vertrag lösen möchte und selbst ohne schuldhaftes Handeln objektiv den Schriftformmangel herbeigeführt hat; ein solches Verhalten erscheint im Hinblick auf den Sinn und Zweck des § 550 BGB weder treuwidrig noch arglistig (so BGH, NJW 1977, 2072 - für notarielle Urkunden; a.A. allerdings OLG Köln, OLGR 2005, 55).
  • OLG Köln, 18.09.2015 - 1 U 28/15

    Anforderungen an die Schriftform eines Mietvertrages

    Auch der 22. Senat (OLG Köln, Urteil vom 23.11.2004, - 22 U 77/04 - , Rdnr.44, zitiert nach JURIS) hat hierzu klargestellt, dass es "in gravierendem Maße gegen Treu und Glauben verstoße", wenn ein Vermieter eine von ihm verursachte Schriftformverletzung später dazu nutzt, sich auf "eine nicht hinreichende Kennzeichnung von Vertretungsverhältnissen" zu berufen und über diesen Weg einen auf bestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag in einen solchen auf unbestimmte Zeit (§ 550 BGB) zu verändern.
  • OLG Dresden, 04.10.2006 - 8 U 639/06

    Schuldübernahme; Umdeutung; Verbraucherdarlehen; formnichtig; Zeitbestimmung

    Ihr Wille, die beiden Darlehensverträge in jedem Falle - wenn nicht zum 30.04.2003, dann zum 30.07.2004 - zu beenden, ging aus dem Kündigungsschreiben in Anbetracht des weiteren, den Parteien seinerzeit bekannten Lebenssachverhaltes eindeutig hervor (vgl. zu dieser Voraussetzung einer Umdeutung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung entsprechend § 140 BGB: BGH WM 1981, 253; OLG Köln OLGR 2005, 55; OLG Düsseldorf DWW 1990, 304; OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 337, jeweils für Pacht bzw. Miete).
  • OLG Hamm, 05.12.2008 - 30 U 220/07

    Keine Unwirksamkeit bei fehlender Schriftform

    Soweit zum Teil vertreten wird, es sei schon dann treuwidrig, sich auf den Schriftform zu berufen, wenn der Kündigende ohne schuldhaftes Handeln objektiv den Schriftformmangel herbeigeführt hat (vgl. OLG Köln OLG-Report 2005, 55; OLG Köln GuT 2005, 153; a. A. BGH NJW 1977, 2072), folgt der Senat dem nicht.
  • LG Düsseldorf, 11.05.2023 - 21 O 20/23

    Gelebter Vertrag entspricht nicht schriftlichem Vertrag: Schriftformverstoß!

    Eine Verantwortung des sich auf den Schriftformfehler Berufenden kann ebenfalls einen Rechtsmissbrauch begründen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.11.2004, Az. 22 U 77/04, BeckRS 2005, 01650, Rn. 35).
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