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   AG Köln, 17.12.2015 - 271 C 227/15   

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AG Köln, 17.12.2015 - 271 C 227/15 (https://dejure.org/2015,77539)
AG Köln, Entscheidung vom 17.12.2015 - 271 C 227/15 (https://dejure.org/2015,77539)
AG Köln, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 271 C 227/15 (https://dejure.org/2015,77539)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Auszug aus AG Köln, 17.12.2015 - 271 C 227/15
    Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des hiesigen OLG-Bezirks einschließlich der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22. Februar 2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18. März 2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28. April 2009, 11 S 116/08).

    Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28. April 2009, 11 S 116/08).

    Dies hat der BGH jüngst erneut bestätigt (BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09).

    Die Anwendung der Schwacke-Liste kann allenfalls dann zur Schätzung ungeeignet sein, wenn der Schädiger umfassenden Sachvortrag dazu hält und insoweit Beweis antritt, dass dem Geschädigten im fraglichen Zeitraum eine Anmietung mit denselben Leistungen zu wesentlich günstigeren Preisen bei konkret benannten bestimmten anderen Mietwagenunternehmen möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011, Az.: VI ZR 353/09).

    Insgesamt verbleibt es nach Auffassung des Gerichts trotz der Vielzahl der von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen bei der Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage, welche durch den Bundesgerichtshof nicht in Frage gestellt wurde (BGH, Urteil vom 19. Januar 2010, VI ZR 112/09; BGH, Urteil vom 22. Februar 2011, VI ZR 353/09).

  • OLG Köln, 18.08.2010 - 5 U 44/10

    Umfang der Ersatzpflicht hinsichtlich unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Köln, 17.12.2015 - 271 C 227/15
    Auch die zuständige Berufungskammer sieht solche Mängel nicht schon darin, dass etwa der Fraunhofer Mietpreisspiegel geringere Preise ausweist (vgl. LG Köln, Urteil vom 10. November 2009, 11 S 400/09 und Urteil vom 15. Dezember 2009, 11 S 394/08; vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 18. August 2010, 5 U 44/10).

    Von einem Geschädigten kann nicht verlangt werden, dass er in Zeiten hoher Internetkriminalität seine Kreditkartendaten im Internet angibt und sich hierdurch einem Missbrauchsrisiko aussetzt (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 18. August 2010, Az: 5 U 44/10).

    Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Geschädigte auf die Zustellung und Abholung angewiesen war, da er gemäß § 249 BGB so zu stellen ist, als wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.8.2010, 5 U 44/10 - juris).

    Das bloß pauschale Bestreiten mit Nichtwissen reicht vorliegend nicht aus, um diese Abrechnungsposition zu Fall zu bringen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.8.2010, 5 U 44/10 - juris).

  • OLG Köln, 01.07.2014 - 15 U 31/14

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Köln, 17.12.2015 - 271 C 227/15
    Hierzu hätte es konkreten Vortrags dazu bedurft, dass die Klägerin über unterschiedliche Preise für den Fall einer Vorfinanzierung und/oder Stellung einer Kaution einerseits oder den Verzicht hierauf andererseits informiert wurden, zu einer Vorfinanzierung und/oder Kautionsstellung indes nicht in der Lage oder nicht bereit gewesen sei, sowie einer Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe, weil allein die Klägerin hierzu aus eigener Kenntnis entsprechende Angaben machen können und müssen (§ 138 ZPO), während sich die entsprechenden Vorgänge außerhalb des Wahrnehmungsbereichs der Beklagten ereignet haben (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01. Juli 2014 - I-15 U 31/14, 15 U 31/14 -, juris).

    Denn es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der geschädigte Mieter eines Unfallersatzwagens dieses nicht nach Ablauf einer bestimmten Zeitperiode zurückgeben und - bei weiterem Bedarf - gegen ein anderes eintauschen können soll (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01. Juli 2014 - I-15 U 31/14, 15 U 31/14 -, juris).

    Ohne das Hinzutreten weiterer, hier indessen nicht ersichtlicher Umstände, die ausnahmsweise auch nach Ablauf dieses Zeitraums eine besondere Eilbedürftigkeit begründen, lässt sich daher auch unter dem Aspekt einer unfallbedingten Eil- oder Notsituation ein Zuschlag auf die Normalmietpreise nicht als berechtigt erachten (OLG Köln, Urteil vom 01. Juli 2014 - I-15 U 31/14, 15 U 31/14 -, juris).

