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   KG, 21.10.2002 - 27 W 340/02   

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https://dejure.org/2002,6521
KG, 21.10.2002 - 27 W 340/02 (https://dejure.org/2002,6521)
KG, Entscheidung vom 21.10.2002 - 27 W 340/02 (https://dejure.org/2002,6521)
KG, Entscheidung vom 21. Oktober 2002 - 27 W 340/02 (https://dejure.org/2002,6521)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen Festsetzung einer Beweisgebühr; Anhörung einer Partei (des Klägers) als kostenpflichtiges Beweismittel; Erfordernis eines Beweisbeschlusses

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Beweisgebühr - Anhörung des Klägers zu Beweiszwecken

  • Judicialis

    BRAGO § 31 Abs. 1 Ziffer 3; ; ZPO § 141; ; ZPO § 141 Abs. 1; ; ZPO § 273 Abs. 2 Ziffer 1; ; ZPO § 286; ; ZPO § 448; ; ZPO § 613

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Entstehen der Beweisgebühr bei Anhörung einer Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gebührenrecht - Parteianhörung als Beweisaufnahme

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Beweisgebühr für Parteianhörung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1215
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Düsseldorf, 15.05.2001 - 10 W 48/01

    Entstehen der Beweisgebühr bei Anhörung einer Partei ohne förmlichen

    Auszug aus KG, 21.10.2002 - 27 W 340/02
    Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass es für den Anfall der Beweisgebühr ausreiche, wenn sich klare Anhaltspunkte dafür ergäben, dass das Gericht seine Überzeugung nicht nur unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung gemäß § 286 ZPO, sondern gerade aus dem Inhalt der Angaben der Partei wie bei einer Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO gebildet habe, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass Sinn und Zweck der Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO sei, dem Mehraufwand des Rechtsanwalts an Zeit, Tätigkeit und Verantwortung Rechnung zu tragen (OLG Hamm MDR 2001, 414; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 133).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Anhörung als Partei ein gegensätzlicher Parteivortrag zur Überzeugung des Gerichts geklärt worden ist und das erkennende Gericht das Ergebnis der Parteianhörung wie einen erhobenen Beweis verwertet, wobei auch der Sinn und Zweck der Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO zu berücksichtigen ist, dass nämlich der Rechtsanwalt den Mehraufwand, der ihm durch eine Beweisaufnahme erwächst, vergütet erhalten soll (vgl.: OLG Hamm MDR 2001, Rdnr. 414; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, 133).

  • BGH, 14.06.1994 - VI ZR 260/93

    Kausalität unterbliebener Aufklärung über die Risiken eines Eingriffs

    Auszug aus KG, 21.10.2002 - 27 W 340/02
    Dies findet seine Begründung unter Verweisung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1990, 2928; NJW 1994, 2414) vor allem darin, dass die persönliche Anhörung der Partei nach § 141 ZPO im Arzthaftungsprozess auch dann erforderlich ist, wenn der schriftliche Sachvortrag unstreitig und vollständig ist, da die Anhörung der Überzeugungsbildung insbesondere zu der Frage dient, ob der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung seine Zustimmung zum ärztlichen Eingriff gegeben hätte (vgl.: OLG Nürnberg NJW-RR 1997, 127).
  • BGH, 26.06.1990 - VI ZR 289/89

    Aufklärungspflicht des Arztes vor einer Operation; Darlegungs- und Beweislast bei

    Auszug aus KG, 21.10.2002 - 27 W 340/02
    Dies findet seine Begründung unter Verweisung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1990, 2928; NJW 1994, 2414) vor allem darin, dass die persönliche Anhörung der Partei nach § 141 ZPO im Arzthaftungsprozess auch dann erforderlich ist, wenn der schriftliche Sachvortrag unstreitig und vollständig ist, da die Anhörung der Überzeugungsbildung insbesondere zu der Frage dient, ob der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung seine Zustimmung zum ärztlichen Eingriff gegeben hätte (vgl.: OLG Nürnberg NJW-RR 1997, 127).
  • BGH, 03.07.1967 - VII ZR 48/65

