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   BVerwG, 07.05.1998 - 3 B 208.97   

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https://dejure.org/1998,12516
BVerwG, 07.05.1998 - 3 B 208.97 (https://dejure.org/1998,12516)
BVerwG, Entscheidung vom 07.05.1998 - 3 B 208.97 (https://dejure.org/1998,12516)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Mai 1998 - 3 B 208.97 (https://dejure.org/1998,12516)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs - Fehlerhafte Zustellung eines Anhörungsschreibens - Nichtvorliegen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 17.11.1994 - 1 B 42.94

    Anhörungsmitteilung - Unterzeichnung der gesetzten Frist - Nichterfolgen einer

    Auszug aus BVerwG, 07.05.1998 - 3 B 208.97
    Da dem Kläger in dem Anhörungsschreiben eine Äußerungsfrist gesetzt wurde, mußte das Schreiben nach § 56 Abs. 1 VwGO zugestellt werden (vgl. Beschluß vom 17. November 1994 - BVerwG 1 B 42.94 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 11).
  • BVerwG, 14.03.2002 - 1 C 15.01

    Vereinfachtes Berufungsverfahren; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Nur dem trägt die Streichung des früheren Ausnahmevorbehalts in § 130 a Satz 1 VwGO Rechnung (vgl. Beschluss vom 7. Mai 1998 - BVerwG 3 B 208.97 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 25).
  • BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98

    Mündliche Verhandlung, Beweisaufnahme, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung;

    Ob Art. 6 Abs. 1 EMRK bereits stets Genüge getan ist, wenn in einem mehrere Instanzen umfassenden Verfahren die Verfahrensbeteiligten zumindest in einer Instanz die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erzwingen können, bedarf hier keiner näheren Erörterung (so BVerwG, Beschluß vom 26. Februar 1998 - BVerwG 9 B 169.98 - juris; Beschluß vom 28. September 1995 - BVerwG 1 B 21.95 - Buchholz 310 § 84 VwGO Nr. 3; Beschluß vom 7. Mai 1998 - BVerwG 3 B 208.97 - juris; Beschluß vom 2. August 1995 - BVerwG 9 B 303.95 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 26 = DVBl 1996, 105).
  • BVerwG, 02.08.2000 - 9 B 338.00

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im Fall einer weiten Auslegung eines

    Die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des § 130 a VwGO in der geltenden Fassung legen indessen - gerade auch vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber beabsichtigten generellen Einhaltung des Art. 6 Abs. 1 EMRK - eine Auslegung dahin gehend nahe, dass ein vereinfachtes Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung allgemein (und darum auch im Asylrechtsstreit) nur stattfinden darf, wenn der in der Berufungsinstanz letztlich Unterliegende sein Begehren zumindest in einer mündlichen Verhandlung im Instanzenzug vorbringen konnte (vgl. Beschlüsse vom 7. Mai 1998 - BVerwG 3 B 208.97 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 25 und vom 15. Dezember 1999 - BVerwG 5 B 38.99 - [juris]).
  • BVerwG, 15.12.1999 - 5 B 38.99
    So heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf (BTDrucks 13/3993 S. 12 zu Nummer 8 [ § 84 VwGO]): "Mit Rücksicht auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl II 1952 S. 686) muß gewährleistet werden, daß in einer Instanz über das Rechtsschutzbegehren mündlich verhandelt wird." Dieser Zielsetzung des Gesetzes folgend, darf nicht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß nach § 130 a VwGO entschieden werden, wenn - wie hier - gegen einen Gerichtsbescheid nicht mündliche Verhandlung beantragt, sondern nur Berufung eingelegt werden konnte (vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 7. Mai 1998 - BVerwG 3 B 208.97 - [Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 25]).
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