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus AG Köln, 17.12.2015 - 271 C 227/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11, in: NJW 2013, 1870 ff.- dort Rn. 15 ff gem. juris), der sich das Gericht anschließt, kommt als einziges Kriterium, das einen pauschalen Aufschlag wegen der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts rechtfertigen könnte, ernsthaft nur die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Vorfinanzierung der Mietwagenkosten und/oder die Stellung einer Kaution durch den Geschädigten mittels Einsatzes einer Kreditkarte oder auf andere Weise (z.B. durch Vorauszahlung) in Betracht.

    Die in höchstrichterlicher Rechtsprechung verneinte Anforderung (vgl. BGH, Urteil vom 05. März 2013 - VI ZR 245/11, in: NJW 2013, 1870 ff.- dort Rn. 19 gem. juris), dass der Geschädigte "von sich aus" zu seiner finanziellen Situation vorzutragen gehalten sei, wird hierdurch nicht begründet.

    Mit der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.03.2013, VI ZR 245/11) ist von der Ersatzfähigkeit von Nebenkosten für Winterreifen auszugehen.

  • OLG Köln, 30.07.2013 - 15 U 212/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Köln, 17.12.2015 - 271 C 227/15
    Die Nebenkosten für Zustellung und Abholung sind nicht in dem Grundtarif der zur Schätzung herangezogenen Schwackeliste beinhaltet, sodass diese gesondert abzurechnen und geltend zu machen sind, sofern sie tatsächlich angefallen sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.07.2013, 15 U 212/12 - juris).

    Diese Kosten sind nämlich dann erforderlich im Sinne des § 249 BGB, wenn davon auszugehen ist, dass im Geschäftszeitraum ein Aufschlag für die Bereifung mit Winterreifen in diesem Geschäftszweig üblich gewesen ist, wovon insbesondere in den Wintermonaten nach der Rechtsprechung des OLG Köln auszugehen ist (vgl. Urteil vom 30.07.2013 15 U 212/12).

  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Köln, 17.12.2015 - 271 C 227/15
    Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des hiesigen OLG-Bezirks einschließlich der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22. Februar 2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18. März 2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28. April 2009, 11 S 116/08).

    Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28. April 2009, 11 S 116/08).

  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Köln, 17.12.2015 - 271 C 227/15
    Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des hiesigen OLG-Bezirks einschließlich der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22. Februar 2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18. März 2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28. April 2009, 11 S 116/08).

    Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28. April 2009, 11 S 116/08).

  • LG Köln, 28.04.2009 - 11 S 116/08
    Auszug aus AG Köln, 17.12.2015 - 271 C 227/15
    Dieser Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie des hiesigen OLG-Bezirks einschließlich der zuständigen Berufungskammer in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels (Modus) bzw. des arithmetischen Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten geschätzt werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH Urteil vom 22. Februar 2011, VI ZR 353/09; OLG Köln, Urteil vom 18. März 2011, 19 U 145/10; LG Köln, Urteil vom 28. April 2009, 11 S 116/08).

    Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels ist zulässig, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel an der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich in erheblichem Umfang auf den zu entscheidenden Fall auswirken (vgl. BGH, NJW 2006, 2106; BGH, NJW 2008, 1519; BGH, Urteil vom 22.02.2011, VI ZR 353/09; LG Köln, Urteil vom 28. April 2009, 11 S 116/08).

  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus AG Köln, 17.12.2015 - 271 C 227/15
    Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls voll- oder teilkaskoversichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse der Kunden, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit höherwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (OLG Köln, NZV 2007, 199).
  • OLG Köln, 10.07.2012 - 15 U 204/11

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Köln, 17.12.2015 - 271 C 227/15
    Das pauschale Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen, dass die angemieteten Fahrzeuge über ein solches Navigationsgerät verfügten, erfolgte ersichtlich "ins Blaue hinein" und ist im Hinblick auf den substantiierten und belegten Vortrag der Klägerin unerheblich (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10.07.2012, 15 U 204/11 -juris).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 139/08

    Erstattung von Mietwagenkosten nach Kfz-Unfall: Darlegungs- und Beweislast für

  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

  • OLG Köln, 01.08.2013 - 15 U 9/12

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 18.03.2011 - 19 U 145/10

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • OLG Köln, 08.11.2011 - 15 U 54/11

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • LG Köln, 27.07.2010 - 11 S 251/09

    Anmietung eines Mietfahrzeuges aufgrund Verkehrsunfalls i.R.e.

  • LG Mönchengladbach, 06.08.2010 - 5 S 111/09

    Ersatz von Mietwagenkosten als Herstellungsaufwand bei wirtschaftlicher

  • LG Köln, 10.08.2016 - 9 S 37/16

    Zahlung von Mietwagenkosten als Herstellungsaufwand i.R.e.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2015 - Az. 271 C 227/15 - abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:.
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