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   BGH, 19.05.2022 - 3 StR 322/21   

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https://dejure.org/2022,16649
BGH, 19.05.2022 - 3 StR 322/21 (https://dejure.org/2022,16649)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2022 - 3 StR 322/21 (https://dejure.org/2022,16649)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2022 - 3 StR 322/21 (https://dejure.org/2022,16649)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 267 StPO; § 46 StGB; § 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG
    Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Dopingmitteln (Angabe der Wirkstoffmengen als für die Strafzumessung bestimmender Umstand)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 AntiDopG, § 4 Abs 1 Nr 1 AntiDopG, § 4 Abs 4 Nr 2 Buchst b AntiDopG, § 4 Abs 5 AntiDopG, § 261 StPO
    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Dopingmitteln in nicht geringer Menge: Darstellungsanforderungen an die Wirkstoffmenge sowie an die Berechnung der "freien Wirkstoffmenge" in Anabolika

  • IWW

    § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b AntiDopG, § 4 Abs. 4 AntiDopG, § 4 Abs. 5 AntiDopG, § 2 Abs. 1 AntiDopG, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AntiDopG, § ... 267 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO, § 1 AntiDopG, § 6 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG, § 357 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen Handelns mit Betäubungsmitteln

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen Handelns mit Betäubungsmitteln

  • rechtsportal.de

    Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen Handelns mit Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2022, 330
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17

    Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der (ehemaligen) Strafvorschriften

    Auszug aus BGH, 19.05.2022 - 3 StR 322/21
    Mit Ausnahme von Fall II.3 trieb der Angeklagte in allen Fällen zumindest auch Handel mit Substanzen, die in den jeweils national bekannt gemachten WADA (Welt-Anti-Doping-Agentur)-Listen 2018 und 2019 enthalten waren (zur Verfassungsmäßigkeit der Verweisung in § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 AntiDopG s. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, BGHR AntiDopG § 4 Abs. 1 Verweis 1 Rn. 14 f.).

    Die Strafkammer hat sich dabei auf die nicht geringe Menge im Sinne des § 2 Abs. 3 AntidopG bezogen, die sich nach der auf Grundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopG erlassenen Verordnung zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln bestimmt (Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV), zur Verfassungskonformität s. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, NStZ-RR 2019, 86, 87) und bei Testosteron 1.500 mg bei transdermaler oder oraler Darreichungsform, 632 mg bei anderen Darreichungsformen beträgt.

  • BGH, 24.06.2021 - 5 StR 545/20

    Strafzumessung als Aufgabe des Tatgerichts (revisionsgerichtliche Überprüfung;

    Auszug aus BGH, 19.05.2022 - 3 StR 322/21
    In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 StR 545/20, juris Rn. 7 mwN).

    Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt zwar in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 StR 545/20, juris Rn. 7).

  • LG München I, 21.02.2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18

    Verurteilung wegen Dopingstraftaten

    Auszug aus BGH, 19.05.2022 - 3 StR 322/21
    Zwar ist das im Fall II.3 ausschließlich inmitten stehende Testosteronenantat selbst nicht in der genannten Liste aufgeführt; jedoch enthält diese Substanz das dort gelistete Testosteron (s. dazu LG München I, Urteil vom 21. Februar 2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18, BeckRS 2020, 31978 Rn. 54; Wußler in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 238. EL, AntiDopG § 2 Rn. 21).

    Unter der für den Senat nachvollziehbaren Prämisse, dass Testosteronenantat weder transdermal noch oral dargereicht wird, ist angesichts dessen, dass die Strafkammer im Fall II.3 angenommen hat, 1.701,3 Gramm Testosteronenanat überschritten die nicht geringe Menge um das 1.938-fache, noch hinreichend erkennbar, dass sie den Umrechnungsfaktor mit 0, 72 angesetzt hat (s. auch LG München I, Urteil vom 21. Februar 2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18, BeckRS 2020, 31978 Rn. 54; nachfolgend BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 1 StR 336/20, NStZ 2021, 185; ferner Wußler in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 238. EL, AntiDopG § 2 Rn. 21).

  • BGH, 15.10.2020 - 1 StR 336/20

    Übereinstimmen von verkündeter und im schriftlichen Urteil niedergelegter

    Auszug aus BGH, 19.05.2022 - 3 StR 322/21
    Unter der für den Senat nachvollziehbaren Prämisse, dass Testosteronenantat weder transdermal noch oral dargereicht wird, ist angesichts dessen, dass die Strafkammer im Fall II.3 angenommen hat, 1.701,3 Gramm Testosteronenanat überschritten die nicht geringe Menge um das 1.938-fache, noch hinreichend erkennbar, dass sie den Umrechnungsfaktor mit 0, 72 angesetzt hat (s. auch LG München I, Urteil vom 21. Februar 2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18, BeckRS 2020, 31978 Rn. 54; nachfolgend BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 1 StR 336/20, NStZ 2021, 185; ferner Wußler in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 238. EL, AntiDopG § 2 Rn. 21).
  • BGH, 02.10.2012 - 3 StR 374/12

    Schwerer Bandendiebstahl (Strafzumessung; Versuch; minder schwerer Fall;

    Auszug aus BGH, 19.05.2022 - 3 StR 322/21
    Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts käme eine solche nur betreffend Fall II.1 in Betracht, in dem auf die Revision des Angeklagten der Strafausspruch aufgehoben wird, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen dem Mitangeklagten zur Last gelegten Taten, an denen der Angeklagte nicht beteiligt war (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - 3 StR 374/12, juris Rn. 6; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 357 Rn. 14).
  • KG, 25.07.2022 - 161 Ss 93/21

    Jacke als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

    Dabei ist der Tatrichter gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch materiell-rechtlich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - 3 StR 322/21 -).
  • BGH, 19.05.2022 - 3 StR 370/21

    Beihilfe zum Verbringen von Dopingmitteln in nicht geringer Menge

    Die genannte Wirkstoffmenge von 1.701,3 g Testosteronenantat ergibt bei Rückrechnung unter Beachtung der unterschiedlichen Molekulargewichte und des daraus folgenden Umrechnungsfaktors von 0, 72 rund 1.224,9 g Testosteron (vgl. Erbs/Kohlhaas/Wußler, Strafrechtliche Nebengesetze, 239. EL, § 2 AntiDopG Rn. 21; O'Neil u.a., The Merck Index: An Encyclopedia of Chemicals, Drugs, and Biologicals, 15. Aufl., S. 1702; BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - 3 StR 322/21).
  • KG, 25.07.2022 - 3 Ss 34/22

    Jacke als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB

    Dabei ist der Tatrichter gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO nicht nur verfahrensrechtlich, sondern auch materiell-rechtlich verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - 3 StR 322/21 -).
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