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   LG Aachen, 09.02.2009 - 3 T 454/08   

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https://dejure.org/2009,19263
LG Aachen, 09.02.2009 - 3 T 454/08 (https://dejure.org/2009,19263)
LG Aachen, Entscheidung vom 09.02.2009 - 3 T 454/08 (https://dejure.org/2009,19263)
LG Aachen, Entscheidung vom 09. Februar 2009 - 3 T 454/08 (https://dejure.org/2009,19263)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Vergütung, Regress, Vermögen, Härte, Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    FGG §§ 69e, 56g Abs. 5; BGB §§ 1908i Abs. 1, 1836c Nr. 2; SGB XII § 90
    Vergütung, Regress, Vermögen, Härte, Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Regressanspruch wegen verauslagter Vergütungen und Aufwendungen für Betreuer und Verfahrenspfleger

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schonvermögen, Nachzahlung von Grundsicherungsleistungen, Einsetzbares Vermögen, Härteregelung des

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 1094
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R

    Sozialhilfe - Einkommens- und Vermögenseinsatz - Blindengeld als privilegiertes

    Auszug aus LG Aachen, 09.02.2009 - 3 T 454/08
    Der Begriff der Härte ist zunächst im Zusammenhang mit den Vorschriften über das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 SGB XII zu sehen, d.h., das Ziel der Härtevorschrift muss in Einklang mit den Bestimmungen über das Schonvermögen stehen, nämlich dem Sozialhilfeempfänger (Betreuten) einen gewissen Spielraum in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu erhalten (Urteil des BSG vom 11.12.2007, B 8/9b SO 20/06 R - zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Aachen, 09.02.2009 - 3 T 454/08
    Während die Vorschriften über das Schonvermögen typische Lebenssachverhalte regeln, bei denen es als unbillig erscheint, die Sozialhilfe vom Einsatz bestimmter Vermögensgegenstände abhängig zu machen, regelt § 90 Abs. 3 SGB XII atypische Fallgestaltungen, die mit den Regelbeispielen des § 90 Abs. 2 SGB XII vergleichbar sind und zu einem den Leitvorstellungen des § 90 Abs. 2 SGB XII entsprechenden Ergebnis führen (vgl.: BVerwGE 23, 149, 158 f; Schellhorn, a.a.O. § 90 Rn 75 ).
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