    Würdigung des Sachvortrages aus Anlaß der Anhörung einer Partei

    Auszug aus KG, 21.10.2002 - 27 W 340/02
    Im Übrigen verneint die wohl überwiegende Meinung den Anfall einer Beweisgebühr, selbst wenn das Gericht die Sachdarstellung der Partei im Urteil verwertet, weil die bloße Anhörung der Partei keine Beweisaufnahme darstelle, die förmlichen Voraussetzungen der Parteivernehmung nicht vorlägen und unter Verweisung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH MDR 1967, 834) eine bloß informatorische Anhörung nicht Beweiszwecken, sondern nur der Klarstellung und Ergänzung des Sachvortrages diene (OLG Stuttgart MDR 1981, 945; OLG Hamm MDR 1987, 417, 418; vgl. auch: Mümmler, Anmerkung zu OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 350 m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 16.07.1996 - 4 W 1923/96

    Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr bei Parteianhörung im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus KG, 21.10.2002 - 27 W 340/02
    Dies findet seine Begründung unter Verweisung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1990, 2928; NJW 1994, 2414) vor allem darin, dass die persönliche Anhörung der Partei nach § 141 ZPO im Arzthaftungsprozess auch dann erforderlich ist, wenn der schriftliche Sachvortrag unstreitig und vollständig ist, da die Anhörung der Überzeugungsbildung insbesondere zu der Frage dient, ob der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung seine Zustimmung zum ärztlichen Eingriff gegeben hätte (vgl.: OLG Nürnberg NJW-RR 1997, 127).
  • OLG Hamburg, 12.10.2000 - 8 W 246/00

    Voraussetzungen für den Anfall einer Beweisgebühr bei Parteianhörung

    Auszug aus KG, 21.10.2002 - 27 W 340/02
    Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass es für den Anfall der Beweisgebühr ausreiche, wenn sich klare Anhaltspunkte dafür ergäben, dass das Gericht seine Überzeugung nicht nur unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung gemäß § 286 ZPO, sondern gerade aus dem Inhalt der Angaben der Partei wie bei einer Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO gebildet habe, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass Sinn und Zweck der Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Ziffer 3 BRAGO sei, dem Mehraufwand des Rechtsanwalts an Zeit, Tätigkeit und Verantwortung Rechnung zu tragen (OLG Hamm MDR 2001, 414; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 133).
  • OVG Berlin, 02.03.1993 - 7 K 18.91

    Klageerhebung; Zeitpunkt; Prozeßkostenhilfe; Erstinstanzliches Verfahren

    Auszug aus KG, 21.10.2002 - 27 W 340/02
    Im Übrigen verneint die wohl überwiegende Meinung den Anfall einer Beweisgebühr, selbst wenn das Gericht die Sachdarstellung der Partei im Urteil verwertet, weil die bloße Anhörung der Partei keine Beweisaufnahme darstelle, die förmlichen Voraussetzungen der Parteivernehmung nicht vorlägen und unter Verweisung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH MDR 1967, 834) eine bloß informatorische Anhörung nicht Beweiszwecken, sondern nur der Klarstellung und Ergänzung des Sachvortrages diene (OLG Stuttgart MDR 1981, 945; OLG Hamm MDR 1987, 417, 418; vgl. auch: Mümmler, Anmerkung zu OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 350 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 10.09.1985 - 23 W 193/85
    Auszug aus KG, 21.10.2002 - 27 W 340/02
    Im Übrigen verneint die wohl überwiegende Meinung den Anfall einer Beweisgebühr, selbst wenn das Gericht die Sachdarstellung der Partei im Urteil verwertet, weil die bloße Anhörung der Partei keine Beweisaufnahme darstelle, die förmlichen Voraussetzungen der Parteivernehmung nicht vorlägen und unter Verweisung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH MDR 1967, 834) eine bloß informatorische Anhörung nicht Beweiszwecken, sondern nur der Klarstellung und Ergänzung des Sachvortrages diene (OLG Stuttgart MDR 1981, 945; OLG Hamm MDR 1987, 417, 418; vgl. auch: Mümmler, Anmerkung zu OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 350 m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 21.05.1981 - 8 W 169/81
    Auszug aus KG, 21.10.2002 - 27 W 340/02
    Im Übrigen verneint die wohl überwiegende Meinung den Anfall einer Beweisgebühr, selbst wenn das Gericht die Sachdarstellung der Partei im Urteil verwertet, weil die bloße Anhörung der Partei keine Beweisaufnahme darstelle, die förmlichen Voraussetzungen der Parteivernehmung nicht vorlägen und unter Verweisung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH MDR 1967, 834) eine bloß informatorische Anhörung nicht Beweiszwecken, sondern nur der Klarstellung und Ergänzung des Sachvortrages diene (OLG Stuttgart MDR 1981, 945; OLG Hamm MDR 1987, 417, 418; vgl. auch: Mümmler, Anmerkung zu OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 350 m. w. N.).
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