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   FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 3 K 1681/19   

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https://dejure.org/2019,51328
FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 3 K 1681/19 (https://dejure.org/2019,51328)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.12.2019 - 3 K 1681/19 (https://dejure.org/2019,51328)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. Dezember 2019 - 3 K 1681/19 (https://dejure.org/2019,51328)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 4 Abs 1 S 2 EStG 2009, § 4 Abs 3 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2009, § 6 Abs 1 Nr 4 S 3 EStG 2009, § 163 AO
    Ermittlung des Entnahmewerts für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw bei Fehlen eines Fahrtenbuchs - Anwendung der sog. 1%-Regelung - Kein Anspruch auf sog. Kostendeckelung - Zeitanteilige Einbeziehung einer Leasing-Sonderzahlung in die "Gesamtkosten"

  • IWW

    AO § 163; AO § 85; EStG § 11 Abs. 2 Satz 1; EStG § 4 Abs. 3, 6 Abs. 7 Nr. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3; GG Art. 20 Abs. 3
    AO, EStG, GG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1%-Methode; Billigkeitsmaßnahme; Entnahme; Kostendeckelung; Private Nutzung betrieblicher PKW; Keine Kostendeckelung durch Billigkeitserlass bei privater Nutzung betrieblicher PKW

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Private Kfz-Nutzung | Steuersparmodell "Kostendeckelung bei Leasing" auf dem Prüfungstand

  • IWW (Kurzinformation)

    Praxis-Pkw | Steuermodell "Kostendeckelung bei Leasing" liegt jetzt beim BFH

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Ermittlung des Entnahmewerts für die private Nutzung eines betrieblichen Pkw nach der sog. 1%-Methode oder der Fahrtenbuch-Methode; Kostendeckelung aus Billigkeitsgründen als Ausnahme

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Leasing: Deckelung des Entnahmewerts bei privater Nutzung eines überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
    Besonderheiten bei Leasingfahrzeugen
    Leasingsonderzahlungen
    Pkw-Nutzung
    Privatfahrten
    Listenpreismethode für Privatfahrten
    Kostendeckelung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 27/14

    Fahrtenbuchmethode; Leasingsonderzahlung - Bloß zeitanteilige Berücksichtigung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 3 K 1681/19
    Dies entspreche auch den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 3. September 2015, Az. VI R 27/14.

    Das BFH-Urteil vom 3. September 2015, Az. VI R 27/14 sei nicht anzuwenden, da es nur zu einem bilanzierenden Arbeitgeber ergangen sei.

    32 Dies entspricht überdies den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 3. September 2015 (Az. VI R 27/14), in dem der BFH zwar nur eine Entscheidung zur Entnahme aus dem Betriebsvermögen eines bilanzierenden Steuerpflichtigen getroffen hatte.

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat, dies insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 28. November 2016 (Az. GrS 1/15) auf die vorliegende Billigkeitsregelung im BMF-Schreiben vom 18. November 2009 sowie im Hinblick auf die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 3. September 2015 (Az. VI R 27/14) auf nichtbilanzierende Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 3 K 1681/19
    Damit würde eine strukturelle Gesetzeskorrektur vorgenommen und gegen das sowohl verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) als auch einfachrechtlich in § 85 Satz 1 AO normierte Legalitätsprinzip verstoßen (vgl. BFH, Beschluss vom 28. November 2016 - GrS 1/15 -, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393).

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat, dies insbesondere im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 28. November 2016 (Az. GrS 1/15) auf die vorliegende Billigkeitsregelung im BMF-Schreiben vom 18. November 2009 sowie im Hinblick auf die Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 3. September 2015 (Az. VI R 27/14) auf nichtbilanzierende Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.12.2016 - 6 K 2485/13

    GmbH & Co. KG keine Organgesellschaft - Auswirkungen eines Gesamtplans bei der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 3 K 1681/19
    Die Finanzverwaltung hat damit in einer für das Gericht auch maßgeblichen Form (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08 Dezember 2016 - 6 K 2485/13 -, EFG 2017, 343) ausgedrückt, wie sie das frühere BMF-Schreiben vom 18. November 2009 verstanden sehen will, sodass aus insofern kein Anspruch auf Nichtberücksichtigung der im Jahr 2015 abgeflossenen Aufwendungen bei der Prüfung der Kostendeckelung bestand.
  • BFH, 11.07.2007 - XI R 25/05

