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   OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2004 - 3 M 76/03   

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https://dejure.org/2004,25043
OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2004 - 3 M 76/03 (https://dejure.org/2004,25043)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30.04.2004 - 3 M 76/03 (https://dejure.org/2004,25043)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 30. April 2004 - 3 M 76/03 (https://dejure.org/2004,25043)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Klageart und Anforderungen an das Feststellungsinteresse; Erledigung einer Leistungsklage während des gerichtlichen Verfahrens; Feststellungsinteresse aus dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung; Diskriminierung des Kindes bei Wechsel des Hortplatzes; Interesse an einer ...

Verfahrensgang

  • VG Halle - 4 A 72/02
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2004 - 3 M 76/03
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2004 - 3 M 76/03
    Demgegenüber ist nach der Gegenansicht im letzteren Fall auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO abzustellen (vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - 4 B 85A.916 -, NVwZ 1988, 84; Kopp/Schenke, VwGO, § 113 Rn. 116 m. w. N.; wohl auch BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534).

    Denn wenn sich das ursprüngliche Klagebegehren während des anhängigen Verfahrens erledigt und auf eine Feststellungsklage umgestellt wird, unterscheiden sich die Sachurteilsvoraussetzungen nach § 43 VwGO und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung nicht; dies gilt namentlich für die Anforderungen an das (besondere) Feststellungsinteresse (BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534).

  • VGH Bayern, 14.01.1991 - 2 B 90.1756
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2004 - 3 M 76/03
    Nach einer verbreiteten Ansicht ist die Vorschrift aber auch dann entsprechend heranzuziehen, wenn sich das Begehren, das mit einer allgemeinen Leistungsklage verfolgt wird, während des Klageverfahrens erledigt (BayVGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - 2 B 90.1756 -, NVwZ-RR 1991, 519; Redeker/v.Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 113 Rn. 36; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 2003, § 113 Rn. 108; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 113 Rn. 106).

    Dieses Erfordernis greift als Sachentscheidungsvoraussetzung in gleicher Weise wie im Falle der Umstellung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nicht nur dann ein, wenn man das Umstellen einer ursprünglichen Leistungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässt (BayVGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - 2 B 90.1756 -, NVwZ-RR 1991; Schmidt, in: Eyermann, a. a. O., § 113 Rn. 106), sondern auch dann, wenn man in dieser Konstellation der allgemeinen Feststellungsklage den Vorzug gibt.

  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2004 - 3 M 76/03
    Ganz überwiegend anerkannt ist noch, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf erledigte Verpflichtungsbegehren entsprechend anzuwenden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295 [296]; OVG LSA, Urteil vom 06. Februar 2004 - 2 L 5/00).
  • BVerwG, 09.08.1990 - 1 B 94.90

    Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2004 - 3 M 76/03
    Ein Rehabilitierungsinteresse setzt nämlich voraus, dass die erledigte Maßnahme eine über ihre etwaige Rechtswidrigkeit hinausgehende zusätzliche belastende Wirkung entfaltet, also etwa einen diskriminierenden, ehrenrührigen Inhalt aufweist, der dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist und ein Interesse an einer Rehabilitierung bzw. an der Beseitigung der Rufminderung begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. August 1990 - 1 B 94.90 -, NVwZ 1991, 270; Schmidt, in: Eyermann, a. a. O., § 113 Rn. 92 m. w. N.).
  • BVerwG, 16.10.1989 - 7 B 108.89

    Rechtsschutzgarantie - Verpflichtung zur Sachentscheidung -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2004 - 3 M 76/03
    Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt nämlich die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1989, NVwZ 1990, 360).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.02.2004 - 2 L 5/00

    Umfang des Anfechtungsrechts der Gemeinde gegen Baugenehmigungen für

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 30.04.2004 - 3 M 76/03
    Ganz überwiegend anerkannt ist noch, dass § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf erledigte Verpflichtungsbegehren entsprechend anzuwenden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14.96 -, BVerwGE 106, 295 [296]; OVG LSA, Urteil vom 06. Februar 2004 - 2 L 5/00).
  • VG Minden, 09.09.2022 - 2 K 3680/19
    e) Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 10. schließlich einen "Fortsetzungsfeststellunganspruch" geltend macht, ist die Klage unabhängig davon, ob sie insofern als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO auszulegen ist - vgl. zum Streitstand hinsichtlich der Frage, welche der genannten Klagearten bei Erledigung eines ursprünglichen Leistungsbegehrens statthaft ist: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. April 2004 - 3 M 76/03 -, juris, Rn. 6, m.w.N. - und hinsichtlich welcher Klagebegehren ein "Fortsetzungsfeststellungsanspruch" geltend gemacht wird, ebenfalls unzulässig.

    vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. April 2004 - 3 M 76/03 -, juris, Rn. 7, m.w.N.

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