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   BGH, 02.05.2007 - 3 StR 126/07   

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https://dejure.org/2007,7910
BGH, 02.05.2007 - 3 StR 126/07 (https://dejure.org/2007,7910)
BGH, Entscheidung vom 02.05.2007 - 3 StR 126/07 (https://dejure.org/2007,7910)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 2007 - 3 StR 126/07 (https://dejure.org/2007,7910)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die gerichtlichen Feststellungen im Falle einer dauernden Entstellung zur Annahme einer schweren Körperverletzung gem. § 226 Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB); Vorhandensein einer sichtbaren Narbe als dauernde Entstellung bei Verunstaltung des Verletzten ...

  • Judicialis

    StPO § 267 Abs. 1 Satz 3; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 226; ; StGB § 226 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 226 Abs. 1 Nr. 3
    Narbe im Gesicht als Entstellung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.07.2006 - 3 StR 183/06

    Schwere Körperverletzung (Versuch; Lähmung; dauerhafte Entstellung);

    Auszug aus BGH, 02.05.2007 - 3 StR 126/07
    Für die Annahme einer Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt nicht, dass eine Narbe überhaupt sichtbar ist; vielmehr ist erforderlich, dass durch diese die Gesamterscheinung des Verletzten in einem Maße verunstaltet wird, bei dem die Beeinträchtigung in ihrem Gewicht den übrigen in § 226 StGB genannten Folgen in etwa nahe kommt (vgl. BGH NStZ 2006, 686; StV 1992, 115).
  • BGH, 14.08.2014 - 4 StR 163/14

    Abgrenzung zwischen Körperverletzung und Tötungsversuch: Urteilsfeststellungen

    Erst wenn im Einzelfall - etwa durch eine deutliche Verzerrung der Proportionen des Gesichts - ein Grad an Verunstaltung erreicht ist, der in einer Relation zu den anderen schweren Folgen im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB steht, kommt die Annahme einer erheblichen Entstellung in Betracht (BGH, Urteil vom 28. Juni 2007 - 3 StR 185/07, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 2; Beschluss vom 2. Mai 2007 - 3 StR 126/07, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 1).
  • BGH, 28.06.2007 - 3 StR 185/07

    Schwere Körperverletzung (erhebliche Entstellung)

    Aber auch dabei muss - etwa durch eine deutliche Verzerrung der Proportionen des Gesichts (vgl. BGH, Beschl. vom 2. Mai 2007 - 3 StR 126/07) - im Einzelfall ein Grad an Verunstaltung erreicht werden, der in Relation zu den anderen schweren Folgen im Sinne des § 226 Abs. 1 StGB steht.

    Ist eine Narbe nur in dem Sinne erheblich, dass sie deutlich sichtbar ist, reicht dies nicht (BGH, Beschl. vom 2. Mai 2007 - 3 StR 126/07).

  • BGH, 17.07.2013 - 2 StR 139/13

    Totschlag (Tötungsvorsatz); schwere Körperverletzung (Vorliegen einer erheblichen

    Erheblich ist eine Entstellung zwar nur dann, wenn sie zumindest dem Gewicht der geringsten Fälle nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - 3 StR 126/07, BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 1).
  • BGH, 20.04.2011 - 2 StR 29/11

    Schwere gefährliche Körperverletzung (in erheblicher Weise dauernd entstellt:

    Erheblich ist eine Entstellung zwar nur dann, wenn sie zumindest dem Gewicht der geringsten Fälle nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB gleichkommt (BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 1).
  • BGH, 19.09.2019 - 3 StR 180/19

    Keine schwere Körperverletzung durch dauernde Entstellung bei Narbe am Bauch

    Zwar kann der Qualifikationstatbestand im Einzelfall bei besonders großen oder markanten Narben oder bei einer Vielzahl von Narben in derselben Körperregion zu bejahen sein, wenn dabei ein Grad an Verunstaltung der äußeren Gesamterscheinung erreicht wird, bei dem die Beeinträchtigung in ihrem Gewicht den übrigen in § 226 StGB genannten Folgen in etwa nahe kommt (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2011 - 2 StR 29/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 2. Mai 2007 - 3 StR 126/07, juris Rn. 2).
  • BGH, 08.07.2008 - 3 StR 167/08

    Beweiswürdigung (selbstbelastende Einlassung eines dementen Angeklagten;

    Auch eine dauernde Entstellung in erheblicher Weise im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist der pauschalen Feststellung, das Gesicht des Tatopfers sei dauerhaft deutlich deformiert, nicht zweifelsfrei zu entnehmen; denn für diese Tatbestandsalternative ist erforderlich, dass die Gesamterscheinung des Verletzten in einem Maße verunstaltet ist, bei dem die Beeinträchtigung in ihrem Gewicht den übrigen in § 226 StGB genannten Folgen in etwa nahe kommt (BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 1).
  • OLG Jena, 22.11.2007 - 1 Ss 100/07

    Schwere Körperverletzung

    Das allein reicht für die Erheblichkeit der Entstellung aber nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 02.05.2007, 3 StR 126/07, bei Juris).
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