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   BGH, 21.12.2021 - 3 StR 380/21   

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https://dejure.org/2021,57145
BGH, 21.12.2021 - 3 StR 380/21 (https://dejure.org/2021,57145)
BGH, Entscheidung vom 21.12.2021 - 3 StR 380/21 (https://dejure.org/2021,57145)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 380/21 (https://dejure.org/2021,57145)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 StPO, § 267 StPO
    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Beweiswert einer Verteidigererklärung; Berücksichtigung teilweisen Schweigens zu Lasten des Angeklagten

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 261 StPO

  • Wolters Kluwer

    Befugnis des Gerichts zur Berücksichtigung eines erheblich verminderten Beweiswerts bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung ohne Möglichkeit kritischer Nachfragen i.R.d. Beweiswürdigung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Befugnis des Gerichts zur Berücksichtigung eines erheblich verminderten Beweiswerts bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung ohne Möglichkeit kritischer Nachfragen i.R.d. Beweiswürdigung

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Die Verteidigererklärung als Einlassung - Teilschweigen mit nachteiligen Folgen

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Beweiswert einer verlesenen schriftlichen Einlassung im Prozess

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schweigerecht des Angeklagten und "nemo tenetur": Schweigen ist Gold: Teilschweigen ist Blech?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 761
  • StV 2022, 367
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.04.2015 - 2 StR 48/15

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kriterien für die Festlegung der

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - 3 StR 380/21
    Allerdings dürfen aus einem Teilschweigen im Rahmen einer Einlassung zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen nur dann nachteilige Schlüsse für den Angeklagten gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind, es sei denn, der Angeklagte hat zu dem betreffenden Teilaspekt auch auf konkrete Nachfrage hin keine Antwort gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 StR 48/15, NStZ 2015, 601; vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 508/10, NStZ-RR 2011, 118; Urteile vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, 148; vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01, NJW 2002, 2260; vom 26. Oktober 1983 - 3 StR 251/83, BGHSt 32, 140, 145; vom 3. Dezember 1965 - 4 StR 573/65, BGHSt 20, 298, 300; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 194 f.; KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 163; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 261 Rn. 17 mwN; kritisch Schneider, NStZ 2017, 73, 75 ff.).
  • BGH, 23.03.2021 - 3 StR 68/21

    Unzulässige Würdigung des vollständigen Schweigens des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - 3 StR 380/21
    Der Beweiswert eines solchen Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter dem einer dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 8; Urteile vom 5. November 2020 - 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574 Rn. 11; vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180 Rn. 23; Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 296/14, BGHSt 60, 50 Rn. 9; vom 6. November 2007 - 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78 Rn. 17; vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; Urteil vom 24. April 2003 - 3 StR 181/02, NJW 2003, 2692, 2693; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 200; KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 91; Miebach, NStZ 2019, 318, 322).
  • BGH, 05.11.2020 - 4 StR 381/20

    Grundsätze der Strafzumessung (tatschulderhöhende Berücksichtigung einer

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - 3 StR 380/21
    Der Beweiswert eines solchen Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter dem einer dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 8; Urteile vom 5. November 2020 - 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574 Rn. 11; vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180 Rn. 23; Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 296/14, BGHSt 60, 50 Rn. 9; vom 6. November 2007 - 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78 Rn. 17; vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; Urteil vom 24. April 2003 - 3 StR 181/02, NJW 2003, 2692, 2693; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 200; KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 91; Miebach, NStZ 2019, 318, 322).
  • BGH, 26.10.1983 - 3 StR 251/83

    Würdigung der Aussage eines Zeugen, der ohne Berufung auf sein

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - 3 StR 380/21
    Allerdings dürfen aus einem Teilschweigen im Rahmen einer Einlassung zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen nur dann nachteilige Schlüsse für den Angeklagten gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind, es sei denn, der Angeklagte hat zu dem betreffenden Teilaspekt auch auf konkrete Nachfrage hin keine Antwort gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 StR 48/15, NStZ 2015, 601; vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 508/10, NStZ-RR 2011, 118; Urteile vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, 148; vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01, NJW 2002, 2260; vom 26. Oktober 1983 - 3 StR 251/83, BGHSt 32, 140, 145; vom 3. Dezember 1965 - 4 StR 573/65, BGHSt 20, 298, 300; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 194 f.; KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 163; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 261 Rn. 17 mwN; kritisch Schneider, NStZ 2017, 73, 75 ff.).
  • BGH, 06.11.2007 - 1 StR 370/07

    Anforderungen an die Überzeugungsbildung und ihre Darstellung bei Verurteilung

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - 3 StR 380/21
    Der Beweiswert eines solchen Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter dem einer dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 8; Urteile vom 5. November 2020 - 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574 Rn. 11; vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180 Rn. 23; Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 296/14, BGHSt 60, 50 Rn. 9; vom 6. November 2007 - 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78 Rn. 17; vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; Urteil vom 24. April 2003 - 3 StR 181/02, NJW 2003, 2692, 2693; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 200; KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 91; Miebach, NStZ 2019, 318, 322).
  • BGH, 11.03.2020 - 2 StR 69/19

