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   BGH, 28.09.2006 - 3 StR 337/06   

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https://dejure.org/2006,11859
BGH, 28.09.2006 - 3 StR 337/06 (https://dejure.org/2006,11859)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2006 - 3 StR 337/06 (https://dejure.org/2006,11859)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2006 - 3 StR 337/06 (https://dejure.org/2006,11859)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.11.2003 - 3 StR 345/03

    Schwerer Raub (ungeladene Schreckschusspistole; Waffe; Verwendung eines anderen

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - 3 StR 337/06
    Allerdings sind zur Bezeichnung des der Verurteilung zugrunde liegenden Qualifikationstatbestandes in den Urteilsgründen an verschiedenen Stellen unterschiedliche Aussagen getroffen worden: - "schwerer Raub" (Entscheidungsformel) - "§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB" (Liste der angewendeten Strafvorschriften) - "§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB" (zitierte Strafvorschrift bei der rechtlichen Würdigung) - "schweren Raubes ... und dabei einen Elektroschocker, bei dem es sich um ein anderes gefährliches Werkzeug handelt (vgl. BGH Beschl. vom 11. November 2003 - 3 StR 345/03), verwendet" (textliche Subsumtion, die § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entspricht) - "§ 250 Abs. 2 StGB" (zitierte Strafvorschrift bei Wahl des Strafrahmens von "fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe").
  • BGH, 28.01.2003 - 3 StR 373/02

    Tenorierung (Bezeichnung von Qualifikationstatbeständen in der Urteilsformel)

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - 3 StR 337/06
    Die Urteilsformel wurde zur Klarstellung neu gefasst (vgl. zur Bezeichnung bei mehrfach gestuften Qualifikationen BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4).
  • BGH, 12.08.2008 - 3 StR 205/08

    Besonders schwere räuberische Erpressung (Urteilsformel)

    Dies ist nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO als rechtliche Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel anzugeben (vgl. BGH, Beschl. vom 28. September 2006 - 3 StR 337/06).
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