    Verbleibender Verlustabzug; erstmalige Feststellung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 3 K 1681/19
    Da es bei einer Verpflichtungsklage auf die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt (BFH, Urteil vom 11. Juli 2007 - XI R 25/05 -, BFH/NV 2007, 2261), könnte das Gericht die Berücksichtigung der im Jahr 2015 abgeflossenen Aufwendungen wegen der durch die Fachinformation vom 8. November 2018 überholten und hinsichtlich der Leasing-Sonderzahlungen klar ablehnenden Verwaltungsauffassung nicht mehr aussprechen.
  • BFH, 15.05.2018 - X R 28/15

    Anwendung der 1 %-Regelung in Fällen, in denen die hiernach ermittelte

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 3 K 1681/19
    Hierzu zählen die Nutzung neuer oder gebrauchter bzw. teurer oder preiswerter Kfz, der unterschiedliche Umfang der betrieblichen bzw. privaten Nutzung, die unterschiedliche Nutzungsdauer von betrieblichen Kraftfahrzeugen, die divergierenden Möglichkeiten der AfA und die unterschiedliche Höhe von Umsatzsteuersätzen (vgl. zuletzt etwa BFH, Urteil vom 09 November 2017 - III R 20/16 -, BFHE 260, 113, BStBl II 2018, 278; BFH, Urteil vom 15. Mai 2018 - X R 28/15 -, BFHE 261, 492, BStBl II 2018, 712; BFH, Urteil vom 08 November 2018 - III R 13/16 -, BFHE 263, 158, BStBl II 2019, 229 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 13.05.2015 - III R 26/14

    Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 3 K 1681/19
    Eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von § 87a Abs. 3 Satz 2 AO ist nicht erforderlich, da auch bei schriftlicher Einreichung keine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist (BFH, Urteil vom 13. Mai 2015 - III R 26/14 -, BFHE 250, 12, BStBl II 2015, 790).
  • BFH, 09.11.2017 - III R 20/16

    Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs - Schätzung des

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 3 K 1681/19
    Hierzu zählen die Nutzung neuer oder gebrauchter bzw. teurer oder preiswerter Kfz, der unterschiedliche Umfang der betrieblichen bzw. privaten Nutzung, die unterschiedliche Nutzungsdauer von betrieblichen Kraftfahrzeugen, die divergierenden Möglichkeiten der AfA und die unterschiedliche Höhe von Umsatzsteuersätzen (vgl. zuletzt etwa BFH, Urteil vom 09 November 2017 - III R 20/16 -, BFHE 260, 113, BStBl II 2018, 278; BFH, Urteil vom 15. Mai 2018 - X R 28/15 -, BFHE 261, 492, BStBl II 2018, 712; BFH, Urteil vom 08 November 2018 - III R 13/16 -, BFHE 263, 158, BStBl II 2019, 229 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 08.11.2018 - III R 13/16

    Private Pkw-Nutzung im Taxigewerbe: Definition des Listenpreises bei Anwendung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 3 K 1681/19
    Hierzu zählen die Nutzung neuer oder gebrauchter bzw. teurer oder preiswerter Kfz, der unterschiedliche Umfang der betrieblichen bzw. privaten Nutzung, die unterschiedliche Nutzungsdauer von betrieblichen Kraftfahrzeugen, die divergierenden Möglichkeiten der AfA und die unterschiedliche Höhe von Umsatzsteuersätzen (vgl. zuletzt etwa BFH, Urteil vom 09 November 2017 - III R 20/16 -, BFHE 260, 113, BStBl II 2018, 278; BFH, Urteil vom 15. Mai 2018 - X R 28/15 -, BFHE 261, 492, BStBl II 2018, 712; BFH, Urteil vom 08 November 2018 - III R 13/16 -, BFHE 263, 158, BStBl II 2019, 229 mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 16.01.1975 - IV R 180/71