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Erklärungen des Verteidigers

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - 3 StR 380/21
    Der Beweiswert eines solchen Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter dem einer dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 8; Urteile vom 5. November 2020 - 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574 Rn. 11; vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180 Rn. 23; Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 296/14, BGHSt 60, 50 Rn. 9; vom 6. November 2007 - 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78 Rn. 17; vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; Urteil vom 24. April 2003 - 3 StR 181/02, NJW 2003, 2692, 2693; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 200; KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 91; Miebach, NStZ 2019, 318, 322).
  • BGH, 24.04.2003 - 3 StR 181/02

    Aufklärungspflicht (Verpflichtung zur Befragung eines Zeugen, der von seinem

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - 3 StR 380/21
    Der Beweiswert eines solchen Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter dem einer dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 8; Urteile vom 5. November 2020 - 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574 Rn. 11; vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180 Rn. 23; Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 296/14, BGHSt 60, 50 Rn. 9; vom 6. November 2007 - 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78 Rn. 17; vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; Urteil vom 24. April 2003 - 3 StR 181/02, NJW 2003, 2692, 2693; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 200; KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 91; Miebach, NStZ 2019, 318, 322).
  • BGH, 21.10.2014 - 5 StR 296/14

    Vernehmung bei extremer seelischer und körperlicher Erschöpfung (Ermüdung;

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - 3 StR 380/21
    Der Beweiswert eines solchen Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter dem einer dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - 3 StR 68/21, StV 2021, 477 Rn. 8; Urteile vom 5. November 2020 - 4 StR 381/20, NStZ 2021, 574 Rn. 11; vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180 Rn. 23; Beschlüsse vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 296/14, BGHSt 60, 50 Rn. 9; vom 6. November 2007 - 1 StR 370/07, BGHSt 52, 78 Rn. 17; vom 30. Oktober 2007 - 3 StR 410/07, NStZ 2008, 476, 477; Urteil vom 24. April 2003 - 3 StR 181/02, NJW 2003, 2692, 2693; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 200; KKStPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 91; Miebach, NStZ 2019, 318, 322).
  • BGH, 03.12.1965 - 4 StR 573/65

    Ordnungsgemäße Erhebung einer Aufklärungsrüge - Ableitung der Unrichtigkeit einer

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - 3 StR 380/21
    Allerdings dürfen aus einem Teilschweigen im Rahmen einer Einlassung zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen nur dann nachteilige Schlüsse für den Angeklagten gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind, es sei denn, der Angeklagte hat zu dem betreffenden Teilaspekt auch auf konkrete Nachfrage hin keine Antwort gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 StR 48/15, NStZ 2015, 601; vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 508/10, NStZ-RR 2011, 118; Urteile vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, 148; vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01, NJW 2002, 2260; vom 26. Oktober 1983 - 3 StR 251/83, BGHSt 32, 140, 145; vom 3. Dezember 1965 - 4 StR 573/65, BGHSt 20, 298, 300; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 194 f.; KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 163; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 261 Rn. 17 mwN; kritisch Schneider, NStZ 2017, 73, 75 ff.).
  • BGH, 11.01.2005 - 1 StR 478/04

    Beweiswürdigung (kein Beweis des ersten Anscheins im Strafrecht; lebensfremde

    Auszug aus BGH, 21.12.2021 - 3 StR 380/21
    Allerdings dürfen aus einem Teilschweigen im Rahmen einer Einlassung zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen nur dann nachteilige Schlüsse für den Angeklagten gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind, es sei denn, der Angeklagte hat zu dem betreffenden Teilaspekt auch auf konkrete Nachfrage hin keine Antwort gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2015 - 2 StR 48/15, NStZ 2015, 601; vom 16. Dezember 2010 - 4 StR 508/10, NStZ-RR 2011, 118; Urteile vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, 148; vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01, NJW 2002, 2260; vom 26. Oktober 1983 - 3 StR 251/83, BGHSt 32, 140, 145; vom 3. Dezember 1965 - 4 StR 573/65, BGHSt 20, 298, 300; MüKoStPO/Miebach, § 261 Rn. 194 f.; KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 163; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 261 Rn. 17 mwN; kritisch Schneider, NStZ 2017, 73, 75 ff.).
  • BGH, 18.04.2002 - 3 StR 370/01

    Teilschweigen des Angeklagten (Begrenzung der möglichen nachteiligen Schlüsse);

  • BGH, 30.10.2007 - 3 StR 410/07

    Öffentlichkeit des Verfahrens (Ausschluss; Gerichtsbeschluss; Anordnung des

  • BGH, 16.12.2010 - 4 StR 508/10

    Beweiswürdigung im Strafverfahren wegen - versuchten - Diebstahls: Behandlung

  • LG Deggendorf, 10.10.2022 - 1 Ks 9 Js 6824/20

    Mordmerkmale der Habgier, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Grausamkeit und

    Denn bei einer Einlassung mittels Verteidigererklärung ohne Möglichkeit kritischer Nachfragen ist das Gericht nicht nur befugt, sondern sogar gehalten, im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass dieser von vornherein nur ein erheblich verminderter Beweiswert zukommt, weil es sich um ein, in der Regel im Vorfeld der Angaben schriftlich ausgearbeitetes, situativ nicht hinterfragbares Verteidigungsvorbringen handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2021, Az. 3 StR 380/21; Urteil vom 11.03.2020, Az. 2 StR 69/19).

