Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 12.07.2013

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   OLG Koblenz, 17.06.2013 - 3 U 240/13   

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OLG Koblenz, 17.06.2013 - 3 U 240/13 (https://dejure.org/2013,21023)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.06.2013 - 3 U 240/13 (https://dejure.org/2013,21023)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. Juni 2013 - 3 U 240/13 (https://dejure.org/2013,21023)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 280 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 831 BGB, § 2 Abs 1 Nr 1 HeimG, § 2 Abs 1 Nr 2 HeimG
    Haftung des Trägers eines Pflegeheims: Reichweite und Grenzen der Obhutspflicht des Heimträgers im Hinblick auf die Beachtung der Menschenwürde; Pflicht zur Beantragung der Genehmigung der Fixierung bei Bestehen einer Vorsorgevollmacht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Begründung von Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Heimbewohnern

  • rabüro.de

    Zu den Obhutspflichten des Pflegepersonals bei einem Heimvertrag

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HeimG § 2 Abs. 1 Nr. 1; HeimG § 2 Abs. 1 Nr. 2
    Umfang der Schutzpflichten auf Grund eines Heimvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Sturzverhinderung im Heim und die Verkehrssicherungspflicht

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Sturz im Pflegeheim: Fixieren des Patienten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Träger eines Pflegeheims haftet nicht für Sturz eines Bewohners, wenn ausreichende Maßnahmen zur Sturzprophylaxe ergriffen wurden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 458
  • FamRZ 2014, 244
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 399/04

    Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.06.2013 - 3 U 240/13
    Bei einem Heimvertrag, wie er durch die Aufnahme der Mutter des Klägers mit der Beklagten zustande kam, werden Obhutspflichten und inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner begründet, die sie vor Schädigungen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims schützen sollen (vgl. BGH,Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - BGHZ 163, 53 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 2002 - 5 U 1648/01 - NJW-RR 2002, 867).

    Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG; BGH, Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - BGHZ 163, 53 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 2002 - 5 U 1648/01 - NJW-RR 2002, 867; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2010, 24 U 16/10, in juris veröffentlicht).

  • OLG Koblenz, 21.03.2002 - 5 U 1648/01

    Erforderlichkeit der Fixierung eines geistig verwirrten und gehbehinderten

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.06.2013 - 3 U 240/13
    Bei einem Heimvertrag, wie er durch die Aufnahme der Mutter des Klägers mit der Beklagten zustande kam, werden Obhutspflichten und inhaltsgleiche allgemeine Verkehrssicherungspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Bewohner begründet, die sie vor Schädigungen wegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch sie selbst und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims schützen sollen (vgl. BGH,Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - BGHZ 163, 53 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 2002 - 5 U 1648/01 - NJW-RR 2002, 867).

    Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG; BGH, Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - BGHZ 163, 53 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 2002 - 5 U 1648/01 - NJW-RR 2002, 867; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2010, 24 U 16/10, in juris veröffentlicht).

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2010 - 24 U 16/10

    Darlegungs- und Beweislast bei Unfallverletzungen eines Patienten in einem

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.06.2013 - 3 U 240/13
    Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG; BGH, Urteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04 - BGHZ 163, 53 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 21. März 2002 - 5 U 1648/01 - NJW-RR 2002, 867; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2010, 24 U 16/10, in juris veröffentlicht).
  • KG, 25.05.2004 - 14 U 37/03

    Sturzunfall einer unter Betreuung stehenden Pflegeheimbewohnerin: Grenzen der

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.06.2013 - 3 U 240/13
    Nach dem Gespräch am 2. November 2010 konnte die Beklagte zunächst abwarten, ob der über die Sturzgefahr informierte Kläger sich nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände dafür entscheidet, freiheitsentziehende Maßnahmen zu ergreifen und das Notwendige veranlasst (vgl. für den Fall einer bestehenden Betreuung: KG, Urteil vom 25. Mai 2004, 14 U 37/03, in juris veröffentlicht; OLG Koblenz, a. a. O.).
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