    Gewinnermittlung - Schulderlaß - Honorarforderung - Private Gründe - Entnahme -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 3 K 1681/19
    Auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist der Wert einer Entnahme dem Gewinn hinzuzurechnen (ständige Rechtsprechung seit BFH, Urteil vom 16. Januar 1975 - IV R 180/71 -, BFHE 115, 202, BStBl II 1975, 526; BFH, Urteil vom 31. Oktober 1978 - VIII R 196/77 -, BFHE 127, 168, BStBl II 1979, 401; BFH, Urteil vom 12. März 1992 - IV R 31/91 -, BFH/NV 1993, 405).
  • BFH, 03.02.2010 - IV R 45/07

    Nach der 1 %-Regelung ermittelte Entnahme für die private PKW-Nutzung bei

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 3 K 1681/19
    Nur wenn sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG wegen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nicht eingreift, ist die Nutzungsentnahme nach allgemeinen Regeln mit dem darauf entfallenden Aufwand zu bewerten (BFH, Urteil vom 3. Februar 2010 - IV R 45/07 -, BFHE 228, 312, BStBl II 2010, 689).
  • BFH, 14.11.2007 - XI R 37/06

    Berechnung des Entnahmegewinns bei überhöht in Anspruch genommenen Gebäude-AfA

  • BFH, 31.10.1978 - VIII R 196/77

    Eigentumswohnung - Eheleute - Betriebsausgabe - Werbungskosten -

  • BFH, 12.03.1992 - IV R 31/91

    Wertung des Beginns von Umbaumaßnahmen als Entnahme

  • BFH, 17.05.2022 - VIII R 11/20

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 17.05.2022 VIII R 26/20 -

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.12.2019 - 3 K 1681/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 519 veröffentlichtem Urteil vom 10.12.2019 - 3 K 1681/19 ab.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 10.12.2019 - 3 K 1681/19 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 21.03.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.07.2019 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Klägers der Entnahmewert für die Privatnutzung des Kfz in Höhe von 5.797 EUR angesetzt wird.

  • FG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - 5 K 194/18

    Private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges: Berücksichtigung eines

    Auch daraus folgt, dass von den Gesamtkosten im Sinne des vorstehenden BMF-Schreibens die Leasing-Sonderzahlungen umfasst sind (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2019, 3 K 1681/19, EFG 2020, 519).

    Ob für die Billigkeitsregelung der Verwaltung im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.05.2018, X R 28/15, BStBl. II 2018, 712, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht -BverfG- unter 2 BvR 2129/18, in welcher der BFH ausführt, dass schon allein der Aspekt der Möglichkeit des Nachweises des tatsächlichen Sachverhaltes ausreichend sei, um Bedenken in Bezug auf eine Übermaßbesteuerung in den Fällen, in denen die zu versteuernde Nutzungsentnahme die Gesamtaufwendungen übersteige, entgegenzutreten) insgesamt kein Raum mehr besteht (so FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.12.2019, 3 K 1681/19, EFG 2020, 519 unter Heranziehung der Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats des BFH zur Gesetzwidrigkeit des sog. Sanierungserlasses - BFH, Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15 -), braucht der Senat daher nicht zu entscheiden.

  • VG Saarlouis, 12.02.2020 - 3 K 1679/19

    Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes

    Die Klägerin und ihr Lebensgefährte, der unter dem Aktenzeichen 3 K 1681/19 ein Asylverfahren betreibt, sind libanesische Staatsangehörige und reisten nach ihren Angaben am 01.11.2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.

    Die Kammer hat die Klage 3 K 1681/19 des Lebensgefährten der Klägerin mit Urteil vom 12.02.2020 als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung subsidiären Schutzes gerichtet war; im Übrigen hat sie die Klage abgewiesen.

    Wegen den weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 K 1679/19 und 3 K 1681/19 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Landratsamtes Enzkreis -Amt für Migration und Flüchtlinge, Asylrecht- verwiesen, der zum Gegenstand er mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.

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