Rechtsprechung
BGH, 26.05.2004 - 3 StR 15/04 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,10135) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 268 StPO
Schuldspruchberichtigung (Tenorkorrektur; offensichtlicher Zählfehler) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Berichtigung eines Zählwertes über tatsächlich abgeurteilte Fälle
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 260
Berichtigung eines den Schuldspruch betreffenden, offensichtlichen Zählfehlers - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.03.2000 - 2 StR 430/99
Zulässige Berichtigung der Urteilsformel bei Zählfehler
Auszug aus BGH, 26.05.2004 - 3 StR 15/04
Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (BGH NStZ 2000, 386 m.w.N.).
- BGH, 22.08.2017 - 2 StR 362/16
Anstiftung (doppelter Anstiftervorsatz)
Da es sich um offensichtliche Zählversehen handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2009 - 4 StR 10/09; Beschluss vom 26. Mai 2004 - 3 StR 15/04, NStZ-RR 2005, 259) hat der Senat den Schuldspruch entsprechend korrigiert, wobei der nicht in die Urteilsformel gehörende Hinweis auf die Verwirklichung des Regelbeispiels in den besonders schweren Fällen des § 263 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 263a Abs. 2 StGB) jeweils zu entfallen hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN). - BGH, 26.05.2009 - 4 StR 10/09
Besonders schwerer Fall des Betruges (gewerbsmäßiges Handeln bei mittelbaren …
Nach den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts liegt ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne vor, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der tatsächlich abgeurteilten Fälle des Betruges unterlaufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 3 StR 15/04). - BGH, 12.01.2012 - 5 StR 462/11
Unzulässige Revision; unbegründete Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen …
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts berichtigt der Senat den Urteilstenor hinsichtlich der Anzahl (34 anstatt 33) der Taten des (vollendeten) Computerbetrugs, weil es sich um ein auf einem bloßen Zählfehler beruhendes, für alle Beteiligten offensichtliches Verkündungsversehen handelt (vgl. BGH Beschlüsse vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04; vom 26. Mai 2004 - 3 StR 15/04, NStZ-RR 2005, 259).