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Rechtsprechung
   LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16   

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https://dejure.org/2017,69495
LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16 (https://dejure.org/2017,69495)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 22.08.2017 - 3 S 398/16 (https://dejure.org/2017,69495)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 22. August 2017 - 3 S 398/16 (https://dejure.org/2017,69495)
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Volltextveröffentlichung

  • IWW

    Unfallregulierung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Dabei wird der "erforderliche Herstellungsaufwand"" nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis-, Gedanken- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges heranziehen muss (BGHZ 54, 82/85; BGHZ 63, 182 ff; BGHZ 115, 364 ff).

    abgedruckt BGHZ 63, 182 ff).

  • BGH, 29.04.2003 - VI ZR 398/02

    Zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung eines Restitutionsbedarfs im Rahmen von 8 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGHZ 155, 1 ff; BGHZ 132, 373/376).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Dabei wird der "erforderliche Herstellungsaufwand"" nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis-, Gedanken- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges heranziehen muss (BGHZ 54, 82/85; BGHZ 63, 182 ff; BGHZ 115, 364 ff).
  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass als Ersatz nur diejenigen Kosten verlangt werden können, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeuges für erforderlich halten durfte BGB vom 27.03.2012; Az: VI ZR 40/10; vom 18.12.2012 Az: VI ZR 316/11; vom 05.03.2013 Az: VI ZR 245/11 ; OLG Dresden vom 30.12.2015 Az. 1 U 304/15 m.w.N.) b).
  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Denn bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung eines Restitutionsbedarfs im Rahmen von 8 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. BGHZ 155, 1 ff; BGHZ 132, 373/376).
  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass als Ersatz nur diejenigen Kosten verlangt werden können, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeuges für erforderlich halten durfte BGB vom 27.03.2012; Az: VI ZR 40/10; vom 18.12.2012 Az: VI ZR 316/11; vom 05.03.2013 Az: VI ZR 245/11 ; OLG Dresden vom 30.12.2015 Az. 1 U 304/15 m.w.N.) b).
  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Dabei wird der "erforderliche Herstellungsaufwand"" nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis-, Gedanken- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges heranziehen muss (BGHZ 54, 82/85; BGHZ 63, 182 ff; BGHZ 115, 364 ff).
  • BGH, 27.03.2012 - VI ZR 40/10

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Ermittlung ersatzfähiger Mietwagenkosten

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass als Ersatz nur diejenigen Kosten verlangt werden können, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeuges für erforderlich halten durfte BGB vom 27.03.2012; Az: VI ZR 40/10; vom 18.12.2012 Az: VI ZR 316/11; vom 05.03.2013 Az: VI ZR 245/11 ; OLG Dresden vom 30.12.2015 Az. 1 U 304/15 m.w.N.) b).
  • LG Saarbrücken, 23.01.2015 - 13 S 199/14

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fahrzeugreparatur nach den Vorgaben des vom

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Der BGH führt insoweit in seiner Entscheidung vom 29.10.74, Az.: VIZR 42/73, aus: "Weist der Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die 'tatsächlichen' Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des 'erforderlichen' Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind" (BGH a.a.0., zitiert nach juris, Rdnr. 12; Landgericht Hamburg vom 04.06.2013, Az.: 302 O 92/11, zitiert nach juris, Rdnr. 22 und 23; Landgericht Saarbrücken vom 23.01.2015, Az.: 13 S 199/14, zitiert nach juris, Rdnr. 7; AG Düsseldorf vom 21.11.2014, Az.: 37 C 1178911).
  • LG Hamburg, 04.06.2013 - 302 O 92/11

    Verursacher eines Verkehrsunfalls trägt grundsätzlich Werkstattrisiko

    Auszug aus LG Chemnitz, 22.08.2017 - 3 S 398/16
    Der BGH führt insoweit in seiner Entscheidung vom 29.10.74, Az.: VIZR 42/73, aus: "Weist der Geschädigte nach, dass er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlasst hat, so können deshalb die 'tatsächlichen' Reparaturkosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des 'erforderlichen' Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine solche Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind" (BGH a.a.0., zitiert nach juris, Rdnr. 12; Landgericht Hamburg vom 04.06.2013, Az.: 302 O 92/11, zitiert nach juris, Rdnr. 22 und 23; Landgericht Saarbrücken vom 23.01.2015, Az.: 13 S 199/14, zitiert nach juris, Rdnr. 7; AG Düsseldorf vom 21.11.2014, Az.: 37 C 1178911).
  • OLG Dresden, 30.12.2015 - 1 U 304/15
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Rechtsprechung
   VG Weimar, 20.04.2016 - 3 S 398/16 We   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,12848
VG Weimar, 20.04.2016 - 3 S 398/16 We (https://dejure.org/2016,12848)
VG Weimar, Entscheidung vom 20.04.2016 - 3 S 398/16 We (https://dejure.org/2016,12848)
VG Weimar, Entscheidung vom 20. April 2016 - 3 S 398/16 We (https://dejure.org/2016,12848)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 87a VwGO, § 151 VwGO, § 162 Abs 2 S 3 VwGO, § 165 VwGO, § 66 Abs 8 GKG
    Telekommunikationspauschale; Geltendmachung durch die öffentliche Hand; Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2012 - 1 M 64/12

