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BGH, 28.09.2006 - 3 StR 337/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 265 Abs. 1 StPO; § 267 Abs. 3 StPO
Anderes Strafgesetz (Hinweis auf Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts); Nachlässigkeiten in den Urteilsgründen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
- Judicialis
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 250 Abs. 2; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
Elektroschockgerät als gefährliches Werkzeug - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 11.11.2003 - 3 StR 345/03
Schwerer Raub (ungeladene Schreckschusspistole; Waffe; Verwendung eines anderen …
Auszug aus BGH, 28.09.2006 - 3 StR 337/06
Allerdings sind zur Bezeichnung des der Verurteilung zugrunde liegenden Qualifikationstatbestandes in den Urteilsgründen an verschiedenen Stellen unterschiedliche Aussagen getroffen worden: - "schwerer Raub" (Entscheidungsformel) - "§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB" (Liste der angewendeten Strafvorschriften) - "§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB" (zitierte Strafvorschrift bei der rechtlichen Würdigung) - "schweren Raubes ... und dabei einen Elektroschocker, bei dem es sich um ein anderes gefährliches Werkzeug handelt (vgl. BGH Beschl. vom 11. November 2003 - 3 StR 345/03), verwendet" (textliche Subsumtion, die § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entspricht) - "§ 250 Abs. 2 StGB" (zitierte Strafvorschrift bei Wahl des Strafrahmens von "fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe"). - BGH, 28.01.2003 - 3 StR 373/02
Tenorierung (Bezeichnung von Qualifikationstatbeständen in der Urteilsformel)
Auszug aus BGH, 28.09.2006 - 3 StR 337/06
Die Urteilsformel wurde zur Klarstellung neu gefasst (vgl. zur Bezeichnung bei mehrfach gestuften Qualifikationen BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).
- BGH, 12.08.2008 - 3 StR 205/08
Besonders schwere räuberische Erpressung (Urteilsformel)
Dies ist nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO als rechtliche Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel anzugeben (vgl. BGH, Beschl. vom 28. September 2006 - 3 StR 337/06).