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   ArbG Göttingen, 20.03.2002 - 3 Ca 574/01   

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https://dejure.org/2002,24633
ArbG Göttingen, 20.03.2002 - 3 Ca 574/01 (https://dejure.org/2002,24633)
ArbG Göttingen, Entscheidung vom 20.03.2002 - 3 Ca 574/01 (https://dejure.org/2002,24633)
ArbG Göttingen, Entscheidung vom 20. März 2002 - 3 Ca 574/01 (https://dejure.org/2002,24633)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; § 256 ZPO; Anlage 6 Abs. 12 ETV-Arb; § 20 ETV-Arb; § 22 Abs. 4 ETV-Arb; § 4 Abs. 2 TzBfG; § 22 Abs. 1 TzBfG; § 24 ETV-Arb; § 25 ETV-Arb; § 38 MTV-Arb; Art. 9 Abs. 3 GG
    Ausnahmen vom Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage; Unzulässigkeit der Verweigerung der Besitzstandszulagen nach §§ 24 und 25 ETV-Arb; Zulässigkeit von Stichtags-Regelungen im Tarifvertrag; Rechtsfolgen des unbestimmten Verzichts auf ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausnahmen vom Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage; Unzulässigkeit der Verweigerung der Besitzstandszulagen nach §§ 24 und 25 ETV-Arb; Zulässigkeit von Stichtags-Regelungen im Tarifvertrag; Rechtsfolgen des unbestimmten Verzichts auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 563/99

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus ArbG Göttingen, 20.03.2002 - 3 Ca 574/01
    Zu Unrecht versucht die Beklagte das Diskriminierungsverbot aus § 4 Abs. 2 TzBfG durch die im Rahmen eines obiter dictum angedeute Auffassung des 4. Senats des BAG (Urteil vom 30.08.2000, 4 AZR 593/99, NZA 2001, Seite 613 - 618 [BAG 30.08.2000 - 4 AZR 563/99] ) zu relativieren, wonach die Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages keiner unmittelbaren Bindung an Artikel 3 Abs. 1 Grundgesezt unterliegen, sondern mit Rücksicht auf die in Artikel 9 Abs. 3 geschützte Tarifautonomie nur die Willkür-Grenze zu beachten hätten.

    Ferner müßte die Beklagte zur Herausarbeitung etwaiger Differenzierungsgründe zunächst auf der Basis substantiierten Tatsachenvortrages darlegen, dass es sich bei den bei ihr befristet beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern um eine nach sozialen Kriterien und der Interessenlage vergleichbar homogene Arbeitnehmergruppe handelt wie sie beispielsweise die bei Volkswagen beschäftigten Werksstudenten darstellen, welche Gegenstand der Entscheidung des BAG vom 30.08.2000 (4 AZR 563/99 ) waren.

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus ArbG Göttingen, 20.03.2002 - 3 Ca 574/01
    Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftlich Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. Urteil d. BAG vom 07.03.1995, 3 AZR 282/94 , NZA 1996, S. 48 ff.).
  • LAG Niedersachsen, 15.05.2003 - 4 Sa 690/02

    Anspruch aus arbeitsrechtlichem Gleichbehandlungsgrundsatz bei ausschliesslicher

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Göttingen vom 20.03.2002 - 3 Ca 574/01 - abgeändert.

    das Urteil des ArbG Göttingen vom 20.03.2002 - 3 Ca 574/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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