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   OLG Koblenz, 18.02.1997 - 3 U 286/96   

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https://dejure.org/1997,8536
OLG Koblenz, 18.02.1997 - 3 U 286/96 (https://dejure.org/1997,8536)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.02.1997 - 3 U 286/96 (https://dejure.org/1997,8536)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. Februar 1997 - 3 U 286/96 (https://dejure.org/1997,8536)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz wegen positiver Forderungsverletzung eines abgeschlossenen Anwaltsvertrages; Beweispflichten eines Rechtsanwalts für das Vorliegen eines Einzelmandats; Schadensersatzhaftung von nur nach außen durch ein gemeinsames Praxisschild auftretenden Rechtsanwälten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 952
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 264/76

    Haftung eines Scheinsozius

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.02.1997 - 3 U 286/96
    Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine vorsätzliche Vertragsverletzung handelt, die zugleich eine strafbare Handlung (hier Veruntreuung von Mandantengeld) darstellt (BGHZ 70, 247 ff.).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, es "dürfte wohl dann, wenn der Mandant die Prozeßvollmacht nur auf einen der Anwälte der Sozietät ausgestellt habe, anzunehmen sein, daß er seinen Anwaltsvertrag nur mit diesem einen Anwalt abgeschlossen habe" (BGHZ 56, 355, 358; BGHZ 70, 247, 251).

  • BGH, 27.02.1978 - AnwZ (B) 26/77

    Beamter auf Widerruf als Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.02.1997 - 3 U 286/96
    Soll in derartigen Fällen der Auftrag nicht für die Sozietät angenommen werden, sondern nur für einen bestimmten Anwalt, dann ist dies dem Mandanten sofort und ausdrücklich zu erklären (vgl. auch Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Aufl. 1995, § 36 Rdnr. 10; vgl. auch BGH NJW 1978, 1004 Sp. 1 Abs. 3).
  • BGH, 06.07.1971 - VI ZR 94/69

    Anwaltssozietät - §§ 611, 425 BGB

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.02.1997 - 3 U 286/96
    Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, es "dürfte wohl dann, wenn der Mandant die Prozeßvollmacht nur auf einen der Anwälte der Sozietät ausgestellt habe, anzunehmen sein, daß er seinen Anwaltsvertrag nur mit diesem einen Anwalt abgeschlossen habe" (BGHZ 56, 355, 358; BGHZ 70, 247, 251).
  • BGH, 05.11.1993 - V ZR 1/93

    Umfang des einer Anwaltssozietät erteilten Mandats

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.02.1997 - 3 U 286/96
    Die Benennung eines einzelnen Mitglieds einer Sozietät kann auf verschiedenen Gründen beruhen und läßt für sich allein keinen Rückschluß darauf zu, daß ein Einzelmandat erteilt werden soll (vgl. auch BGHZ 124, 47, 49).
  • BGH, 24.01.1978 - VI ZR 220/76

    Zur Beauftragung von Rechtsanwälten, vor allem einer Sozietät, durch

    Auszug aus OLG Koblenz, 18.02.1997 - 3 U 286/96
    Die Formulierung "dürfte" und der Gesamtzusammenhang zeigen aber, daß einer bei Auftragserteilung unterzeichneten Vollmacht nur eine Indizwirkung für ein Einzelmandat zukommt (vgl. schon BGH NJW 1978, 1003, 1004 [BGH 24.01.1978 - VI ZR 220/76] ).
  • OLG Hamm, 28.09.2010 - 28 U 238/09

    Haftung eines freien Mitarbeiters einer anwaltlichen Bürogemeinschaft für

    Denn das Einzelmandat eines Sozietätsanwalts bedarf einer ausdrücklichen und klaren Absprache (OLG Koblenz, NJW-RR 1997, 952; Hartung, aaO, § 59a Rn. 43; ders., MDR 2002, 1224; Mennemeyer, aaO, Rn. 126).
  • BGH, 12.12.2002 - V ZB 23/02

    Voraussetzungen des Gebührenabschlags nach der Einigungsvertragsmaßgabe zur BRAGO

    Das verlangt aber auch unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (dazu: Hartung, MDR 2002, 1224, 1225) und der standesrechtlichen Erfordernisse (dazu: BGH, Urt. v. 29. Oktober 1990, aaO.) eine ausdrückliche Vereinbarung (OLG Koblenz, NJW-RR 1997, 952; Hartung, MDR 2002, 1224), die hier nicht vorliegt.
  • OLG Koblenz, 08.05.2001 - 3 U 511/96

    Haftung der Sozien eines Rechtsanwalts

    Die Beklagte haftet als Gesamtschuldnerin mit Rechtsanwalt M für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Anwaltspflichten, weil die beiden Rechtsanwälte seinerzeit zumindest nach außen den Anschein erweckten, zwischen ihnen bestehe eine Anwaltssozietät (vgl. auch die Urteile des Senats vom 18.02.1997 - 3 U 286/96 - und vom 01.07.1997 - 3 U 1754/95 -).
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