Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   17. Abschnitt - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit (§§ 223 - 231)   

§ 226
Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Rechtsprechung zu § 226 StGB

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Literatur im Internet zu § 226 StGB

Querverweise

Auf § 226 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Verfolgungsverjährung
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten)
          § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
        Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
          § 227 (Körperverletzung mit Todesfolge)
          § 231 (Beteiligung an einer Schlägerei)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 239b (Geiselnahme)
        Straftaten im Amt
          § 340 (Körperverletzung im Amt)
    Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
      Straftaten gegen das Völkerrecht
        Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit
          § 6 (Völkermord)
          § 7 (Verbrechen gegen die Menschlichkeit)
        Kriegsverbrechen
          § 10 (Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme)
          § 11 (Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung)
          § 12 (Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
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