    Verwaltungsgerichtliches Eilverfahren; Beschwerdeverfahren gegen

    Auszug aus VG Weimar, 20.04.2016 - 3 S 398/16
    Der Auffassung, im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO bedürfe es keiner Kostenentscheidung (so etwa VG Weimar, Beschluss vom 13.05.2015 - 4 K 338/05 We - Juris, Rdnr. 6 unter Berufung auf Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, Vor § 154 Rdnr. 22der sich seinerseits auf eine Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 27.06.2012 - 1 M 64/12 - Juris, Rdnr. 2 = NVwZ-RR 2013, 77) beruft, die indes kein Erinnerungsverfahren, sondern ein tatsächlich unselbständiges Zwischenverfahren, einen sog. Hängebeschluss im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, betrifftder sich seinerseits auf eine Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 27.06.2012 - 1 M 64/12 - Juris, Rdnr. 2 = NVwZ-RR 2013, 77) beruft, die indes kein Erinnerungsverfahren, sondern ein tatsächlich unselbständiges Zwischenverfahren, einen sog. Hängebeschluss im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, betrifft) ist nicht zu folgen (wie hier: Olbertz in Bier/Schneider/Schoch, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2015, § 165 Rdnr. 13 m.w.N.; siehe auch VG Gera a.a.O. Rdnr. 10).
  • VG Gera, 19.08.2010 - 2 Nc 1752/09

    Rechtsanwaltsvergütung; Aufwendungen für Post- und

    Auszug aus VG Weimar, 20.04.2016 - 3 S 398/16
    Aus diesem Grund ist auch die Auffassung (so etwa VG Magdeburg, Beschluss vom 08.10.2007 - 9 B 207/07 - Juris, Rdnr. 2; Fichte, DVBl. 2009, 888 ff.), bei nur geringfügigen und leicht feststellbaren Kosten scheide die Geltendmachung der Pauschale aus, abzulehnen (so auch: VG Gera, Beschluss vom 19.08.2010 - 2 Nc 1752/09 Ge - Juris, Rdnr. 6 f.; VG Weimar, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 E 918/15 We - [n.v.]).
  • VG Weimar, 13.05.2015 - 4 K 338/05

    Verjährung und Verwirkung von Kostenerstattungsansprüchen - hier: Pauschale für

    Auszug aus VG Weimar, 20.04.2016 - 3 S 398/16
    Der Auffassung, im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO bedürfe es keiner Kostenentscheidung (so etwa VG Weimar, Beschluss vom 13.05.2015 - 4 K 338/05 We - Juris, Rdnr. 6 unter Berufung auf Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage, Vor § 154 Rdnr. 22der sich seinerseits auf eine Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 27.06.2012 - 1 M 64/12 - Juris, Rdnr. 2 = NVwZ-RR 2013, 77) beruft, die indes kein Erinnerungsverfahren, sondern ein tatsächlich unselbständiges Zwischenverfahren, einen sog. Hängebeschluss im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, betrifftder sich seinerseits auf eine Entscheidung des OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 27.06.2012 - 1 M 64/12 - Juris, Rdnr. 2 = NVwZ-RR 2013, 77) beruft, die indes kein Erinnerungsverfahren, sondern ein tatsächlich unselbständiges Zwischenverfahren, einen sog. Hängebeschluss im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, betrifft) ist nicht zu folgen (wie hier: Olbertz in Bier/Schneider/Schoch, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2015, § 165 Rdnr. 13 m.w.N.; siehe auch VG Gera a.a.O. Rdnr. 10).
  • VG Magdeburg, 08.10.2007 - 9 B 207/07
    Auszug aus VG Weimar, 20.04.2016 - 3 S 398/16
    Aus diesem Grund ist auch die Auffassung (so etwa VG Magdeburg, Beschluss vom 08.10.2007 - 9 B 207/07 - Juris, Rdnr. 2; Fichte, DVBl. 2009, 888 ff.), bei nur geringfügigen und leicht feststellbaren Kosten scheide die Geltendmachung der Pauschale aus, abzulehnen (so auch: VG Gera, Beschluss vom 19.08.2010 - 2 Nc 1752/09 Ge - Juris, Rdnr. 6 f.; VG Weimar, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 E 918/15 We - [n.v.]).
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