    Der Beweiswert eines solchen Einlassungssurrogats bleibt substanziell hinter dem einer dem gesetzlichen Leitbild der Einlassung entsprechenden, nicht nur persönlich und mündlich, sondern auch in freier Rede und vollständig getätigten Äußerung zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2021, Az. 3 StR 380/21; Urteil vom 11.03.2020, Az. 2 StR 69/19).

    Überdies darf das teilweise Schweigen eines Angeklagten als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2021, Az. 3 StR 380/21).

    Denn ein Angeklagter, der durch eine Einlassung zur Sache an der Aufklärung des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs mitwirkt, jedoch bei seinem Vorbringen einzelne Tat- oder Begleitumstände eines einheitlichen Geschehens verschweigt bzw. auf einzelne Nachfragen und Vorhalte keine oder lückenhafte Antworten gibt, unterstellt aus freiem Entschluss seine Einlassung insgesamt einer Würdigung durch das erkennende Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2021, Az. 3 StR 380/21).

    Dabei dürfen aus einem Teilschweigen im Rahmen einer Einlassung zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen allerdings nur dann nachteilige Schlüsse für den Angeklagten gezogen werden, wenn nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind, es sei denn, der Angeklagte hat zu dem betreffenden Teilaspekt auch auf konkrete Nachfrage hin keine Antwort gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2021, Az. 3 StR 380/21).

    Das Teilschweigen eines Angeklagten darf auch dann als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn er sich in Form einer Verteidigererklärung zur Sache einlässt, die er sich zu eigen macht, und er Nachfragen entweder generell nicht zulässt oder nicht vollumfänglich beantwortet (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2021, Az. 3 StR 380/21).

  • BGH, 01.06.2022 - 1 StR 139/22

    Strafverurteilung wegen Sexualdelikten: Beweiswürdigung bei Schweigen und/oder

    Das teilweise Schweigen eines Angeklagten darf als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil nur verwertet werden, wenn dieser im Rahmen einer Einlassung zu einem bestimmten, einheitlichen Geschehen zu dem betreffenden Teilaspekt auch auf konkrete Nachfrage hin keine Antwort gegeben hat oder nach den Umständen Angaben zu dem verschwiegenen Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich lediglich fragmentarischer Natur sind (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 380/21 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 07.02.2024 - 6 StR 346/23

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Strafbefreiender Rücktritt von

    b) Bei der Beweiswürdigung wird weiter zu berücksichtigen sein, ob der Angeklagte - was die Urteilsgründe hier nahelegen - Antworten auf einzelne Fragen verweigert hat (zum Teilschweigen vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 380/21, Rn. 11 mwN).
  • BGH, 07.09.2022 - 6 StR 225/22

    Lückenhafte Beweiswürdigung (Erforderlichkeit der Wiedergabe der Einlassung des

    Sollte der Angeklagte hierzu Angaben verweigert haben, läge hierin ein Teilschweigen, dass - ebenso wie der von der Strafkammer ebenfalls nicht erkennbar bedachte Umstand, dass der Angeklagte im Übrigen lediglich Verteidigererklärungen bestätigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2020 ? 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180, 182) - in die Beweiswürdigung einzustellen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 16. Februar 2022 - 5 StR 320/21; vom 2. Februar 2022 - 5 StR 282/21; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 258/16; Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 380/21, Rn. 10 ff.).
  • BGH, 26.04.2023 - 5 StR 457/22

    Anforderungen an die Beweiswürdigung beim freisprechenden Urteil

    Dies gilt nicht nur für belastende, sondern auch für entlastende Angaben, denn die Auskunftsverweigerung nach einer Teilaussage nimmt dem Gericht die Möglichkeit, die Angaben des Zeugen kritisch zu hinterfragen (vgl. zur beweisrechtlichen Würdigung des Teilschweigens eines Angeklagten auch BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 380/21 mwN).
  • BGH, 19.10.2022 - 1 StR 326/22

    Inbegriffsrüge (Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung)

    Beide Angeklagte haben sich im zweiten Rechtsgang zur Sache eingelassen, indem sie sich durch ihre Zustimmung Verteidigererklärungen, mit denen der "Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt" worden ist, zu eigen gemacht haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19, BGHR StPO § 261 Einlassung 9 Rn. 22; Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 380/21 Rn. 10 ff.).
  • BayObLG, 02.08.2023 - 203 StRR 303/23

    Zu den Darstellungsanforderungen in erstinstanzlichen und Berufungsurteilen bei

    Einlassungen mittels einer Verteidigererklärung ohne Möglichkeit kritischen Nachfragens besitzen einen erheblich verminderten Beweiswert (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 380/21 -, juris Rn. 10 m.w.N.).
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