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   LG Kassel, 11.03.2010 - 3 T 706 - 766/09, 3 T 706/09, 3 T 766/09, 3 T 005 - 65/10, 3 T 5/10   

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LG Kassel, 11.03.2010 - 3 T 706 - 766/09, 3 T 706/09, 3 T 766/09, 3 T 005 - 65/10, 3 T 5/10 (https://dejure.org/2010,20142)
LG Kassel, Entscheidung vom 11.03.2010 - 3 T 706 - 766/09, 3 T 706/09, 3 T 766/09, 3 T 005 - 65/10, 3 T 5/10 (https://dejure.org/2010,20142)
LG Kassel, Entscheidung vom 11. März 2010 - 3 T 706 - 766/09, 3 T 706/09, 3 T 766/09, 3 T 005 - 65/10, 3 T 5/10 (https://dejure.org/2010,20142)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08

    Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus LG Kassel, 11.03.2010 - 3 T 706/09
    Dieses Gesellschaftsvermögen ist bei Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung (vgl. nur die Übersicht bei Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage § 705 Rn. 24 ff.), der sich die Kammer anschließt, indes nicht gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter sondern Vermögen der (teil-)rechtsfähigen Gesellschaft (so BGH, Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08).

    Als solche ist die GbR auch formell grundbuchfähig und kann - solange die maßgeblichen Verfahrensvorschriften der materiellen Rechtslage nicht angepasst sind - so in das Grundbuch eingetragen werden, wie dies - jedenfalls inzwischen - in der vorliegenden Fallgestaltung erfolgt ist, nämlich mit den Namen ihrer Gesellschafter und dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" (BGH, Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08; vgl. bereits BGH, Beschluss vom 25.09.2006, II ZR 218/05).

    Ausgehend von der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16.07.2004, IXa ZB 288/03; BGH, Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08) ist die Urkunde vom 06.10.1993 deshalb dahin auszulegen, dass die damals handelnden Personen einen persönlichen Anspruch gegen die Gesellschaft begründet haben.

  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 288/03

    Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer BGB

    Auszug aus LG Kassel, 11.03.2010 - 3 T 706/09
    In einer solchen Fallgestaltung ist es aber offensichtlich, dass das Grundstück als Gesellschaftsvermögen belastet werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2004, IXa ZB 288/03).

    Ausgehend von der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16.07.2004, IXa ZB 288/03; BGH, Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08) ist die Urkunde vom 06.10.1993 deshalb dahin auszulegen, dass die damals handelnden Personen einen persönlichen Anspruch gegen die Gesellschaft begründet haben.

    Im Übrigen sind Einwände gegen die Klausel nicht erhoben worden, sie hätten ohnehin allenfalls mit den klauselspezifischen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (BGH, Beschluss vom 16.07.2004, IXa ZB 288/03).

  • BGH, 25.09.2006 - II ZR 218/05

    Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück bei Eintragung der Anleger an einem

    Auszug aus LG Kassel, 11.03.2010 - 3 T 706/09
    Als solche ist die GbR auch formell grundbuchfähig und kann - solange die maßgeblichen Verfahrensvorschriften der materiellen Rechtslage nicht angepasst sind - so in das Grundbuch eingetragen werden, wie dies - jedenfalls inzwischen - in der vorliegenden Fallgestaltung erfolgt ist, nämlich mit den Namen ihrer Gesellschafter und dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" (BGH, Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08; vgl. bereits BGH, Beschluss vom 25.09.2006, II ZR 218/05).
  • BGH, 06.04.2006 - V ZB 158/05

    Zustellung eines Vollstreckungstitels an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Auszug aus LG Kassel, 11.03.2010 - 3 T 706/09
    Handelt es sich bei der Schuldnerin - wie in der vorliegenden Fallgestaltung - um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hat die Zustellung gemäß § 170 Abs. 1 ZPO, §§ 709 Abs. 1, 714 BGB an alle Gesellschafter zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 06.04.2006, V ZB 158/2005 m.w.N.).
  • BGH, 02.12.2010 - V ZB 84/10

    Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Voraussetzungen der Anordnung

    Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 11. März 2010 (3 T 706/09 bis 3 T 766/09 und 3 T 005/10 bis 3 T 065/10) aufgehoben.
  • LG Kassel, 16.09.2010 - 3 T 356/10

    Zwangsvollstreckung: Auslegung einer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin am 26.11.2009 Beschwerde, auf die die Kammer durch Beschluss vom 11.03.2010 (im Verfahren 3 T 706/09 - 765/09 und 3 T 5/10 - 3 T 65/10, vgl. Bl. 38 ff. d.A.) den Einstellungsbeschluss aufhob.
  • LG Kassel, 09.03.2010 - 3 T 648/09

    Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Auslegung einer notariellen

    Insoweit ist der Kammer aus weiteren bei ihr anhängigen Verfahren (u. a. 3 T 706/09) bekannt, dass der verstorbene "..." durch Testament vom 12.02.2005 seinen Sohn zum alleinigen Erben eingesetzt hat, das Amtsgericht - Nachlassgericht - hat durch Beschluss vom 19.08.2009 (im Verfahren 791 VI 1617/09 M) die Nachlassverwaltung angeordnet und den eingangs bezeichneten Rechtsanwalt "..." zum Nachlassverwalter bestellt.
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Rechtsprechung
   LG Lüneburg, 26.02.2010 - 3 T 5/10   

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https://dejure.org/2010,42517
LG Lüneburg, 26.02.2010 - 3 T 5/10 (https://dejure.org/2010,42517)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 26.02.2010 - 3 T 5/10 (https://dejure.org/2010,42517)
LG Lüneburg, Entscheidung vom 26. Februar 2010 - 3 T 5/10 (https://dejure.org/2010,42517)
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   LG Kassel, 11.03.2010 - 3 T 5/10   

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https://dejure.org/2010,35342
LG Kassel, 11.03.2010 - 3 T 5/10 (https://dejure.org/2010,35342)
LG Kassel, Entscheidung vom 11.03.2010 - 3 T 5/10 (https://dejure.org/2010,35342)
LG Kassel, Entscheidung vom 11. März 2010 - 3 T 5/10 (https://dejure.org/2010,35342)
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   LG Ellwangen/Jagst, 20.05.2010 - 3 T 5/10   

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https://dejure.org/2010,50351
LG Ellwangen/Jagst, 20.05.2010 - 3 T 5/10 (https://dejure.org/2010,50351)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 20.05.2010 - 3 T 5/10 (https://dejure.org/2010,50351)
LG Ellwangen/Jagst, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - 3 T 5/10 (https://dejure.org/2010,50351)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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