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   BGH, 04.04.2002 - 3 ARs 17/02   

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https://dejure.org/2002,1659
BGH, 04.04.2002 - 3 ARs 17/02 (https://dejure.org/2002,1659)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2002 - 3 ARs 17/02 (https://dejure.org/2002,1659)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2002 - 3 ARs 17/02 (https://dejure.org/2002,1659)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 15 StPO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
    Übertragung der Untersuchung und Entscheidung in einer Strafsache an ein anderes als das an sich zuständige Gericht; Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (Terrorismus; Al Quaida); gesetzlicher Richter; Hauptverhandlung außerhalb des Bezirks des zuständigen Gerichts

  • lexetius.com

    StPO § 15

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Prozeß gegen mutmaßliche Al - Quaida - Terroristen verbleibt in Frankfurt

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Prozeß gegen mutmaßliche Al - Quaida - Terroristen verbleibt in Frankfurt

  • faz.net (Pressemeldung, 04.04.2002)

    Al-Qaida-Prozess findet wie geplant in Frankfurt statt

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Prozess gegen mutmaßliche El-Kaida-Terroristen bleibt in Frankfurt // Verlegung nach Stammheim abgelehnt

Papierfundstellen

  • BGHSt 47, 275
  • NJW 2002, 1589
  • NStZ 2002, 442
  • StV 2002, 292
  • JR 2002, 432
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.10.1968 - 2 ARs 291/68

    Ergehen eines Strafurteils in Abwesenheit des Angeklagten - Antrag auf

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - 3 ARs 17/02
    Das zuständige Gericht ist durch die Strafprozeßordnung nicht gehindert, die Hauptverhandlung, wenn es dies nach pflichtgemäßem Ermessen für geboten erachtet, sogar außerhalb seines Bezirks durchzuführen (BGHSt 22, 250, 255).
  • RG, 15.06.1911 - 86/11

    Ist wenn nach § 12 Abs. 2 St.P.O. die Verhandlung und Entscheidung einer

    Auszug aus BGH, 04.04.2002 - 3 ARs 17/02
    Die Voraussetzungen für eine von Amts wegen - und deshalb auch auf Anregung verfahrensunbeteiligter Dritter - zu prüfende (Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 15 Rdn. 16; RGSt 45, 67, 69) Übertragung nach § 15 StPO wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind nicht gegeben.
  • BGH, 12.03.2019 - 2 ARs 69/19

    Prozess gegen syrischen Staatsangehörigen wegen Totschlags verbleibt in Sachsen

    Eine Verlegung kommt zudem nur dann in Betracht, wenn die Gefahr ihren Ursprung gerade in der Durchführung der Verhandlung vor dem an sich zuständigen Gericht hat und nicht auf andere Weise als durch einen Eingriff in das gesetzliche Zuständigkeitssystem beseitigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2002 - 3 ARs 17/02, BGHSt 47, 275).
  • BGH, 12.08.2021 - 2 ARs 230/21

    Antrag auf Übertragung der Sache an ein Landgericht außerhalb des Bezirks des

    Der Senat kann im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2002 - 3 ARs 17/02, BGHSt 47, 275, 276) weder den Verfahrensakten noch der Begründung des Antragstellers entnehmen, dass ausgehend von den behaupteten Vorfällen vor dem Landgericht München I eine solche Gefahr für einen Verfahrensbeteiligten von sämtlichen Landgerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts München (vgl. Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaate Bayern, bay. GVBl. 2018, 545) ausgeht.
  • OLG Dresden, 18.09.2009 - 3 ARs 35/09

    Voraussetzungen für eine Übertragung der Strafsache an ein anderes Landgericht

    Als Vorschrift, die dem "zunächst oberen Gericht" einräumt, ein nach den § 7 ff. StPO eigentlich nicht zuständiges Gericht mit der Verhandlung und Entscheidung einer Sache zu beauftragen, berührt § 15 StPO das mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzip des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ) und ist deshalb restriktiv auszulegen (BGHSt 47, 275 m.w.N.).
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